Begründung:



1. Geplantes Landschaftsschutzgebiet „Jeversches Moorland“


Die Empfehlung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Friesland wird durch die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet umgesetzt.


Das Moorland am Rande der Oldenburgisch-Ostfriesischen Geest ist ein großflächiger Grünlandkomplex südlich der Stadt Jever mit feuchten bis nassen Standorten auf überwiegend Niedermoorböden.

Um den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen und den Nutzungserfordernissen gerecht zu werden, ist das Landschaftsschutzgebiet in die Zonen I und II gegliedert worden.

Geprägt wird das Moorland von zahlreichen Gräben und dem Moorlandstief. Am Rande der Geest gehen die Gräben in Hecken und Gehölzreihen über. Im zentralen Bereich der Zone I finden sich Feuchtgrünländereien sowie randlich mesophiles Grünland. Die Niedermoorstandorte und die Übergänge zur Geest aber auch zur Marsch haben im gesamten Landschaftsschutzgebiet Bedeutung aufgrund ihres guten Erhaltungszustands. Aufgrund der Standortbedingungen haben die Böden im Schutzgebiet Bedeutung für die hierauf angewiesenen seltenen und gefährdeten Tier- sowie Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Das Moorland hat Bedeutung für die Erholung.

Die Landschaftsgeschichte im Übergangsbereich von der Geest zur Marsch ist im Moorland auch heute noch durch die Unterschiede in der Bewirtschaftung und die Niveauunterschiede erkennbar.

Durch die Unterschutzstellung sollen in den Zonen I und II des Schutzgebiets das gesamte großflächige, offene und bisher noch von Bebauung freigebliebene Niederungsgebiet in einer Bucht der Oldenburgisch-Ostfriesischen Geest erhalten werden. Die charakteristischen und als Grünland genutzten Niedermoorböden mit ihren Übergängen zur Geest und zur Marsch und die hierauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten mit deren Lebensgemeinschaften sollen gesichert werden. Die Gehölzstrukturen, die den Übergang von der Geest in das Niederungsgebiet einschließlich der wegebegleitenden Gehölze kennzeichnen sollen gesichert werden. Die Schönheit des Landschaftsbildes soll nachhaltig gesichert werden.

Einer ordnungsgemäßen, auf Nachhaltigkeit und auf die Erhaltung der Böden und ihrer Fruchtbarkeit ausgerichteten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung kommt dabei Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Sicherung und langfristige Erhaltung der Gehölzbestände im Übergangsbereich zur Geest.

In der Zone I im zentralen Bereich des Schutzgebiets, die sich zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung ausschließlich im öffentlichen Eigentum befindet, ist zur Sicherung der Böden die Erhaltung der auch heute noch hohen Wasserstände sowie deren Optimierung mit der Beibehaltung der Grünlandbewirtschaftung erforderlich. Dies ist auch für die Sicherung der Standorte von gefährdeten Pflanzen und Tieren und deren Lebensgemeinschaften notwendig.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sowie die Abgrenzung und die Zonierung sind in einem Arbeitskreis unter Beteiligung des Kreislandvolkverbands Friesland e.V. und der Landwirtschaftskammer Niedersachsenerarbeitet worden.


Die nochmalige Beteiligung der betroffenen Stellen und Behörden und die Wiederholung der öffentlichen Auslegung sind notwendig geworden, da nach dem Inkrafttreten der neuen Naturschutzgesetzgebung zum 1. März 2010 eine Überarbeitung der Verordnung erforderlich war. Erforderlich war auch die Erarbeitung einer Begründung, die bisher nicht notwendig war.




2. Naturschutzgebiet „Sandentnahmestelle Neustadtgödens“


Das Naturschutzgebiet “Sandentnahmestelle Neustadtgödens” verdankt seine Entstehung dem Bau der A 29 von Oldenburg nach Wilhelmshaven. Zwischen 1977 und 1982 wurden hier 5 Mio. Kubikmeter Sand abgebaut, die zum Austausch für die nicht tragfähigen Marsch- und Niedermoorböden auf der Autobahntrasse verwendet wurden. In den Abbauten, die nach Beendigung der Baumaßnahmen nur teilweise wieder mit Abraumböden verfüllt wurden, entstanden in der Folge grundwassergespeiste Seen.


Anders als bei vielen ehemalige Baggerseen, die sich zu Ausflugszielen für Sportler, Angler und weitere Erholungssuchende entwickelt haben, wurde für die Seen bei Neustadtgödens eine solche Freizeitnutzung ausdrücklich ausgeschlossen. Nach dem Sandabbau sollte hier eine Renaturierung durch ungestörte natürliche Entwicklung ablaufen. Deshalb wurde das Gebiet mit einer Größe von 51,5 ha 1985 als Naturschutzgebiet ausgewiesen.


Das Schutzgebiet darf nicht betreten werde. Ein guter Einblick in die Flächen bietet sich aber von der Aussichtsplattform, von wo aus eine störungsfreie Beobachtung von Tier- und Pflanzenwelt möglich ist. Das Gebiet wird durch die Wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft Jever (WAU) betreut.




3. Flächenpool Zeteler Marsch


Nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Zeteler Marsch ist von der unteren Naturschutzbehörde die Schaffung eines gemeinsamen Flächenpools für de Gemeinden im südlichen Kreisgebiet angeregt worden.


Mit den Möglichkeiten der Flurbereinigung ist an 3 Standorten (Zeteler Marsch, Schweinebrück und Neuenburgerfeld ein Flächenpool mit einer Gesamtgröße von
rd. 79 ha für die Gemeinden Sande, Zetel, Bockhorn und Stadt Varel geschaffen worden. Der Pool ist als Maßnahmenpool konzipiert, d.h. die Aufwertung wurde bis auf waldbauliche Maßnahmen auf einer Teilfläche in Neuenburgerfeld bereits durchgeführt.


Anteile am Pool:

Sande 9,7 ha

Zetel 29,8 ha

Bockhorn 12 ha

Stadt Varel 27,7 ha


Der Pool wird von der Flächenagentur Friesland-Wittmund-Wilhelmshaven betreut.




4. Geplantes Landschaftsschutzgebiet „Zeteler Esch“


Der Zeteler Esch ist nach dem Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Friesland der Landschaftseinheit 14 “Zeteler-, Bockhorner und Vareler Geest” zugeordnet.


Das Landschaftsbild wird nach dem Landschaftsrahmenplan als Bereich mit sehr großer Bedeutung für das Landschaftsbild (Eigenart, Vielfalt und Schönheit von Natur und Landschaft) bewertet.


Die Empfehlungen des Landschaftsrahmenplans werden durch die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet “Zeteler Esch” umgesetzt. Dabei wird den Empfehlungen des Landschaftsrahmenplans hinsichtlich der Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nur insoweit gefolgt, wie eine Unterschutzstellung als fachlich notwendig und sinnvoll angesehen wird.


Auch die Gemeinde Zetel hat die Unterschutzstellung bei der unteren Naturschutzbehörde angeregt.


Der Zeteler Esch ist ein großflächiger und in weiten Teilen auf einem hohen Bereich der eiszeitlichen Grundmoräne aufgelagerter Plaggeneschbereich, der durch die Bewirtschaftung mit dem Ziel der Bodenverbesserung entstanden ist. Auf ehemals nährstoffarmen Sandböden ist ab dem Mittelalter die dorfnahe Flur mit Gras- oder Heideplaggen gedüngt worden, die in den Ställen zunächst als Einstreu genutzt und anschließend zusammen mit dem Mist auf die Felder gebracht wurde. Durch den hohen Gehalt an organischer Substanz wurde nicht nur der Nährstoff-, sondern auch der Wasserhaushalt der Böden verbessert. Durch die Materialzufuhr wurde das Gelände weiter erhöht.

Im nordwestlichen Bereich ist ein kleinerer Grünlandkomplex vorhanden. Die Böden sind hier durch den Einfluss des Jadebusens entstanden.

Gegliedert wird der Zeteler Esch durch eine Baumreihe entlang der Marschstraße, die am nördlichen Rand verlaufende Eschstraße mit ihren begleitenden Gehölzstrukturen sowie zahlreichen Wegeverbindungen und Heckenstrukturen am Rande des Eschs.

Durch die Unterschutzstellung soll der landwirtschaftlich genutzte, großflächige, offene und bisher noch von Bebauung und Gehölzanpflanzungen freigebliebene Esch mit seinen Wegeverbindungen am Rande der Oldenburgisch-Ostfriesischen Geest erhalten werden.

Einer ordnungsgemäßen, auf Nachhaltigkeit und auf die Erhaltung der Böden und ihrer Fruchtbarkeit ausgerichteten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung kommt dabei Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Sicherung und langfristige Erhaltung der Gehölzbestände.

Die charakteristischen und auch aus kulturhistorischer Sicht wertvollen Eschböden sollen gesichert und erhalten werden.

Die besondere Schönheit des Landschaftsbildes im Übergangsbereich zwischen der Geest und der Marsch soll durch die Unterschutzstellung nachhaltig gesichert werden.

Die Gehölzstrukturen am Rande des Esch sollen wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt ebenfalls nachhaltig gesichert werden.

Mit dem Verfahren (Trägerbeteiligung und öffentliche Auslegung) soll jetzt begonnen werden.

Der Verordnungstext und die Abgrenzung sind vorab mit dem Ammerlandvolkverband e.V., den betroffenen Landwirten und der Lanwirtschaftskammer Niedersachsen abgestimmt worden.




5. Geplantes Landschaftsschutzgebiet „Marschen am Jadebusen-West“


Das Landschaftsschutzgebiet “Marschen am Jadebusen - West” ist Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes “Natura 2000”. Dieses setzt sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Vogelschutzgebieten gemäß der Richtlinie 2009/147 EG des Rates vom 30.11.2009 (Vogelschutzrichtlinie) zusammen. Das Landschaftsschutzgebiet “Marschen am Jadebusen - West” dient vorrangig der Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes V 64 (DE 2514-431) “Marschen am Jadebusen” sowie im Landkreis Friesland der wertgebenden Art Teichfledermaus und des FFH-Lebensraumtyps 3150 in einem Teil des FFH-Gebiets FFH 180 “Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven” (DE 2312-331).


Allgemeiner Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet “Marschen am Jadebusen - West” ist die Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.


Das Nds. Umweltministerium hat die Landkreise Wesermarsch und Friesland gebeten, die Sicherung als Landschaftsschutzgebiet vorzunehmen. Hintergrund ist u.a. der geplante Ausbau der Bahnstrecke Oldenburg – Wilhelmshaven. Da die Vogelschutzrichtlinie keine Möglichkeit der Ausnahme vorsieht und der Ausbau der Bahnstrecke in bzw. in unmittelbarer Nähe eines nicht gesicherten und damit eines sog. faktischen Vogelschutzgebiets mit einem erheblichen rechtlichen Risiko haben die unteren Naturschutzbehörden mit der Erarbeitung der Verordnungen und der Abgrenzung begonnen.


Es sind zwei Verordnungen bezogen auf das jeweilige Kreisgebiet geplant, die bis auf regionale Besonderheiten und die formalen Notwendigkeiten identisch sind.


Zur Zeit laufen Abstimmungsgespräche mit den Landvolkverbänden Friesland und Wesermarsch sowie der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Ziel ist Verordnungen für die beiden Landkreise zu erarbeiten, die von möglichst großem Konsens geprägt sind.


Durch die Novellierung der Naturschutzgesetzgebung zum 1. März 2010 war eine vollständige Überarbeitung der bereits vorliegenden Verordnungsentwürfe notwendig. Auch bei der Abstimmung mit der Landwirtschaft mussten daher Verzögerungen in Kauf genommen werden.


Im Landkreis Friesland ist der Geltungsbereich bereits abgestimmt. Haus- und Hofstellen werden nicht innerhalb des Geltungsbereichs liegen.


Beschlussvorschlag:


Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen


Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein X

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten



Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

gez A. Tuinmann gez. G. Peters

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Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in


Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen






Anlagen:



LSG „Jeversches Moorland“

  1. Verordnungsentwurf,

  2. Begründung und

  3. Übersichtskarte


LSG „Zeteler Esch“

  1. Verordnungsentwurf

  2. Begründung und

Karte zur Verordnung


Geplantes LSG „Marschen am Jadebusen-West“

  1. Verordnungsentwürfe als Synapse

  2. Karte