Begründung:
Herr Jürgen
Schoon hat mit Schreiben vom 24.09. und 05.10.2011 Wahleinspruch gegen die Kommunalwahl am
11.09.2011 eingelegt.
Seinen
Wahleinspruch hat Herr Schoon damit begründet, dass man ihn daran gehindert
habe, Wahlwerbung als Kandidat durchzuführen und dadurch die Wahl sowie das
Ergebnis manipuliert seien.
Ein
Wahleinspruch ist gemäß § 46 Absatz 3 NKWG bei der zuständigen Wahlleitung
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit
Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die
Bekanntgabe erfolgte am 08.10.2011, so dass die Frist von zwei Wochen noch
nicht begonnen hat und der Wahleinspruch von Herrn Schoon fristgerecht erfolgt
ist.
Der
Wahleinspruch von Herrn Müller ist damit zulässig.
Nach § 46
Absatz Satz 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) kann ein
Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften
des NKWG oder der Verordnung nach § 53 Absatz 1 NKWG entsprechend vorbereitet
oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst
worden ist.
Herr Schoon
begründet seinen Wahleinspruch damit, dass er daran gehindert wurde vor dem
Rathaus der Gemeinde Zetel Wahlwerbung zu betreiben. Nach Aussage der Gemeinde
Zetel erfolgte die Untersagung der Wahlwerbung jedoch lediglich vor dem
unmittelbaren Zugang zum Bürgerbüro. Zu dem Zeitpunkt der Wahlwerbung durch
Herrn Schoon hatten bereits die Briefwahlen begonnen. Das Bürgerbüro der
Gemeinde Zetel ist somit als Wahlraum zu betrachten. Gemäß § 33 Absatz 2 NKWG
ist die Wahlwerbung u.a. unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich
der Wahlraum befindet, verboten. Somit war die Untersagung der Wahlwerbung im
Eingangsbereich des Bürgerbüros durch die Gemeinde Zetel rechtmäßig.
Es kann
demnach kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der
Wahl festgestellt werden, so dass der Wahleinspruch unbegründet ist.
Insgesamt ist der Wahleinspruch des Herrn Jürgen Schoon nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NKWG zwar zulässig, aber als unbegründet zurückzuweisen.
Herr Schoon ist zur Kreistagssitzung geladen. Ihm ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
Beschlussvorschlag:
Der
Wahleinspruch des Herrn Jürgen Schoon nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NKWG ist zulässig, wird aber als unbegründet
zurückgewiesen.