Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Ausschuss nahm die Antwort der Verwaltung auf die Anfrage der FDP-Fraktion zur Kenntnis.



Zusatz zum Protokoll:


Kreistagsabgeodneter Ratzel präzisierte in einer Mail vom 19.06.2014 die Frage 4 der Anfrage der FDP-Fraktion und bat um Beantwortung der folgenden, konkretisierenden Nachfragen:

  1. Ist der Kreis den Eigentümern der Photovoltaikanlage möglicherweise schadenersatz pflichtig, wenn das Feuer im kreiseigenen Gebäude, z.B. durch eine überhitzte Kaffeemaschine, ausbricht?

  2. Da das ein Vermögensschaden wäre, erhöht um entgangene Stromerträge, kann dabei eine Nicht- oder Unterversicherung vorliegen?


Im Zuge der Bearbeitung dieser Fragen wurde festgestellt, dass es bei zeitlich versetzt abgeschlossenen Verträgen unterschiedlichen Regelungsinhalte hinsichtlich der Haftungsfrage gibt:


Variante A:

  • Für Beschädigungen der Photovoltaikanlage mit Wechselrichter und den Leitungsanlagen durch Dritte haftet der Eigentümer nicht, es sei denn, dass Schäden von ihm und/oder seinen Mitarbeitern grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.


  • Wird die Photovoltaikanlage durch vom Eigentümer zu vertretende Ereignisse, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat, in ihrer Stromerzeugung beeinträchtigt, so ist der Eigentümer zum Schadenersatz verpflichtet.


Variante B:

  • Der Betreiber errichtet und betreibt die PV-Anlage in Übereinstimmung und unter voller Beachtung der geltenden gesetzlich und behördlichen Anforderungen, einschließlich einschlägiger DIN – Normen und Unfallverhütungsvorschriften im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr.


Aus diesem Grunde sind noch schriftliche Anfragen an die Öffentliche Landesbrandkasse Oldenburg zur Stellungnahme zu richten. Die ergänzenden Fragen der FDP-Fraktion können daher erst zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden. Der Ausschuss wird in der kommenden Sitzung über das Ergebnis informiert.



Die FDP-Kreistagsfraktion Friesland stellte mit Schreiben vom 05.05.2014 eine Anfrage nach § 11 (1) der Geschäftsordnung des Kreistages zum Thema „Brandrisiko bei Dächern mit Photovoltaik-Anlagen“ (s. Anlage).


Darstellung des Vorganges beim Dachstuhlbrand in der Wohnanlage „Grön Winkel“ in Schortens und der bisherigen Erkenntnisse:


Bei dem Brand am Ostermontag (21.04.2014) ist die Wohnanlage in Schortens, Grön Winkel, zerstört worden.


Die Brandbekämpfung und sämtliche Hilfsmaßnahmen lagen in der Zuständigkeit der Stadt Schortens als Gefahrenabwehrbehörde. Diese wurde unter Zuhilfenahme von Nachbarschaftshilfe (Drehleitern aus Varel, Jever und Wilhelmshaven) durchgeführt. Der Landkreis hat durch die FTZ der Einsatzstelle Material zugeführt (Schläuche / Atemluft).


Nach Informationen des Ordnungsamtes der Stadt Schortens ist Auslöser des Brandes der Blitzeinschlag gewesen. Dieser Einschlag führte zusammen mit einem technischen Defekt in einer elektrischen Anlage auf dem Dachboden zu dem Brand mit den bekannten Folgen. Welcher Art der Defekt in einer elektrischen Anlage war, konnte wegen der Zerstörungen nicht ermittelt werden; er kann nicht der Photovoltaik-Anlage zugerechnet werden. Der Defekt kann schon durch eine Kabelbeschädigung durch Mäusefraß hervorgerufen sein.



Frage 1: Ist bei Photovoltaik-Anlagen die Gefährdung durch Blitzschläge und damit das Brandrisiko höher?


Nach der Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern sind die Blitzschutz-anlagen baulich an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Dies ist bei allen Dächern nach der Installation von PV-Anlagen erfolgt. Weiter werden die Blitzschutzanlagen in einem fünfjährigen Rhythmus von einer beauftragten Fachfirma gewartet.

Aus diesen Gründen besteht kein höheres Brandschutzrisiko für Gebäude mit installierten Photovoltaik-Anlagen auf kreiseigenen Dächern.



Frage 2: Kann die Feuerwehr schlechter löschen?


Bei Dächern mit einer installierten Photovoltaik-Anlage werden die Löscharbeiten der Feuerwehr bei etwaigen Bränden durch die Belegung der Dächer mit Photovoltaik-Platten (je nach Dachaufbauten) behindert.


Nach Rücksprache mit dem Kreisbrandmeister kann es bei Dächern mit großflächigen Photovoltaik-Anlagen bei Bränden insbesondere bei Dachstühlen Probleme beim Löscheinsatz geben:

  • zum einen muss zunächst immer mit Spannung gerechnet werden, da sich die Module oftmals nicht gänzlich stromlos schalten lassen,

  • zum anderen stellen die Module „versiegelte“ Flächen dar, auf denen Löschwasser abläuft und nicht zum Brand vordringt,

  • weiter kann in diesen Bereichen die Dachhaut nicht geöffnet werden, um an den Brandherd zu gelangen.



Frage 3: Ist seitens des Landkreises inzwischen geprüft worden, ob die Feuerversicherung für die betroffenen Gebäude angepasst werden muss?


Die örtliche Agentur der Landesbrandkasse Oldenburg teilte am 26.05.2014 per E-Mail mit:


die Installation und der Betrieb einer PV-Anlage auf dem Dach eines Gebäude führt bei der Oldenburgischen Landesbrandkasse nicht zu einer höheren Prämie in der Feuerversicherung für das Gebäude.

Im Umkehrschluss ist die PV-Anlage selbst in der Gebäudeversicherung nicht mit versichert.


Zur Absicherung von Schäden an der PV-Anlage ist statt einer Mitversicherung in der Gebäudeversicherung stets der Abschluss einer Elektronikversicherung für PV-Anlagen empfehlenswert, weil es sich dabei um eine Allgefahrenversicherung handelt und zusätzlich der Ertragsausfall nach einem Schaden mitversichert ist.

Kommt ein gegen Feuerschäden versichertes Gebäude zu Schaden, weil eine auf dem Dach installierte PV-Anlage in Brand gerät, liegt immer ein ersatzpflichtiger Schaden in der Gebäudeversicherung vor, und zwar unabhängig davon, wer die PV-Anlage betreibt. Handelt es sich um eine fremde PV-Anlage und kann der Betreiber dieser Anlage für den entstandenen Gebäudeschaden haftbar gemacht werden, wird der Gebäudeversicherer diesen selbstverständlich nach der Regulierung in Regress nehmen. Insofern sollte bei der Verpachtung von Dachflächen an Dritte zum Betrieb einer PV-Anlage darauf geachtet werden, dass der Betreiber über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt.“


Frage 4: Haftet der Kreis evtl., wenn eine Anlage bei einem Brand zerstört wird?


Nach den vom Landkreis Friesland mit den Betreibern abgeschlossenen Pachtverträgen

wird der Landkreis kein Eigentümer der installierten Photovoltaik-Anlagen. Der Betreiber errichtet und Betreibt die PV-Anlage im eigenen Namen, auf eigenen Rechnung und auf eigene Gefahr. Sämtliche anfallenden Kosten durch den Betrieb der PV-Anlage trägt der Betreiber.

Die jeweiligen Betreiber haben sich vertraglich verpflichtet, dem Landkreis einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme vorzulegen. Derzeit werden die Haftungssummen und die Aktualität der Haftpflichtversicherungen der Betreiber geprüft.



Kreisbrandmeister Zunken bestätigte dem Ausschuss, dass aufmontierte Photovoltaikanlagen je nach Dachaufbauten bei Bränden die Löscharbeiten behindern können. Weiter verwies er inhaltlich auf die ausführlichen und klaren Antworten der Verwaltung zur Anfrage der FDP-Fraktion.


Auf Nachfrage aus dem Ausschuss bestätigte Herr Zunken, dass die Metallverstrebungen (nicht nur Aluminium!) bei Bränden durch die Hitzeentwicklung schmelzen können. Je nach Dachaufbauten und -neigung können während der Löscharbeiten Teile oder die ganze Photovoltaikanlage vom Dach stürzen. Daher ist bei Löscharbeiten an Gebäuden mit PV-Anlagen besondere Vorsicht geboten.


Die örtlichen Feuerwehren üben im Rahmen ihrer Tätigkeit auch das Verhalten bei Bränden mit auf den Dächern montierten Photovoltaik-Anlagen.




Abstimmungsergebnis:




Herr Schulz von der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland verließ die Sitzung nach TOP 4.2.4 um 16:15 Uhr.


Frau Erste Kreisrätin Vogelbusch und Herr KTA Harms verließen die Sitzung nach TOP 4.2.4 um 16:30 Uhr.