Nachtrag: 02.07.2015




Auf Nachfrage erklärt Herr Rocker die rechtlichen Grundlage der Gesundheitsversor­gung der Asylbewerber.

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat ein Asylbewerber in den ersten 15 Monaten nach seiner Ankunft in Deutschland Anspruch auf Leistungen bei Krankheit wie ein ge­setzlicher Kassenpatient, allerdings nur bei akuter Krankheit bzw. schmerzhafter Krank­heit oder bei akutem Behandlungsbedarf. Da es sich bei der Abgrenzung von akuten und chronischen Erkrankungen jedoch um eine oft nicht eindeutig zu klärende medizini­sche Frage handelt, und bei chronischen Erkrankungen nur "das Unabweisbare" geleis­tet werden soll, ist zur Klärung der Voraussetzungen häufig die Stellungnahme eines Amtsarztes erforderlich.

Nach einer Wartefrist von 15 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem Asylbe­werberleistungsgesetz eine vollwertige Gesundheitskarte, mit der sie die gleichen medi­zinischen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen können.

Die Krankenklasse rechnet die von ihr erbrachten Leistungen mit dem Landkreis Fries­land ab, da es sich nicht um ein Versicherungsverhältnis sondern um einen Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt.




Der Ausschussvorsitzende schließt den öffentlichen Teil der Sitzung um 16:00 Uhr.