Nachtrag: 02.07.2015
Sitzung: 02.07.2015 Ausschuss für Familie, Senioren und Soziales
Auf Nachfrage erklärt Herr Rocker die rechtlichen Grundlage der Gesundheitsversorgung der Asylbewerber.
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat ein Asylbewerber in den ersten 15 Monaten nach seiner Ankunft in Deutschland Anspruch auf Leistungen bei Krankheit wie ein gesetzlicher Kassenpatient, allerdings nur bei akuter Krankheit bzw. schmerzhafter Krankheit oder bei akutem Behandlungsbedarf. Da es sich bei der Abgrenzung von akuten und chronischen Erkrankungen jedoch um eine oft nicht eindeutig zu klärende medizinische Frage handelt, und bei chronischen Erkrankungen nur "das Unabweisbare" geleistet werden soll, ist zur Klärung der Voraussetzungen häufig die Stellungnahme eines Amtsarztes erforderlich.
Nach einer Wartefrist von 15 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine vollwertige Gesundheitskarte, mit der sie die gleichen medizinischen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen können.
Die Krankenklasse rechnet die von ihr erbrachten Leistungen mit dem Landkreis Friesland ab, da es sich nicht um ein Versicherungsverhältnis sondern um einen Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt.
Der Ausschussvorsitzende schließt den öffentlichen Teil der Sitzung um 16:00 Uhr.