Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Erlass der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Feldhausen-Barkel“ wird beschlossen.



Begründung für den Erlass der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 127 „Feldhausen-Barkel“ in der Stadt Schortens, Landkreis Friesland



A) Allgemeines

I.

Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzenarten,

  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten sind im § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) und im § 19 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBL. S. 104) enthalten.



II.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 127 „Feldhausen/Barkel" vom 16.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Friesland Nr. 1 vom 31. Januar 2014 erfasst in § 9 -Ordnungswidrigkeiten- nicht die Ahndung der Verstöße gegen § 6 -Ausnahmen- der Verordnung.

Damit eine entsprechende Ahndung erfolgen kann, ist der Erlass einer 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 127 „Feldhausen-Barkel" erforderlich.





B) Zu den einzelnen Bestimmungen der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet



zu § 1:

Der § 9 gibt in den Abs. 1 die Bestimmungen des § 43 NAGBNatSchG wieder, der auch die Regelungen zu Verstößen gegen die Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete enthält. Diese Regelung ist aus dem NAGBNatSchG zu übernehmen.



zu § 2:

§ 11 Abs. 1 der Verordnung regelt das Inkrafttreten. Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Friesland in Kraft.



Verfahren

Im Zuge des erforderlichen Verfahrens gemäß § 14 NAGBNatSchG sind die anerkannten Naturschutzverbände sowie die Stadt Schortens beteiligt worden. Es wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht. Die öffentliche Auslegung ist in der Zeit vom 27.02.2014 – 27.03.2014 durch die Stadt Schortens durchgeführt worden. Es wurden ebenfalls keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.



Abstimmungsergebnis:


Einstimmig lt. Beschlussvorschlag.