Betreff
Ausweisung des Zeteler Eschs als Landschaftsschutzgebiet
Vorlage
861/2011
Aktenzeichen
12.3.1
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzenarten,

wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Die Rechtsgrundlagen für den Erlass von Landschaftsschutzgebieten sind im § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. im § 19 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) enthalten.

Der Zeteler Esch ist nach dem Landschaftsrahmenplan (LRP)1 für den Landkreis Friesland der Landschaftseinheit “Zeteler-, Bockhorner und Vareler Geest” zugeordnet. Hinsichtlich der Bewertung der Arten und Lebensgemeinschaften zählt der Zeteler Esch aufgrund der recht intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu den Bereichen mit eingeschränkter Belastungsfähigkeit des Naturhaushalts. Das Landschaftsbild wird nach dem Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Friesland als Bereich mit sehr großer Bedeutung für das Landschaftsbild (Eigenart, Vielfalt und Schönheit von Natur und Landschaft) bewertet. Nach den Ausführungen zu den wichtigen Bereichen
(LRP, S. 171 ff.) zählen Eschböden aufgrund der Naturnähe, Seltenheit und der extremen natürlichen Standortverhältnisse zu den für den Naturschutz wertvollen Bereichen.

Nach dem naturraumbezogenen Handlungskonzept (LRP, S. 210 ff.) ist für die Landschaftseinheit “Zeteler-, Bockhorner und Vareler Geest” u. a. die Unterschutzstellung von Zeteler und Jeringhaver Geestrand (LWB 125 und LWB 127) zum Erhalt der markanten Übergänge der Landschaftseinheiten anzustreben. Diese Empfehlung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Friesland wird durch die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet “Zeteler Esch” umgesetzt. Dabei wird den Empfehlungen des Landschaftsrahmenplans nur insoweit gefolgt, wie eine Unterschutzstellung als fachlich notwendig und sinnvoll angesehen wird. Das geplante Landschaftsschutzgebiet “Zeteler Esch” umfasst daher nur einen Teil des LWB 125.


In der Zeteler Marsch wurde mit der Schaffung einer interkommunalen Flächenpools für die Gemeinden Bockhorn, Sande, Zetel und die Stadt Varel auf rd. 70 ha Fläche ein wesentlicher Teil des Empfehlungen des Landschaftsrahmenplans umgesetzt.


Der Schutzzweck nach § 2 des Verordnungsentwurfs enthält die “sachliche Rechtfertigung für die Unterschutzstellung”: Grund, Art und Umfang der Schutzgebietsausweisung sowie Maßstab und Schranke für die in der Verordnung enthaltenen Ge- und Verbotsbestimmungen. Sie sind aus dem Schutzzweck hergeleitet werden und durch ihn gerechtfertigt.


Die nach neuer Rechtslage ab dem 01.03.2010 zu erarbeitende Begründung, die auch mit auszulegen ist, enthält detaillierte Informationen zur Verordnung.


Nach Erarbeitung eines Verordnungsentwurfs mit der dazugehörenden Karte (Geltungsbereich) sind eine ganze Reihe von Einzelgesprächen, Abstimmungsterminen und Informationsveranstaltungen durchgeführt worden:

15 Einzelgespräche mit betroffenen Landwirten

2 Abstimmungstermine mit der Gemeinde Zetel sowie dem zuständigen Fachausschuss der Gemeinde

2 Informationsveranstaltungen für betroffene Landwirte

2 Presseinformationen durch den Landkreis Friesland


Die nach den Bestimmungen des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erforderliche Beteiligung der betroffenen Behörden, Stellen und der anerkannten Naturschutzverbände ist in der Zeit vom 18. August 2010 – 01. Oktober 2010 durchgeführt worden.


Der Verordnungsentwurf mit der dazugehörenden Karte und die Begründung (Anlagen 1 3) sind in der Zeit vom 29. November – 30. Dezember 2010 von der Gemeinde Zetel entsprechend den Bestimmungen des NAGBNatSchG öffentlich ausgelegt worden.


Die während des Verfahrens eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die entsprechenden Abwägungsvorschläge ergeben sich aus der Anlage 4.



Nach Abschluss des Verfahrens gem. § 14 NAGBNatSchG hat die untere Naturschutzbehörde allen Betroffenen noch einmal die Gelegenheit zu einer Aussprache gegeben und hierzu eingeladen. An diesem Gespräch am 4. Februar 2011 haben 16 von der Unterschutzstellung Betroffene, die Gemeinde Zetel und Vertreter des Ammerländer Landvolkverbands e.V. / Ortslandvolkvereins teilgenommen.


Neben grundsätzlichen Bedenken gegen die Unterschutzstellung wurde auch Zustimmung geäußert.


Hingewiesen wurde auf die verringerte Beleihungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten bzw. den Wertverlust der Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet. Eine Rücksprache mit Mitarbeitern der Raiffeisen-Volksband Varel-Nordenham ergab, dass dies nur bei fehlenden Erweiterungsmöglichkeiten von baulichen Anlagen der Fall ist. Da die Haus- und Hofstellen unter Berücksichtigung von Erweiterungsmöglichkeiten ausgenommen werden, treten ein Wertverlust bzw. geringere Beleihungsmöglichkeiten nicht ein (s. hierzu auch die Ausführungen in den Abwägungsvorschlägen).


Auf den Hinweis, dass ein Schutz des Zeteler Eschs sich auch durch die Möglichkeiten des Vertragsnaturschutzes erreichen ließe, wurde von Seiten der unteren Naturschutzbehörde darauf hingewiesen, dass hierfür die erforderlichen Finanzmittel fehlen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass für die Ausübung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung, die in der Verordnung freigestellt ist, keine Ausgleichszahlungen erfolgen können. Der Vertragsnaturschutz kann aber als Ergänzung der Sicherung als Landschaftsschutzgebiet dienen.


Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ist freigestellt. Dies bedeutet, dass die Nutzung auf der Fläche entscheidend ist, und nicht ob der Bewirtschafter als Landwirt oder als Gewerbetreibender firmiert.


In dem Termin wurde auch der Wunsch nach der Herausnahme weiterer Flächen aus dem Geltungsbereich geäußert um Bauvorhaben zu verwirklichen, die z. Zt. noch nicht konkret umrissen werden können. Diesem Wunsch soll nicht Rechnung getragen werden. Zum einem bestand durch die Vorgespräche und während des Verfahrens nach § 14 NAGBNatSchG ausreichend Gelegenheit Anregungen und Bedenken vorzubringen. Zum anderen enthält die Verordnung im § 5 Buchst. a die Bestimmung, dass die Errichtung privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzesbuches in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb freigestellt sind, wenn dies aus betrieblichen oder immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendig ist.


Der Bürgermeister der Gemeinde Zetel wies in der Besprechung darauf hin, dass der jetzt vorliegende Verordnungsentwurf und der Geltungsbereich akzeptiert werden, nachdem in einer Fachausschusssitzung von Seiten der unteren Naturschutzbehörde Verordnungsentwurf und Geltungsbereich unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Bedenken noch einmal erläutert worden sind.


1 Landkreis Friesland: Landschaftsrahmenplan (1996)


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss beschließt die als Anlage 1 beigefügte Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Zeteler Esch“. Damit sind die Empfehlungen des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Friesland (Landkreis Friesland, 1996) in den Bereichen des Zeteler Esch, Bohlenberge und Zeteler Marsch umgesetzt.


Der Kreisausschuss wird um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein X

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten



Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein X

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

gez. A. Tuinmann gez. G. Peters

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Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme



Lt. Beschluss-

vorschlag


Abweichender Beschluss




Anlagen:

Anlage 1: Verordnungstext

Anlage 2: Karte 1: 7.500

Anlage 3: Begründung

Anlage 4: Abwägungsvorschlag