Begründung:

Das Vogelschutzgebiet V64 Marschen am Jadebusen ist Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes “Natura 2000”. Dieses setzt sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebieten) und den Vogelschutzgebieten gemäß der Richtlinie 2009/147 EG des Rates vom 30.11.2009 (Vogelschutzrichtlinie) zusammen. Es umfasst grenzüberschreitend Bereiche in den Landkreisen Wesermarsch und Friesland.


Das geplante Landschaftsschutzgebiet “Marschen am Jadebusen - West” dient vorrangig der Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes V 64 (DE 2514-431) “Marschen am Jadebusen” im Landkreis Friesland sowie gleichzeitig der wertgebenden Art Teichfledermaus und des FFH-Lebensraumtyps 3150 in einem Teil des FFH-Gebiets FFH 180 “Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven” (DE 2312-331), das unmittelbar an das Vogelschutzgebiet V 64 anschließt und dessen Sicherung damit auch durchgeführt werden soll.


Allgemeiner Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet “Marschen am Jadebusen - West” ist die Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.


Das Nds. Umweltministerium hat die Landkreise Wesermarsch und Friesland im Sommer 2009 per Erlass gebeten, die Sicherung als Landschaftsschutzgebiet zeitnah vorzunehmen. Hintergrund ist u.a. der geplante Ausbau der Bahnstrecke Oldenburg – Wilhelmshaven. Da die Vogelschutzrichtlinie keine Möglichkeit der Ausnahme vorsieht, ist der Ausbau der Bahnstrecke in bzw. in unmittelbarer Nähe eines nicht gesicherten und damit eines sog. faktischen Vogelschutzgebiets mit einem erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.


Die Sicherung ist auch nach den Bestimmungen des § 32 Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich.


Die unteren Naturschutzbehörden der beiden Landkreise und die Kreislandvolkverbände Friesland und Wesermarsch haben die Verordnungen in enger Abstimmung erarbeitet.


Es liegen zwei Verordnungen bezogen auf das jeweilige Kreisgebiet vor, die bis auf regionale Besonderheiten und die formalen Notwendigkeiten identisch sind.


Durch die Novellierung der Naturschutzgesetzgebung zum 1. März 2010 war zwischenzeitig eine vollständige Überarbeitung der bereits vorliegenden und auf Grundlage des nicht mehr geltenden Nds. Naturschutzgesetzes erarbeitenden Verordnungsentwürfe notwendig. Es mussten daher Verzögerungen in Kauf genommen werden.


Im Landkreis Friesland ist der Geltungsbereich in einem separaten Arbeitskreis unter Beteiligung des Kreislandvolkverbands Friesland e.V. abgestimmt worden.


Die Haus- und Hofstellen liegen nicht innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Bei der Erarbeitung des Geltungsbereichs sind konkrete Bauvorhaben von Betroffenen unter Beachtung der Ansprüche der wertgebenden Arten des Vogelschutzgebiets berücksichtigt worden.


Die Abstimmungsgespräche im Arbeitskreis unter Beteiligung der Kreislandvolkverbände Friesland und Wesermarsch sowie der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sind abgeschlossen worden. Ziel war es, Verordnungen für die beiden Landkreise zu erarbeiten, die von möglichst großem Konsens geprägt sind. Dieser Konsens mit den Kreislandvolkverbänden Friesland und Wesermarsch sowie der Landwirtschaftskammer konnte bei einem gemeinsamen abschließenden Gespräch am 14. Januar 2011 in Brake erzielt werden, bei dem letzte strittige Punkte (Grünlandumbruch, landwirtschaftlicher Wegebau, Herstellung von Dränagen) einvernehmlich geklärt werden konnten.


Offen blieb die Regelung der Vergrämung, die bei einem Gespräch am 14.04.2011 geklärt werden konnte.


Der in das Verfahren eingebrachte Verordnungsentwurf sowie die Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzverbände sind mit den Verbänden am 22.03.2011 eingehend erörtert worden.


Die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des Verordnungsentwurfs sind dem Kreislandvolkverband Friesland bei einem Gespräch am 03.05.2011 vorgestellt und erläutert worden.




Zum Verfahren gemäß § 14 (1) Nds. Ausführungsgesetz
zum Bundesnaturschutzgesetz:


Die Beteiligung der betroffenen Stellen und Behörden ist durchgeführt worden.


Der Verordnungsentwurf einschließlich der Karten und der Begründung haben bei den Gemeinden Bockhorn, Sande, Zetel und der Stadt sowie bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Friesland 4 Wochen öffentlich ausgelegen. Außerdem waren diese Unterlagen auf der Internetseite des Landkreises eingestellt. Die Auslegung ist öffentlich bekannt gemacht worden.


Während der öffentlichen Auslegung sind weder bei den Gemeinden noch beim Landkreis Friesland Bedenken und Anregungen eingegangen.


Die während der Beteiligung der betroffenen Stellen und Behörden eingegangenen Stellungnahmen können der Anlage 1 entnommen werden.


Die Abwägungsvorschläge können ebenfalls der Anlage 1 entnommen werden.


Zur besseren Lesbarkeit sind die vorgesehenen Änderungen des Verordnungsentwurfs, die sich aufgrund der Abwägungsvorschläge ergeben, in der Anlage 2 dargestellt. Die Anlage enthält in der linken Spalte den Entwurf der Verordnung, der in das Verfahren gem. § 14 (1) u.(2) Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz eingebracht wurde. Der rechten Spalte können die vorgesehenen Änderungen entnommen werden.


In den Anlagen 4 und 5 sind die Änderungen des Geltungsbereichs gegenüber dem Geltungsbereich, der in das Verfahren eingebracht wurde, dargestellt.


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss beschließt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Marschen am Jadebusen-West“ einschließlich der in der Anlage 2 zu dieser Vorlage aufgeführten Änderungen des Verordnungstextes sowie den in den Anlagen 4 und 5 zu dieser Vorlage dargestellten Änderungen des Geltungsbereichs der Verordnung.


Der Kreisausschuss wird um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.


Finanzielle Auswirkungen: Markierfeld Ja Markierfeld Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Markierfeld Ja, mit € Markierfeld Nein

im Markierfeld Ergebnishaushalt Markierfeld Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

_______________ __________________

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

______________ _______________ ________________

Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Markierfeld

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Markierfeld

Lt. Beschluss-vorschlag

Markierfeld

Abweichender Beschluss

Markierfeld




Anlagen:


Anlage 1: Stellungnahmen, Hinweise, Anregungen und Bedenken sowie
Abwägungsvorschläge


Anlage 2: Verordnungsentwurf und vorgesehene Änderungen der Verordnung


Anlage 3: Begründung


Anlagen 4 – 5: vorgesehene Änderungen des Geltungsbereichs


Anlagen 6 – 16: Karten 1 – 11 zur Verordnung


Anlage 17 Übersichtskarte zur Verordnung


Anlage 18 Blattschnitte