5. Mitteilung der Verwaltung 

5.4 Abfuhr der Biotonne in den Wintermonaten

Zu TOP 5.9 KA vom 18.11.2015 Abfuhr der Biotonne in den Wintermonaten

 

Aufgrund der geringen Vorlaufzeit konnte eine sinnvolle Vorlage zur politischen Diskussion nicht rechtzeitig für den UA am 07.12.2015 erarbeitet werden. Aus Sicht der Verwaltung wäre eine Änderung der Abfuhr in der diesjährigen Winterperiode ohnehin nicht mehr zu realisieren. Insofern wird die Verwaltung eine Beratungsvorlage für den ersten Ausschuss 2016 vorbereiten. Hierzu schon ein paar erste Gedanken.

Die letzte Abfuhr vor der Winterumstellung erfolgt in der ersten Dezemberhälfte. Bis dahin ist das Laub fast vollständig von den Bäumen gefallen.

Ein akuter Entsorgungsengpass aufgrund der Winterumstellung ist fachlich nicht zu erkennen. Richtig ist, dass das Laub innerhalb von 3-4 Wochen anfällt und dann nicht sofort über die Biotonne verwertet werden kann. Wenn das Laub über die bestehenden Abfuhrwege entsorgt werden soll, müssen größere Mengen gegenwärtig zwischengelagert und dann teilweise nach und nach über die Biotonne abgefahren werden. Ob dieses dann eine kreisweite, zusätzliche Abfuhr regeln kann ist zu prüfen. Der vertragliche Entsorger wurde bereits gebeten, die Mehrkosten hierfür überschlägig zu ermitteln, um Auswirkungen auf die Steigerung der Entsorgungsgebühren abzuschätzen.

Mengensteigerungen sind fraglich, da die Entsorgung von Grünabfällen meist an der fehlenden Bereitschaft der Bevölkerung zur Entsorgung in Wiefels scheitert. Die von der Verwaltung beobachteten Grünabfallablagerungen in der Landschaft betreffen Ast- und Strauchschnitt, der als sperriger Abfall sogar 2-mal im Jahr abgeholt wird oder Haushalte, die keine Biotonne haben.

Die Entsorgung von Straßenlaub ist Sache des Straßenbaulastträgers. Meist ist hier lt. Satzung die Pflicht zur Reinigung (und damit auch der Entsorgung) Sache des Anliegers. Hier können die Städte und Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich Regelungen erlassen.

Eine Pflicht zur Entfernung von Laub aus dem Garten o.ä. besteht nicht und es ist damit auch nicht Aufgabe des öffentlich rechtlichen Entsorgers hierfür außerhalb der allgemeinen Entsorgung weitere, kostenfreie Sonderregelungen zu schaffen.

Die kostenpflichtige Anlieferung von Abfällen in Varel bedeutet zusätzlichen Personalaufwand für die Führung einer Kasse sowie Ausbau der Anlage für zusätzliche Behälter. Beides ist zur Zeit mit hohen Kosten verbunden.