Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Der Kreisausschuss wird ebenfalls um Kenntnisnahme gebeten.



Begründung:


Die Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutzrichtlinie vom 02. April 1979) ist das Instrument, die Vogelarten Europas in ihrer Gesamtheit als Teil der europäischen Artenvielfalt zu schützen. Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche wildlebenden Vogelarten, die in der Gemeinschaft heimisch sind, in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten und Lebensräumen zu erhalten.


Sie enthält daher Regelungen zur folgenden Aspekten:

Schutz der Lebensräume,

Regelung der Bewirtschaftung der Bestände,

Förderung der wissenschaftlichen Forschung.


Die EU-Vogelschutzrichtlinie ähnelt in ihrer Zielsetzung der FFH-Richtlinie, stellt aber ausschließlich auf den Schutz von Vogelarten ab. Gemeinsam mit den FFH-Gebieten stellen die Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 dar.


Am 26. Juni d. J. hat die Nds. Landesregierung weitere Gebiete zu EU-Vogelschutzgebieten gemäß Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie erklärt. Es handelt sich dabei um 9 zusätzliche und 6 Erweiterungen bestehender Vogelschutzgebiete.


Betroffen sind u. a. die sog. Marschen am Jadebusen (V64). Dieses Gebiet erstreckt sich auch auf den Landkreis Wesermarsch. Das Gebiet wird auf der Fachausschusssitzung im Detail vorgestellt. Die von der Nds. Landesregierung beschlossenen Nachmeldevorschläge umfassen ein Gebiet von insgesamt 57.000 ha. Damit steigt die Gesamtfläche der Vogelschutzgebiete in Niedersachsen auf insgesamt 592.000 ha. Dies entspricht 11,6 % der Landesfläche.


Nach aktueller Rechtssprechung sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die EU-Vogelschutzgebiete hoheitlich zu schützen. Dies kann beispielsweise durch Landschafts- oder Naturschutzgebiete, aber auch durch Gesetz erfolgen (dies ist in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz der Fall). Zusätzlich können freiwillige Vereinbarungen, z. B. durch Vertragsnaturschutz und administrative Regelungen, z. B. durch Selbstbindung bei staatseigenen Flächen oder durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden. § 34 b (2) des Nds. Naturschutzgesetzes enthält zur Sicherung von Gebieten des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 die entsprechenden Vorschriften. Danach sind außerhalb der bestehenden Nationalparke und des Biospährenreservates Nds. Elbaue entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Maßgabe des Artikels 4 (4 ) der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und europäische Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 24 (NSG), 26 (LSG), 27 (ND) und 28 (geschützte Landschaftsbestandteile) zu erklären. Die Sicherung der Gebiete liegt vor Ort in den Händen der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.





Der Fachausschuss hat sich auf seiner Sitzung am 27.11.2007 mit der von der Nds. Landesregierung beabsichtigen Nachmeldung von Vogelschutzgebieten beschäftigt. Gegenüber dem Umweltministerium hat der Landkreis Friesland am 13. bzw. 18.12.2006 Stellung bezogen. Die Vorschläge und Anregungen des Landkreises Friesland sind nur zum Teil berücksichtigt worden. Gefolgt wurde den Anregungen des Landkreises Friesland bei Herausnahme von Gebieten in den Bereichen Ellenserdamm, Dangast, der Bereich der Windkraftanlagen südlich von Dangast, einer genehmigten Bodenabbaufläche nördlich des Vareler Hafens sowie einem kleinerer Bereich bei Hohenberge.


Nicht gefolgt ist das Umweltministerium der Anregung des Landkreises Friesland, die Haus- und Hofstellen herauszunehmen.


In der Zwischenzeit hat ein Gespräch mit dem Kreislandvolkverband Friesland sowie dem Kreislandvolkverband Wesermarsch und der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wesermarsch stattgefunden. Von Seiten der beiden Landvolkverbände wurde festgestellt, dass trotz nach wie vor erheblicher Bedenken die Meldung des Landes Niedersachsen akzeptiert wird.


Weiterhin bestand die Auffassung, dass die Vorteile einer Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nach dem Muster des Vorgehens des Landkreises Friesland beim Vogelschutzgebiet V02 „Wangerland-binnendeichs“ den Nachteilen, die durch eine derartige Unterschutzstellung auftreten, überwiegen.


Es bestand Einvernehmen, dass dieses Verfahren und diese Vorgehensweise bei der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten zur Sicherung des Gebietes V64 in den Landkreisen Friesland und Wesermarsch Anwendung finden soll. Es sollen entsprechende Arbeitskreise eingerichtet werden, die den unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreises zuarbeiten und der Abstimmung bei der Abgrenzung, aber insbesondere der Ausgestaltung der Verordnungen dienen sollen.