Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:


Das Gremium beschließt die 21. Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung.


Die 21. Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung 2014/2015 wurde auf Grundlage des Bevölkerungsmodells der Hildesheimer Planungsgruppe, Prof. Dr. Kolb, erstellt.


Kinder, die das 3. Lebensjahr vollenden haben bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung gem. § 24 Abs. 1 SGB VIII. Im Landkreis Friesland wird dieser Rechtsanspruch flächendeckend erfüllt.


Der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII ab dem vollendeten 1. Lebensjahr besteht nunmehr seit dem 01.08.20013.


Die auf dem Krippengipfel 2007 empfohlene Quote von 35 % an Bedarf an Betreuungsplätzen wird im Landkreis Friesland bei Einbeziehung der Kindertagespflege mit insgesamt 54 % weit erfüllt.


Um einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichen Formen der Kinderbetreuung im Landkreis Friesland zu erhalten, sind die kommunalen Betreuungsangebote für Schulkinder mit aufgenommen worden. Außerdem sind in dieser Fortschreibung zum ersten Mal auch die Angebote aufgeführt, die als rein private Angebote gelten und nicht durch öffentliche Mittel gefördert werden.


Hierbei handelt es sich in erster Linie um private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und/oder privat-gewerbliche Angebote in Form einer selbst organisierten Großtagespflege. Diese Angebote sind bei der Berechnung der Kinderbetreuungsquote nicht berücksichtigt, weil sie nicht der Planungsverantwortung des Landkreises gem. § 80 SGB VIII unterstehen.



Frau Albers stellt den Ausschussmitgliedern die 21. Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung anhand einer PowerPoint-Präsentation vor (Anlage 1). Die Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung ist mit den Städten und Gemeinden sowie den freien Trägern abgestimmt worden. Da noch redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden (u.a. Formelbezüge, Adressen), liegt dem Protokoll eine aktualisierte Fassung der Kindertagesstättenbedarfsplanung an (Anlage 2).


Der Landkreis Friesland ist vor einigen Tagen vom Landesrechnungshof bezüglich seiner Planung zur Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen für das Jahr 2014 überörtlich geprüft worden. Das Prüfergebnis liegt bislang noch nicht vor, allerdings hat der Landesrechnungshof darauf hingewiesen, dass der Landkreis Friesland nach dortiger Definition eine Versorgungs- und keine Betreuungsquote erhebt. Zukünftig wird sich der Landkreis Friesland mit seiner Definition anpassen.


Im Vergleich zu den Vorjahren bildet die 21. Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung gemäß § 13 KiTaG nur die nächsten 6 Jahre ab. In der aktuellen Planung sind zudem Horte, privat-gewerbliche Anbieter, Angebote zur Randzeitenbetreuung und heilpäd. Angebote aufgeführt; allerdings ohne Berücksichtigung bei der Quote. Gleiches gilt für Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen in Form von Großtagespflegestellen.


In diesem Zusammenhang berichtet Herr Meyer-Helfers, dass ein Betreuungsgeldanspruch nur besteht, sofern für das Betreuungsangebot keinerlei öffentliche Jugendhilfemittel geflossen sind. Es ist eine Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig, deren Ausgang abgewartet wird.


Ohne Kindertagespflege kann für den Krippenbereich eine durchgängige Versorgungsquote in den einzelnen Städten und Gemeinden zwischen 30 % und 40 % festgestellt werden; bei der Betrachtung der Altersgruppe der Ein- bis unter Dreijährigen (Rechtsanspruch) erhöht sich die Quote auf 40 % bis 60 %. Mit Berücksichtigung der Kindertagespflege liegt die Quote für den gesamten Landkreis Friesland bei 54%, so dass die im Rahmen des Krippengipfels empfohlene Quote von 35% mehr als erreicht wird. Im Kindergartenbereich liegt die Quote je nach Stadt bzw. Gemeinde zwischen 100 % und 120%.


Bei den Berechnungen der Quote müsse jedoch bedacht werden, dass die Bevölkerungszahlen nach dem Hildesheimer Modell zu einem festen Stichtag erhoben werden und somit Zu- und Wegzüge nicht abgebildet werden können. U.a. sind die in 2015 erfolgten Zuzüge von Flüchtlingen bei der Prognose der Einwohnerzahlen noch nicht berücksichtigt.


Auf Nachfrage von Frau Bödecker wird erklärt, dass rein schulische Angebote nicht in der Kindertagesstättenbedarfsplanung aufgeführt sind. Entscheidend für eine Aufnahme in die Kindertagesstättenbedarfsplanung ist die jeweilige Rechtsgrundlage des Angebotes; nur SGB VIII-Angebote mit Betriebserlaubnis können aufgenommen werden.


Frau Vogelbusch ergänzt, der Gesetzgeber sehe einen Ausbau der schulischen Ganztagsbetreuung mit Lehr- und entsprechend ausgebildeten Fachkräften vor, während die Hortbetreuung auslaufen wird. Beide Angebote haben vollkommen unterschiedliche Ansätze und dürfen daher nicht in der Kindertagesstättenbedarfsplanung vermischt werden.


Herr Meyer-Helfers spricht den Städten und Gemeinden im Namen des Landkreises Friesland als öffentlicher Jugendhilfeträger ein großes Dankeschön für die geleistete Arbeit, die mit großen Kraftanstrengungen verbunden war, aus.


Frau Vogelbusch dankt abschließend den Tagespflegepersonen im Landkreis Friesland, die sich während der Bestreikung kommunaler Tageseinrichtungen für Kinder sehr flexibel gezeigt haben und kurzfristig weitere/zusätzliche Betreuungsverhältnisse eingegangen sind. Sie bedauert, dass das Angebot von Eltern eher selten in Anspruch genommen wurde.


Abstimmungsergebnis:


einstimmig