Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Ausführungen werden beratend zur Kenntnis genommen.

Der Tagesordnungspunkt wird vor den Beschlussfassungen im Kreisausschuss und Kreistag in den Fraktionen beraten.





Naturdenkmale (ND) sind nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.   aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

2.   wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder

3.   wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Naturdenkmalen sind im § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) in Verbindung mit § 21 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) enthalten.


Gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung über die Erklärung von Naturdenkmalen in den Gemeinden Stadt Jever und Wangerland vom 08. Juli 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 30 vom 26. Juli 1985) erhielt die Blutbuche auf dem Flurstück 584/3 der Flur 7, Gemarkung Jever an der Terasse vor der ehemaligen Landwirtschaftsschule den Status eines Naturdenkmals.

Mit der Verordnung über die Erklärung von Naturdenkmalen in der Gemeinde Bockhorn vom 18. Dezember 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. vom 26. Januar 1997), geändert mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 15.12.1997 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 4 vom 26. Januar 1997) erhielten 2 Winterlinden auf dem Flurstück 82/4 der Flur 6, Gemarkung Bockhorn vor dem Haus an der Sielstraße 3 in Ellenserdamm den Status eines Naturdenkmals.


Bei den Naturdenkmalen ist ein Grad von Vitalität bzw. Schädigung festgestellt worden, der einen Schutz als Naturdenkmal nicht mehr rechtfertigt. Grundsätzlich gilt, dass der Landkreis als untere Naturschutzbehörde mindestens eine Mitverantwortung bei Naturdenkmalen hinsichtlich einer Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrssicherheit hat. Bei beiden Naturdenkmalen kann diese Verkehrssicherheit unter den derzeit gegebenen Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet werden. Die Verwaltung wurde daher beauftragt, das Verfahren zum Erlass der Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen zur Erklärung von Naturdenkmalen im Landkreis Friesland durchzuführen (s. Anlage 1der Vorlage).


Die Details ergeben sich aus der Begründung für den Erlass der Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen zur Erklärung von Naturdenkmalen im Landkreis Friesland (s. Anlage 2 der Vorlage).


Verfahren gem. § 14 des NAGBNatSchG ist durchgeführt worden. Es wurden die anerkannten Naturschutzverbände, die Stadt Jever, die Gemeinde Bockhorn sowie die Eigentümer beteiligt. Eine öffentliche Auslegung ist gem. § 14 (3) NAGBNatSchG nicht erforderlich. Die Details der eingegangenen Stellungnahmen einschließlich einem Abwägungsvorschlag ergeben sich aus der Anlage 3 der Vorlage.


Abstimmungsergebnis:


-einstimmig ohne Enthaltungen.