Betreff
Richtlinie zur Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Vorlage
666/2010
Aktenzeichen
01/7.1
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Vor dem Hintergrund der Korruptionsprävention war von den kommunalen Spitzenverbänden 2008 eine Ergänzung des § 83 NGO gefordert worden, in der aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Verbesserung der Transparenz das Verfahren zur Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt werden sollte, da sich die Annahme von privaten Zuwendungen in einer rechtliche Grauzone bewegt. Die Unsicherheiten haben sich durch die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.10.2008 - 1 StR 268/08) noch drastisch verschärft. Nach dieser Rechtsprechung ist praktisch jede materielle Zuwendung ein Vorteil im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften. Klar ist auch, dass die Zuwendung nicht als Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung gegeben werden muss. Vielmehr reicht es aus, dass die Zuwendung ganz allgemein in einen gegenleistungsartigen Zusammenhang mit der Dienstausübung des Amtsträgers gebracht werden kann.


Zunächst hatte das Land Niedersachsen stattdessen mit Datum vom 16.12.2008 die „Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie)“ erlassen (Nds. GVBl. 2009 S. 66) und , empfiehlt eine entsprechende Anwendung für Kommunen, Anstalten und Stiftungen (Ziff. 1.2 der Richtlinie). In der Antikorruptionsrichtlinie sind zudem die diversen Zuwendungsmöglichkeiten (Spenden, Sponsoring, Werbung, Schenkung) definiert.


Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber durch Gesetz vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 191) im § 83 NGO der Abs. 4 angefügt worden, mit dem die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zum Zwecke der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben geregelt wird. Nach § 65 NLO ist der sechste Teil der NGO (§§ 82 bis 126, mit Ausnahmen) entsprechend anzuwenden.


Wortlaut § 83 Abs. 4 NGO:

(4) 1Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. 2Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. 3Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. 4Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. 5Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.


Demnach sind nunmehr private Zuwendungen als Finanzierungsinstrument kommunaler Aufgaben zugelassen. Grundsätzlich ist der Landrat (LR) für die „Einwerbung und Entgegennahme“ der Zuwendung zuständig, während über die „Annahme und die Vermittlung“ der Kreistag (KT) entscheidet.


Mit der „Einwerbung und Entgegennahme“ ist die verwaltungsmäßige Abwicklung bis hin zur Buchung auf das Konto (zunächst nur als Verwahrgeld) im Auftrag des LR gemeint ist. Über jede Annahme wäre dann ein Beschluss des KT einzuholen, so dass erst anschließend eine zweckentsprechende Verbuchung und Verwendung erfolgen kann.


Darüber hinaus enthält Satz 5 noch eine Ermächtigung für das MI, durch Verordnung Wertgrenzen und das Verfahren abweichend zu regeln.


Mit Datum vom 18.12.2009 (Nds. GVBl. S. 490) hat das MI im Einvernehmen mit dem MF eine Verordnung zur Änderung der GemHKVO erlassen, mit der gleichzeitig auch gem. § 83 Abs. 4 Satz 5 NGO die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen abweichend geregelt wird.


Wortlaut des neuen § 25a GemHKVO:


§ 25a Annahme und Vermittlung von Zuwendungen

   (1) 1Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. 2Zuwendungen nach Satz 1 müssen in dem Bericht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO nicht angegeben werden. 3Zuwendungen nach Satz 1 in Geld sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.

  (2) Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2 000 Euro übertragen.

  (3) Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

  (4) Der Rat kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.


Dieser Teil der VO tritt rückwirkend zum 20.05.2009 in Kraft, so dass bereits für das Haushaltsjahr 2009 ein Zuwendungsbericht zu erstellen und der Kommunalaufsicht vorzulegen ist.


Inhalt des Zuwendungsberichtes:

- Name des Zuwendungsgebers (ggf. auch nur ein Hinweis, dass der Geber nicht genannt werden möchte)

- Höhe der Zuwendungen

- Hinweis zur Verwendung / Zweck der Zuwendung


Zum § 25a GemHKVO sind noch folgende Beschlüsse zu fassen:


Für Zuwendungen bis 100,00 € ist der LR zuständig; sie müssen an zentraler Stelle mit Zuwendungsgeber, Betrag und Zweck dokumentiert werden. Eine Aufnahme in dem Bericht ist nicht erforderlich; ebenso erfolgt keine Veröffentlichung.


Für Zuwendungen von 100,01 € bis zu 2.000,00 € ist der KA zuständig.


Für Zuwendungen ab 2.000,01 € ist der KT zuständig und kann diese auch nicht übertragen. Der KT kann sich für bestimmte Gruppen oder im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.



Zur verfahrensmäßigen Abwicklung sind keine näheren Regelungen enthalten, so dass vorgeschlagen wird, die beschlossenen Zuständigkeiten zusammen mit dem Abwicklungsverfahren in der anliegenden


„Richtlinie zur Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen“


zu beschließen.


Vorbehaltlich einer positiven Beschlussfassung ist vorgesehen, die anliegende Verwaltungs-Richtlinie zur Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zu erlassen.







Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss fasst folgende Beschlüsse:

  1. Für Zuwendungen bis 100,00 € ist der LR zuständig; sie müssen an zentraler Stelle mit Zuwendungsgeber, Betrag und Zweck dokumentiert werden. Eine Aufnahme in dem Bericht ist nicht erforderlich; ebenso erfolgt keine Veröffentlichung.

Für Zuwendungen von 100,01 € bis zu 2.000,00 € ist der KA zuständig.

Für Zuwendungen ab 2.000,01 € ist der KT zuständig und kann diese auch nicht übertragen. Der KT kann sich für bestimmte Gruppen oder im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.


Finanzielle Auswirkungen: entfällt

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

gez. Mario Atzesdorfer


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Sachbearbeiter Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke: gez. Sven Ambrosy


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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlage:

- Auszug aus der Antikorruptionsrichtlinie

- Entwurf der Verwaltungsrichtlinie