Begründung:
Auch für die Entschädigungssatzung gelten nunmehr ab dem 1. November 2011 die neuen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Die entsprechenden Änderungen wurden in die neue Satzung mit aufgenommen.Ferner wurde die Entschädigungssatzung auf Grund der in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse zur Kinderbetreuung (§ 7 Abs. 5) und zur Ausgleichszahlung bei Abrufung der Sitzungsunterlagen über das elektronische Kreistagsinformationssystem (§ 1 Abs. 6) erweitert und ergänzt. Dem Willen nach Zahlung von Sitzungsgeldern neben der pauschalen Aufwandsentschädigungs-zahlung wurde Rechnung getragen. (§ 3), die nach § 138 Abs. 7 NKomVG geforderte Festsetzung einer angemessenen Entschädigung wurde durch die Aufnahme des § 8 in die Satzung erfüllt.
Darüber hinaus wurden sowohl die Empfehlungen der Kommission berücksichtigt als auch dem Erfordernis einer kreishaushaltsverträglichen Lösung bei der Bezifferung der einzelnen Beträge
für die Pauschalen, Sitzungsgelder, Fahrkosten, Verdienstausfall und Kinderbetreuung Rechnung getragen.
Nachfolgend sind einige für die Entschädigungssatzung relevanten Vorschriften des
NKomVG zitiert. Im vorangestellten kursiv gedruckten Klammerzusatz wird der Bezug zu der
jeweiligen Vorschrift in der Entschädigungssatzung dargestellt:
(Präambel):
§ 10 NKomVG:
„Satzungen -
Die Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln.
1Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses
Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese
Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden
ist. 2Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel
ergibt, zu bezeichnen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.
(3) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am 14. Tag
nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet werden.
(4) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Kopien geben zu lassen. ........“
§ 44 NKomVG:
„Entschädigung - (1) 1Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf
Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine
Kinderbetreuung, und seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Bei
Personen, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen
können, kann die Entschädigung auch einen angemessenen
Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im
Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich
beinhalten, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen.
3Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln. 4In der Satzung sind die
Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen.
(2) 1Ehrenamtlich Tätigen können angemessene
Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt
werden. 2Wird eine Sufwandsentschädigung gewährt, so besteht
daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des
Verdienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung
können für Fälle außergewöhnlicher Belastungen und für
bestimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht voraussehbar ist,
Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Die Ansprüche nach dieser Vorschrift sind nicht übertragbar.“
§ 55 NKomVG:
„Entschädigung der Abgeordneten -
(1) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf Zahlung einer
Entschädigung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 und 3. 2Selbständig
Tätigen kann der Nachweis des Verdienstausfalls erleichtert werden.
3Die Entschädigung kann nach Maßgabe einer Satzung ganz oder
teilweise pauschal gewährt und dabei ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt sowie für besondere Funktionen erhöht werden; sie muss angemessen sein.
(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium beruft jeweils vor dem Ende
einer allgemeinen Wahlperiode sachverständige Personen in eine
Kommission, die bis zum Beginn der neuen Wahlperiode Empfehlungen
zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 gibt. 2Die
Empfehlungen sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium zu
veröffentlichen. 3Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf
Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach Maßgabe der
Abschnitte 2 und 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetzes.“
§ 71 Abs. 7 NKomVG:
„Ausschüsse der Vertretung - (7) 1Die Vertretung kann beschließen,
dass neben Abgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von
kommunalen Beiräten, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune,
Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5
und 10 sind entsprechend anzuwenden. 2Mindestens zwei Drittel der
Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. 3Ausschussmitglieder, die
nicht der Vertretung angehören, haben kein Stimmrecht. 4Im Übrigen sind auf sie die §§ 54 und 55 anzuwenden; eine Entschädigung kann
jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, nur als Sitzungsgeld gezahlt werden.“
2. (§ 8):
§ 138 Abs. 7, 8 NKomVG:
„Vertretung der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen -
1Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der
Kommune in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform
des privaten Rechts sind an die Kommune abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Entschädigung hinausgehen.
2Die Vertretung setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Entschädigung fest. 3Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied
in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und
einrichtungen, wenn das Mitglied von der Kommune mit Rücksicht
auf seine Zugehörigkeit zur Vertretung entweder entsandt oder sonst
auf ihre Veranlassung bestellt worden ist.“
3. (§ 8 Abs. 8 Abs. 1 Ziff. 1)
§ 267 HGB:
„Umschreibung der Größenklassen - (1) Kleine
Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1.
- 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
- 2.
- 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschluSSstichtag.
- 3.
- Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei
der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils
Mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht
überschreiten:
- 1.
- 19 250 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
- 2.
- 38 500 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- 3.
- Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der
drei In Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine
Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d (= wertpapierdotierte) gilt
stets als große.“
In dem Satzungsentwurf sind folgende Aufwandsentschädigungen vorgesehen:
a)
In § 1 (1) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von alternativ
a) 200 Euro oder
b) 180 Euro
(statt ehemals 220 Euro/mtl.);
b) in § 2 (1) eine monatliche Aufwandsentschädigung
für stellvertretende Landräte in Höhe von a) 200,-- Euro/mtl., alternativ b) 250,-- Euro/mtl. (statt 289,-- Euro / wg. zukünftig 3 Stellvertretern)
für Fraktionsvorsitzende in Höhe von 100,-- Euro /mtl. (statt bisher 89,-- Euro/mtl.)
und je Fraktionsmitglied in Höhe von 10 Euro/mtl. (statt bisher 9,-- Euro/mtl.)
Die Gremien werden gebeten, bei § 1 (1) und 2 (1) zu entscheiden, welche Alternative zur Anwendung kommen soll. Die Regelungen des § 8 sind neu aufgenommen worden.
Beschlussvorschlag:
Dem beigefügten Entwurf einer Aufwandsentschädigungssatzung für die Kreistagsabgeordneten und die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder wird zugestimmt.
Anlagen:
Satzungsentwurf