Betreff
Neufassung der Hauptsatzung des Landkreises Friesland
Vorlage
1009/2011
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


    Die Hauptsatzung beruht nun nicht mehr auf den Vorschriften der Niedersächsischen Landkreisordnung, sondern auf dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), welches weitestgehend mit dem 1.11.2011 in Kraft tritt, d. h., dass der Kreistag in seiner Sitzung am 2.11.2011 die entsprechenden Vorschriften des NKomVG der Hauptsatzung zu Grunde zu legen hat. Aus diesem Grunde bietet es sich an, die Hauptsatzung neu zu fassen und zu beschließen und gleichzeitig die bis dahin geltende alte Hauptsatzung außer Kraft zu setzen.

    Die vorliegende Hauptsatzung lehnt sich eng an den vom Niedersächsischen Landkreistag empfohlenen Musterentwurf an.

Nachfolgend sind einige für die Hauptsatzung relevanten Vorschriften des NKomVG zitiert. Im vorangestellten kursiv gedruckten Klammerzusatz wird der Bezug zu der jeweiligen Vorschrift in der Hauptsatzung dargestellt.



      1. (§ 4 Ziff. 1):

§ 81 Abs. 2 NKomVG:

„Die Vertretung wählt in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten (Abgeordnete mit Stimmrecht, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 NKomVG) bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die sie oder ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des Hauptausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Hauptausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung bestimmt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter führen folgende Bezeichnungen:


.......... 4. In Landkreisen: stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat .........“



      1. (§ 4 Ziff. 2):

        § 81 Abs. 3 NKomVG:

        Für die in Absatz 2 Satz 1 (= stellvertretende Landräte) und in § 59 Abs. 3 (= Kreistagsvorsitzende/r) nicht genannten Fälle der Stellvertretung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine allgemeine Stellvertreterin oder einen allgemeinen Stellvertreter. Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters der Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamten übertragen ist, beauftragt die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten eine andere Person, die bei der Kommune beschäftigt ist, mit der allgemeinen Stellvertretung. In der Hauptsatzung kann die Stellvertretung für bestimmte Aufgabengebiete gesondert geregelt werden.“



      1. (§ 6 S. 1 Buchstabe a)):

§ 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG:

„Die Vertretung beschließt ausschließlich über die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte, es sei denn, dass deren jährliches Aufkommen einen in der Hauptsatzung festgesetzten Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.“


      1. (§ 6 S. 1 Buchstabe b)):

        § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG:

        Die Vertretung beschließt ausschließlich über die Verfügung über Vermögen der Kommune, insbesondere Schenkungen und Darlehen, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt.“


      1. (§ 6 S. 1 Buchstabe c)):

§ 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG:

„Die Vertretung beschließt ausschließlich über die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährleistungen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, oder zu den Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung gehört.“


      1. (§ 6 S. 1 Buchstabe d)):

        § 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG:

        Die Vertretung beschließt ausschließlich über

        die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen, die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens, es sei denn, dass das von der Entscheidung betroffene Stiftungsvermögen einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.“

      2. (§ 6 S. 1 Buchstabe e)):

§ 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG:

„Die Vertretung beschließt ausschließlich über Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, handelt.“


      1. (§ 6 S. 2):

§ 58 Abs. 1 Nr. 15 NKomVG:

„Die Vertretung beschließt ausschließlich über Richtlinien für die Aufnahme von Krediten.“



      1. (§ 7):

        § 74 Abs. 1 S. 2 NKomVG:

        Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören.“



      1. (§ 8 Abs. 1):

        § 34 NKomVG:

        Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, Stadtbezirksräte und Ortsräte und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten werden hierdurch nicht berührt. Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden übertragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darüber zu informieren, wie die Anregung oder die Beschwerde behandelt wurde. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.“






Beschlussvorschlag:

Die Hauptsatzung des Landkreises Friesland wird in der anliegenden Neufassung verabschiedet.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein - entf. -

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss