Betreff
Satzung des Landkreises Friesland über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten und der nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder
Vorlage
1012/2011
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

    Auch für die Entschädigungssatzung gelten nunmehr ab dem 1. November 2011 die neuen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Die entsprechenden Änderungen wurden in die neue Satzung mit aufgenommen.Ferner wurde die Entschädigungssatzung auf Grund der in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse zur Kinderbetreuung (§ 7 Abs. 5) und zur Ausgleichszahlung bei Abrufung der Sitzungsunterlagen über das elektronische Kreistagsinformationssystem (§ 1 Abs. 6) erweitert und ergänzt. Dem Willen nach Zahlung von Sitzungsgeldern neben der pauschalen Aufwandsentschädigungs-zahlung wurde Rechnung getragen. (§ 3), die nach § 138 Abs. 7 NKomVG geforderte Festsetzung einer angemessenen Entschädigung wurde durch die Aufnahme des § 8 in die Satzung erfüllt.


Darüber hinaus wurden sowohl die Empfehlungen der Kommission berücksichtigt als auch dem Erfordernis einer kreishaushaltsverträglichen Lösung bei der Bezifferung der einzelnen Beträge

für die Pauschalen, Sitzungsgelder, Fahrkosten, Verdienstausfall und Kinderbetreuung Rechnung getragen.


Nachfolgend sind einige für die Entschädigungssatzung relevanten Vorschriften des

NKomVG zitiert. Im vorangestellten kursiv gedruckten Klammerzusatz wird der Bezug zu der

jeweiligen Vorschrift in der Entschädigungssatzung dargestellt:


      1. (Präambel):

§ 10 NKomVG:

Satzungen -

        1. Die Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln.

        1. 1Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder

Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses

Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese

Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden

ist. 2Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel

ergibt, zu bezeichnen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die

Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.

(3) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am 14. Tag

nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet werden.

(4) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Kopien geben zu lassen. ........“

§ 44 NKomVG:

Entschädigung - (1) 1Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf

Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine

Kinderbetreuung, und seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Bei

Personen, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen

können, kann die Entschädigung auch einen angemessenen

Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im

Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich

beinhalten, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen.

3Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln. 4In der Satzung sind die

Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen.

(2) 1Ehrenamtlich Tätigen können angemessene

Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt

werden. 2Wird eine Sufwandsentschädigung gewährt, so besteht

daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des

Verdienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung

können für Fälle außergewöhnlicher Belastungen und für

bestimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht voraussehbar ist,

Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Die Ansprüche nach dieser Vorschrift sind nicht übertragbar.“

§ 55 NKomVG:

Entschädigung der Abgeordneten -

(1) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf Zahlung einer

Entschädigung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 und 3. 2Selbständig

Tätigen kann der Nachweis des Verdienstausfalls erleichtert werden.

3Die Entschädigung kann nach Maßgabe einer Satzung ganz oder

teilweise pauschal gewährt und dabei ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt sowie für besondere Funktionen erhöht werden; sie muss angemessen sein.

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium beruft jeweils vor dem Ende

einer allgemeinen Wahlperiode sachverständige Personen in eine

Kommission, die bis zum Beginn der neuen Wahlperiode Empfehlungen

zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 gibt. 2Die

Empfehlungen sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium zu

veröffentlichen. 3Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf

Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach Maßgabe der

Abschnitte 2 und 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-

gesetzes.“



§ 71 Abs. 7 NKomVG:

Ausschüsse der Vertretung - (7) 1Die Vertretung kann beschließen,

dass neben Abgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von

kommunalen Beiräten, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune,

Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5

und 10 sind entsprechend anzuwenden. 2Mindestens zwei Drittel der

Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. 3Ausschussmitglieder, die

nicht der Vertretung angehören, haben kein Stimmrecht. 4Im Übrigen sind auf sie die §§ 54 und 55 anzuwenden; eine Entschädigung kann

jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, nur als Sitzungsgeld gezahlt werden.“







2. (§ 8):

§ 138 Abs. 7, 8 NKomVG:

Vertretung der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen -

              1. 1Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der

                Kommune in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform

                des privaten Rechts sind an die Kommune abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Entschädigung hinausgehen.

                2Die Vertretung setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Entschädigung fest. 3Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied

in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und

einrichtungen, wenn das Mitglied von der Kommune mit Rücksicht

auf seine Zugehörigkeit zur Vertretung entweder entsandt oder sonst

auf ihre Veranlassung bestellt worden ist.“


3. (§ 8 Abs. 8 Abs. 1 Ziff. 1)

§ 267 HGB:

Umschreibung der Größenklassen - (1) Kleine

Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei

nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2.
9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschluSSstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei

der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils

Mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht

überschreiten:

1.
19 250 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2.
38 500 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der

drei In Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine

Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d (= wertpapierdotierte) gilt

stets als große.“

In dem Satzungsentwurf sind folgende Aufwandsentschädigungen vorgesehen:


a)

In § 1 (1) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von alternativ

a) 200 Euro oder

b) 180 Euro

(statt ehemals 220 Euro/mtl.);


b) in § 2 (1) eine monatliche Aufwandsentschädigung

  • für stellvertretende Landräte in Höhe von a) 200,-- Euro/mtl., alternativ b) 250,-- Euro/mtl. (statt 289,-- Euro / wg. zukünftig 3 Stellvertretern)

  • für Fraktionsvorsitzende in Höhe von 100,-- Euro /mtl. (statt bisher 89,-- Euro/mtl.)

  • und je Fraktionsmitglied in Höhe von 10 Euro/mtl. (statt bisher 9,-- Euro/mtl.)


Die Gremien werden gebeten, bei § 1 (1) und 2 (1) zu entscheiden, welche Alternative zur Anwendung kommen soll. Die Regelungen des § 8 sind neu aufgenommen worden.


Beschlussvorschlag:

Dem beigefügten Entwurf einer Aufwandsentschädigungssatzung für die Kreistagsabgeordneten und die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder wird zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen: Rahmen1 Ja Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter in Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss




Anlagen:

Satzungsentwurf