Betreff
Wahrnehmung von Nebenämtern und Nebentätigkeiten durch den Landrat
Vorlage
591/2009
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Mit dem Beamtenstatusgesetz vom 17.06.2008 (BGBl. S. 1010), dem Gesetz zur Modernisierung des Nds. Beamtenrechts vom 25.03.2009 (nds. GVBl. S. 72) und der hiernach im Rahmen der Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) vom 06.04.2009 (Nds. GVBl. S. 140) ist das Nebentätigkeitsrecht auf neue Rechtsgrundlagen gestellt worden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Rechtsentwicklungen ist nunmehr eine umfassende Aufarbeitung der Nebenämter und nebendienstlichen Tätigkeiten des Landrates erforderlich.


Das neue Recht hat in großen Teilen die bisherigen Regelungen sowie Regelungen aus den alten Vorschriften zum NBG übernommen. Als wesentliche Änderungen sind zu nennen:


- Nebentätigkeiten sind nicht mehr genehmigungspflichtig und nur noch anzeigepflichtig


- die wesentlichen öffentlichen Ehrenämter werden werden nunmehr in der Verordnung genannt und ein „Auffangtatbestand“ formuliert (§ 2 NNVO)


- die Regelungen über die Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen sind umfangreicher als bisher (§ 10 NNVO). Die Verpflichtung zur Abrechnung besteht aber nur, wenn die Vergütungen den Höchstbetrag von 6.200 € übersteigen


- Regelungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn (§ 11 NNVO) sowie über das Nutzungsentgelt (§§ 12-15 NNVO) sind ebenfalls umfangreicher


- der Kreistag kann als Dienstvorgesetzter des Landrates seine Zuständigkeiten nach der NNVO ganz oder teilweise auf den KA übertragen (§ 16 Satz 2 NNVO)


- Darüber hinaus sind die Aussagen bezüglich der Vergütungen für Tätigkeiten in Aufsichtsräten im Rahmen des § 111 NGO eingeschränkter formuliert.



I. Abgrenzung Hauptamt, öffentliches Ehrenamt und Nebentätigkeit


Für den Einstieg in die Prüfung, ob für eine Tätigkeit eine Ablieferungspflicht besteht, ist zunächst zu untersuchen, ob die Tätigkeit dem Hauptamt zuzurechnen ist, es sich um ein öffentliches Ehrenamt handelt oder eine „echte“ Nebentätigkeit ist.


Hauptamt: Eine Tätigkeit ist dem Hauptamt zuzurechnen, wenn sich nach ihren Merkmalen aus der Aufgabenstellung heraus eine Zugehörigkeit zum Hauptamt ergibt. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Dienstherr, hier also der Kreistag, grundsätzlich Art und Umfang der Amtstätigkeit bestimmt, so dass über die gesetzlichen Dienstpflichten hinaus die Amtstätigkeit des Landrates erweitert werden kann. Ebenso kann durch Gesellschaftsvertrag/Satzung die Amtstätigkeit des Landrates erweitert werden.


Für Tätigkeiten, die sich aus dem Hauptamt heraus ergeben, besteht für den Beamten jedoch über die gesetzlich festgelegte Besoldung hinaus kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Wird eine solche gewährt und angenommen, ist diese grundsätzlich an den Dienstherrn abzuliefern. Hierzu ist jedoch die Ausnahme zu beachten, die sich aus § 111 Abs. 7 NGO ergibt: Nach der „Behaltensregelung“ ist eine angemessene Aufwandsentschädigung unter keinem Gesichtspunkt ablieferungspflichtig, wobei die „Angemessenheit“ durch den Kreistag festgelegt werden muss.



Öffentliches Ehrenamt: Ist eine Tätigkeit nicht dem Hauptamt zuzurechnen, könnte eine Qualifizierung als öffentliches Ehrenamt vorliegen. Öffentliche Ehrenämter gelten nach § 70 Abs. 4 Satz 1 NBG nicht als Nebentätigkeit mit der Folge, dass entsprechende Aufwandsentschädigungen nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Im § 2 Abs. 1 NNVO sind unter Nrn. 1 bis 11 die wesentlichen öffentlichen Ehrenämter aufgeführt und unter Nr. 12 praktisch ein „Auffangtatbestand“ geschaffen, der die Aufzählung ehrenamtl. Tätigkeiten unbestimmt erweitert: „... die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichnete Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.“, unter der beispielsweise die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkassen und des Kreditausschusses zu fassen sind.


Nebentätigkeit: Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn sie weder dem Hauptamt zuzuordnen noch als öffentliches Ehrenamt zu qualifizieren ist. § 70 NBG kennt zwei Formen der Nebentätigkeit: Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nähere Definitionen sind in den Abs. 2 und 3 enthalten, doch für die Frage der Ablieferungspflichten ist eine Differenzierung nicht erforderlich. Nach §§ 9,10 NNVO ist aber eine Vergütung für eine Nebentätigkeit, die im Öffentlichen Dienst oder auf , Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird, an den Landkreis abzuführen, sofern sie 6.200 € im Jahr übersteigt (ab Besoldungsstufe B5). Eine sonstige Nebentätigkeit, die losgelöst vom Hauptamt wahrgenommen wird, unterliegt statt dessen keinerlei Ablieferungspflichten.


In der Anlage sind sämtliche Tätigkeiten des Landrates in weiteren Gremien mit entsprechender Zuordnung aufgelistet.


Daraus ergibt sich, dass Landrat Ambrosy 36 Tätigkeiten im Hauptamt ausübt, von denen 17 Tätigkeiten nach § 111 Abs. 7 NGO der „Behaltens-Regelung“ einer angemessenen Aufwandsentschädigung unterliegen. Daneben sind 8 Tätigkeiten als öffentliches Ehrenamt zu qualifizieren und 6 Tätigkeiten sind der Nebentätigkeit zuzuordnen.


Einige dieser Tätigkeiten sind bzw. sollen dauerhaft durch einen andere/n Verwaltungs-mitarbeiter/in ausgeübt werden.



II. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherren


Für die Tätigkeiten aus dem Hauptamt heraus ist die Inanspruchnahme nicht besonders zu regeln, da sie den selben Bestimmungen wie das Hauptamt unterliegen.


Hinsichtlich der öffentlichen Ehrenämter gelten die selben Regelungen, da diese Ämter nur im Hinblick auf das Hauptamt anfallen.


Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherren nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden (§ 74 Abs. 2 NBG). Genaue Regelungen sind in den §§ 12 bis 15 NNVO enthalten. Demnach kann ganz oder teilweise auf ein Nutzungsentgelt verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und die Nebentätigkeit unentgeltlich erfolgt.


Die laut Aufstellung ausgeübten Nebentätigkeiten als Aufsichtsratsvorsitzender sind nicht zusätzlich vergütet und bedeuten für den Landkreis eine zusätzliche Einflussnahme in die jeweilige Gesellschaft und damit stehen sie im dienstlichen Interesse.


Die Nebentätigkeiten als Verbandsvorsitzer in den Tourismus-Lobbyverbänden werden ebenfalls aus dienstlichen Interesse heraus ausgeübt und sind ebenfalls unentgeltlich. Sie sind im Interesse des Landkreises, da dadurch Einfluss auf die Tourismuspolitik genommen werden kann.


Die Wahrnehmung der Ämter erfolgt fachlich in der Regel durch die entsprechenden Abteilungsleiter (z. B. Job-Center, Rettungsdienst, Zweckverband Tierkörperbeseitigung).





Beschlussvorschläge:

1.

Die Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der von Landrat Ambrosy wahrgenommenen Funktionen nach Hauptamt, öffentlichem Ehrenamt und Nebentätigkeit werden zur Kenntnis genommen und bestätigt.


2.

Die Ausübung der Nebentätigkeiten durch den Landrat steht in dienstlichem Interesse. Die Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal und Material des Landkreises wird genehmigt. Auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes wird verzichtet.




Finanzielle Auswirkungen: NEIN

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

gez. Mario Atzesdorfer

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Sachbearbeiter Fachbereichsleiter

Sichtvermerke: gez. Sven Ambrosy

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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


a) Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung – NNVO -

b) Liste der von Landrat Ambrosy wahrgenommenen Funktionen in

Beteiligungen des Landkreises Friesland