Begründung:
Gemäß § 38 des Nds. Landesjagdgesetzes wird der Landkreis als Jagdbehörde jagdlich durch den Kreisjägermeister beraten. Er wird auf Vorschlag der Landesjägerschaft von der Vertretung des Landkreises für die Dauer deren Wahlperiode gewählt. Die Vertretung kann ihn abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Der Kreisjägermeister muss die Voraussetzungen des § 11 (5) Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (Jagdpachtfähigkeit) erfüllen. Er übt sein Amt ehrenamtlich aus.
Die Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. , Hannover, hat Herrn Elimar Becker, Wangerland, als Kreisjägermeister für den Landkreis Friesland vorgeschlagen. Herr Becker erfüllt die Voraussetzungen des Bundesjagdgesetzes.
Allgemeiner Vertreter des Kreisjägermeisters ist nach § 38 (4) des Nds. Landesjagdgesetzes der Vertreter der Jäger im Jagdbeirat.
Beschlussvorschlag
Herr Elimar Becker, Wangerland, wird für die Dauer der Wahlperiode 2011 - 2016 zum Kreisjägermeister gewählt.