Betreff
Wahleinspruch von Herrn Wilm Müller, Zetel, gegen die Landrats- und Kreiswahl 2011
Vorlage
1002/2011
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Herr Wilm Müller hat mit Schreiben, eingegangen beim Landkreis Friesland am 04.10.2011, sowie zur Niederschrift bei Herrn Atzesdorfer, Raum 300, am 04.10.2011 Wahleinspruch gegen die Landrats- und Kreiswahl am 11.09.2011 eingelegt.


Seinen Wahleinspruch hat Herr Müller damit begründet, dass die Wahlbewerber auf den Stimmzetteln nur mit Vor- und Nachnamen und ohne Namenszusätze wie „Herr“, „Frau“, „Fräulein“ oder „Person“ bezeichnet sind. Damit verstoße das Wahlverfahren gegen die Würde der Wahlbewerber sowie auch der Wähler, so dass Herr Wilm Müller nicht an der Wahl teilnehmen konnte.


Ein Wahleinspruch ist gemäß § 46 Absatz 3 NKWG bei der zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Bekanntgabe erfolgte am 08.10.2011, so dass die Frist von zwei Wochen noch nicht begonnen hat und der Wahleinspruch von Herrn Müller fristgerecht erfolgt ist.


Der Wahleinspruch von Herrn Müller ist damit zulässig.


Nach § 46 Absatz Satz 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) kann ein Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften des NKWG oder der Verordnung nach § 53 Absatz 1 NKWG entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.


Herr Müller begründet seinen Wahleinspruch damit, dass die Stimmzettelgestaltung nicht den geforderten Angaben entspricht, weil ein Anrede-Zusatz fehlt, um die Wahlbewerber eindeutig als Person zu identifizieren.


Die zur Landrats- und Kreiswahl im Landkreis Friesland am 11.09.2011 ausgegebenen Stimmzettel erfüllen alle nach § 39 Abs. 1 Satz 1 NKWO und den verbindlichen Mustern 16 und 17 vorgeschriebenen Angaben: Familienname, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Wohnanschrift.


Eine Anrede „Herr“, „Frau“ oder „Person“, wie von Herrn Müller gefordert, ist nach den rechtlichen Grundlagen zur Wahl nicht vorgesehen und zudem entbehrlich, da sich nur natürliche Personen zur Wahl stellen können (§ 30 NLO) und es sich insofern bei jedem Wahlbewerber eindeutig um eine „Person“ handelt.


Es kann demnach kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gestaltung des Stimmzettels festgestellt werden, so dass der Wahleinspruch unbegründet ist.


Insgesamt ist der Wahleinspruch des Herrn Wilm Müller nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NKWG zwar zulässig, aber als unbegründet zurückzuweisen.


Beschlussvorschlag:

Der Wahleinspruch des Herrn Wilm Müller, Zetel, nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NKWG ist zulässig, wird aber als unbegründet zurückgewiesen.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein - entf. -

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss