Beschluss:

Dem Abschluss des als Anlage beigefügten Rahmenvertrages mit der EWE Netz GmbH zur Nutzung der Kreisstraßen durch Verlegung von Versorgungsleitungen wird zugestimmt.



Die Nutzung öffentlicher Wege zur Verlegung von Versorgungsleitungen im Sinne des § 23 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) wurde ehemals nicht nur im Landkreis Friesland durch sog. Dreiecks-Konzessionsverträge zwischen EWE Netz GmbH, dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden geregelt. Bestehende Wegenutzungsverträge waren Grundlage für die frühere Gewährung von Kommunalnachlässen durch die EWE Netz GmbH (siehe hierzu Vorlage 297/2013 des Fachbereiches Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement). Die o.g. Dreiecks-Konzessionsverträge sind in der Regel ausgelaufen und wurden jeweils ersetzt durch bilaterale Nutzungsverträge zwischen Gemeinden und EWE ohne Regelungen über die Nutzung von Kreisstraßen.


Aus diesem Grunde schließt die EWE Netz GmbH derzeit mit allen in ihrem Einzugsbereich betroffenen Landkreisen neue, im wesentlichen gleichlautende Rahmenverträge ab. Die Grundlage der neuen Rahmenverträge ist ausschließlich die Erlaubnis des Straßenbaulastträgers, dem Versorgungsunternehmen die besondere Benutzung der Straßengrundstücke zu gestatten und regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner.


Ein Muster des Textes des sog. Gestattungsvertrages wurde erstmalig in den siebziger Jahren vom Bundesministerium für Verkehr herausgegeben, woraufhin sich Straßenbaulastträger überwiegend einheitlich auf die entsprechenden Formulierungen stützen.


Die Landkreise Friesland und Wittmund haben nunmehr gegenüber der EWE Netz GmbH die Inhalte neu ausgehandelt und insbesondere Formulierungen aktuellen Rahmenbedingungen angepasst. Mit dem als Anlage beigefügten Rahmenvertrag wurde nunmehr ein ausgewogenes Werk vereinbart, das die Interessen beider Partner berücksichtigt.





Abstimmungsergebnis:

einstimmig