Betreff
Schutz von Wallhecken
Vorlage
984/2011
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Zum 01.03.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland und damit in Niedersachsen ein neues Naturschutzrecht in Kraft getreten.


Das Bundesnaturschutzgesetz wurde neu gefasst und auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes, das inzwischen unmittelbar gilt, ist vom Land Niedersachsen ein Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erlassen worden.


Das NAGBNatSchG regelt auch den Schutz der Wallhecken, die bisher im § 33 des Nds. Naturschutzgesetzes enthalten waren.


Wallhecken sind nach dem NAGBNatSchG geschützte Landschaftsbestandsteile. Im wesentlichen sind die Bestimmungen des § 33 des Nds. Naturschutzgesetzes übernommen worden.


Wallhecken stehen in Niedersachsen seit dem 29.11.1935 auf Grund der Verordnung zur Erhaltung der Wallhecken unter besonderem Schutz. Diese Verordnung ist seinerzeit auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes u. a. für den Regierungsbezirk Oldenburg erlassen worden.


Eine wesentliche Änderung des § 22 NAGBNatSchG besteht darin, dass der Wallheckenschutz sich nicht auf Wälle bezieht, die Teil eines Waldes im Sinne des § 2 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. Damit gehören alle Wallhecken, die Waldränder darstellen oder Wallhecken innerhalb der Wälder zum Wald und sind damit nicht mehr geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 22 NAGBNatSchG. Außerdem wurde im § 22 (3) NAGBNatSchG mit der Ziffer 5 eine neue Bestimmung aufgenommen, nach der das Anlegen und Verbreitern von bis zu 2 Durchfahrten pro Schlag jeweils bis zu 12 m nicht verboten ist. Das Anlegen und Verbreitern ist der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor der Durchführung anzuzeigen.


Vor dem 01.03.2010 war die Herstellung von Durchfahrten bzw. das Verbreitern genehmigungspflichtig nach § 33 des Nds. Naturschutzgesetzes.


In der Vergangenheit bestand insbesondere mit dem Nds. Forstamt Neuenburg ein gutes Einvernehmen hinsichtlich der Pflege und Unterhaltung von Wallhecken an Waldrändern bzw. im Wald. Zahlreiche Wallhecken auf Flächen der Nds. Staatsforsten sind unterhalten und regelmäßig gepflegt worden. Von daher kann die Auffassung, dass diese Bestimmung sich zumindestens im Bereich der Forsten fatal auf die Erhaltung von Wallhecken auswirken würde, nicht unbedingt nachvollzogen werden.


Die öffentliche Anstalt Nds. Landesforsten ist mit Hinweis auf die bisher mit dem Forstamt Neuenburg praktizierte Praxis um Stellungnahme gebeten worden. Gleichzeitig wurde von Seiten der unteren Naturschutzbehörde darum gebeten, die bisher praktizierte Praxis und Zusammenarbeit mit dem Forstamt Neuenburg weiterzuführen.


Seit Inkrafttreten des NAGBNatSchG am 01.03.2010 sind keine Fälle bekannt worden, bei denen Wallhecken in Wäldern beseitigt worden sind bzw. bei denen der Gehölzbestand über eine bisher übliche Pflege hinaus beseitigt oder eingeschlagen wurde.


Seit dem 01.03.2010 sind der unteren Naturschutzbehörde die Herstellung von 11 Durchfahrten sowie von 2 Verbreiterungen im Kreisgebiet angezeigt worden. Die Regel ist, dass bei der Bearbeitung auch die Eingriffssituation geprüft wird, da die Eingriffsregelung nach den Bestimmungen des NAGBNatSchG bzw. auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes bei Anzeigen anzuwenden ist. Die Regel ist daher auch, dass die Herstellung von Durchfahrten mit entsprechenden Auflagen verbunden wird. In vielen Fällen stellt dies die Beseitigung nicht mehr benötigter Durchfahrten dar bzw. entsprechende Aufwertungsmaßnahmen an oder auf Wallhecken.


Festzustellen ist, dass die Anzahl der Anzeigen auf Herstellung bzw. Verbreitung von Durchfahrten sich nach dem 01.03.2010 nicht vergrößert hat gegenüber der Anzahl von genehmigten Durchfahrten nach den Bestimmungen des Nds. Naturschutzgesetzes.


Die Ursache für die Änderungen zu den Wallhecken im Nds. Naturschutzrecht ist im Einfluss von Interessensverbänden beim Gesetzgebungsverfahren zum NAGBNatSchG zu suchen.


Zur Zeit werden Initiativen vorbereitet, den alten rechtlichen Zustand wieder herzustellen, also alle Wallhecken, d. h., auch die Wallhecken im Wald, wieder dem gesetzlichen Schutz als geschützte Landschaftsbestandteile zu unterstellen. Auch die Regelung, dass die Herstellung von Durchfahrten oder Verbreiterung von Durchfahrten lediglich anzeigepflichtig sind, soll wieder rückgängig gemacht werden.


Im Hinblick auf die Bedeutung der Wallhecken im ostfriesischen und oldenburgischen Raum, auch innerhalb der Wälder bzw. an den Waldrändern, kann diese Initiative aus fachlicher Sicht nur unterstützt werden. Die Bestimmungen des Nds. Gesetzes über die Wald- und Landschaftsordnung bieten nicht den Schutz, insbesondere nicht für den Wallkörper selbst, den die Naturschutzgesetzgebung bisher dargestellt hat. Auch wirtschaftliche Gründe, die zu einer Lockerung des Schutzes im Wald geführt haben, sind nicht erkennbar, da die Wallhecken bisher keine Bewirtschaftungshindernisse dargestellt haben bzw. die Waldbewirtschafter sich auf diese Verhältnisse eingestellt haben.


Die Bestimmung, dass die Herstellung und Verbreiterung von Durchfahrten lediglich anzeigepflichtig ist, sollte zurückgenommen werden. Das Unterlassen einer Anzeige ist nach den Bestimmungen des NAGBNatSchG keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 dieses Gesetzes. Damit besteht für die Naturschutzbehörde kein Regulations-mechanismus und auch keine Möglichkeit beim Unterlassen einer Anzeige die Eingriffsregelung nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts anzuwenden. Darüber hinaus ergeben sich Probleme vom Vollzug, da der Begriff des Schlags, wonach pro Schlag bis zu 2 Durchfahrten angelegt oder verbreitert werden dürfen, nicht definiert ist.

Es wird daher für sinnvoll und notwendig gehalten, Initiativen zur Wiederherstellung des alten Schutzregimes zu unterstützen und gleichzeitig an die Öffentlichkeit zu appellieren, auf Grund der Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sorgsam mit den Wallheckenbeständen im Landkreis Friesland umzugehen.


Beschlussvorschlag:


Die Verwaltung wird ermächtigt Initiativen zur Wiederherstellung des alten Schutzregimes bei den Wallhecken zu unterstützen.

Gleichzeitig ist auf Grund der Bedeutung der Wallhecken für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild an alle Verantwortlichen zu appellieren sorgsam und im Interesse des Naturschutzes mit den Wallheckenbeständen im Landkreis Friesland umzugehen.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

gez. gez.

A. Tuinmann G. Peters

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss