Sitzung: 08.02.2017 Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Kreisentwicklung und Finanzen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 0066/2017
Beschluss:
1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftige redaktionelle Anpassungen des Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit diese für eine rechtssichere bzw. rechtskonforme Betrauung notwendig sind.
Nach
Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) – ehemals Art 87 EG-Vertrag - ist die Gewährung von Beihilfen von
öffentlicher Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten. Entscheidend ist die
Frage, ob es einen Markt / Wettbewerb für die angebotenen Leistungen gibt und
demzufolge eine potentielle Wettbewerbsverzerrung vorliegen könnte.
Gemäß
Art. 106 Abs. 2 AEUV können Beihilfen für mit dem Vertrag kompatibel erklärt
und von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission (sog. Notifizierungspflicht)
befreit werden, wenn es sich um Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (DAWI) handelt oder die sogenannte
'de-minimis-Regelung' entsprechende Anwendung findet. Danach können
Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse betraut sind (dies entspricht im EU-Recht in der Regel Leistungen der
Daseinsvorsorge), von der Notifizierungspflicht (Anzeige- und
Genehmigungspflicht) freigestellt werden. Das im November 2006 in Kraft
getretene sog. „Monti-Paket“ der EU-Kommission zum europäischen Beihilferecht
wurde durch das am 20.12.2011 veröffentlichte Beihilfereformpaket
(„Almunia-Paket“) weiterentwickelt. Das „Almunia-Paket“ will öffentliche
Ausgleichszahlungen und Begünstigungen an Unternehmen mit
Gemeinwohlverpflichtungen erleichtern.
Wichtiger
Bestandteil der o.g. EU-Pakete ist die sog. „Entscheidung“, auch als
„Freistellungsentscheidung“, bezeichnet. Diese befasst sich mit den
Voraussetzungen, die gelten sollen, wenn bei der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse öffentliche
Zuwendungen für Dienstleistungen nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren
sind.
Für den
Bereich des NGA-Netzausbaus hat die EU-Kommission zuletzt im Sommer 2015 die
NGA-Rahmenrichtlinie notifiziert und das allgemeinwirtschaftliche Interesse für
den Breitbandausbau ausdrücklich bestätigt. Diese wiederum basiert auf der
Mitteilung der Kommission über die Leitlinien der EU für die Anwendung der
Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen
Breitbandausbau (2013/C 25/01 vom 26.01.2013)
Die in
beiden Richtlinien enthaltene Regelung, dass ein (geförderter) Netzausbau nur
in den Bereichen erfolgen kann, für die kein Marktteilnehmer einen Ausbau
angekündigt hat – die sogenannten weißen Flecken – ist wesentlicher Bestandteil
der beihilfekonformen Tätigkeit der BFG mbH. Verbunden damit sind umfangreiche
Monitoringpflichten, die der Bund im Rahmen seiner Förderrichtlinie an die
Fördermittelempfänger weitergegeben hat.
Der
Betrauungsakt selbst muss ferner Ausführungen zu der übernommenen Aufgabe der
Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen
Aufgabe – es sind zunächst maximal 10 Jahre möglich -, zur Vermeidung einer
Überkompensation mit eventueller Rückerstattungsregelung, zur Berichtspflicht
und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. zur Änderung der Ausgleichszahlung
bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten. Mit
einem Betrauungsakt wird diese als allgemeinwirtschaftlich notwendige Aufgabe
auf die BFG übertragen, so dass diese dann auch die Vorteile dadurch hat, wie z.
B. die Inanspruchnahme von Fördermitteln und kommunalen Kreditkonditionen.
Insbesondere letztere sind wichtig für eine stabile Entwicklung der
Gesellschaft (Zinsbindungsfristen). Zudem sind Wirtschaftsprüfer mittlerweile
verpflichtet, staatliche Zuschüsse auf ihre beihilferechtliche Konformität zu
prüfen. Hintergrund ist der Beschluss des Hauptausschusses des Institutes der
Wirtschaftsprüfer (IDW ) vom 07.09.2011 über die Prüfungsstandards für die
Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insbesondere zugunsten öffentlicher
Unternehmen (IDW EPS 700).
Im
Rahmen der Tätigkeiten des LK Friesland bestehen bereits Betrauungsakte für die
Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH sowie Volkshochschule Friesland-Wittmund
gGmbh.
Es wird um Zustimmung zum
Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH im Sinne des
Beschlussvorschlages gebeten
1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftige redaktionelle Anpassungen des Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit diese für eine rechtssichere bzw. rechtskonforme Betrauung notwendig sind.
Nach
Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) – ehemals Art 87 EG-Vertrag - ist die Gewährung von Beihilfen von
öffentlicher Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten. Entscheidend ist die
Frage, ob es einen Markt / Wettbewerb für die angebotenen Leistungen gibt und
demzufolge eine potentielle Wettbewerbsverzerrung vorliegen könnte.
Gemäß
Art. 106 Abs. 2 AEUV können Beihilfen für mit dem Vertrag kompatibel erklärt
und von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission (sog. Notifizierungspflicht)
befreit werden, wenn es sich um Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (DAWI) handelt oder die sogenannte
'de-minimis-Regelung' entsprechende Anwendung findet. Danach können
Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse betraut sind (dies entspricht im EU-Recht in der Regel Leistungen der
Daseinsvorsorge), von der Notifizierungspflicht (Anzeige- und
Genehmigungspflicht) freigestellt werden. Das im November 2006 in Kraft
getretene sog. „Monti-Paket“ der EU-Kommission zum europäischen Beihilferecht
wurde durch das am 20.12.2011 veröffentlichte Beihilfereformpaket
(„Almunia-Paket“) weiterentwickelt. Das „Almunia-Paket“ will öffentliche
Ausgleichszahlungen und Begünstigungen an Unternehmen mit
Gemeinwohlverpflichtungen erleichtern.
Wichtiger
Bestandteil der o.g. EU-Pakete ist die sog. „Entscheidung“, auch als
„Freistellungsentscheidung“, bezeichnet. Diese befasst sich mit den
Voraussetzungen, die gelten sollen, wenn bei der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse öffentliche
Zuwendungen für Dienstleistungen nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren
sind.
Für den
Bereich des NGA-Netzausbaus hat die EU-Kommission zuletzt im Sommer 2015 die
NGA-Rahmenrichtlinie notifiziert und das allgemeinwirtschaftliche Interesse für
den Breitbandausbau ausdrücklich bestätigt. Diese wiederum basiert auf der
Mitteilung der Kommission über die Leitlinien der EU für die Anwendung der
Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen
Breitbandausbau (2013/C 25/01 vom 26.01.2013)
Die in
beiden Richtlinien enthaltene Regelung, dass ein (geförderter) Netzausbau nur
in den Bereichen erfolgen kann, für die kein Marktteilnehmer einen Ausbau
angekündigt hat – die sogenannten weißen Flecken – ist wesentlicher Bestandteil
der beihilfekonformen Tätigkeit der BFG mbH. Verbunden damit sind umfangreiche
Monitoringpflichten, die der Bund im Rahmen seiner Förderrichtlinie an die
Fördermittelempfänger weitergegeben hat.
Der
Betrauungsakt selbst muss ferner Ausführungen zu der übernommenen Aufgabe der
Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen
Aufgabe – es sind zunächst maximal 10 Jahre möglich -, zur Vermeidung einer
Überkompensation mit
eventueller
Rückerstattungsregelung, zur Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen
und ggf. zur Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden
Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten. Mit einem Betrauungsakt wird diese
als allgemeinwirtschaftlich notwendige Aufgabe auf die BFG übertragen, so dass
diese dann auch die Vorteile dadurch hat, wie z. B. die Inanspruchnahme von
Fördermitteln und kommunalen Kreditkonditionen. Insbesondere letztere sind
wichtig für eine stabile Entwicklung der Gesellschaft (Zinsbindungsfristen).
Zudem sind Wirtschaftsprüfer mittlerweile verpflichtet, staatliche Zuschüsse
auf ihre beihilferechtliche Konformität zu prüfen. Hintergrund ist der
Beschluss des Hauptausschusses des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW ) vom
07.09.2011 über die Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen nach Art.
107 AEUV insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700).
Im
Rahmen der Tätigkeiten des LK Friesland bestehen bereits Betrauungsakte für die
Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH sowie Volkshochschule Friesland-Wittmund
gGmbh.
Ohne Erörterung beschließt der Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Kreisentwicklung und Finanzen wie folgt
Abstimmungsergebnis:
einstimmig