Sitzung: 08.05.2017 Ausschuss für Bauen, Feuerschutz u. Mobilität
Zum Antrag der CDU-Fraktion nach einer Freigabe des Begleiteten Fahrens für Wege zur Schule bzw. zum Ausbildungsplatz erläutert Herr Hinrichs die Rechtslage, die im Folgenden dem Protokoll hinzugefügt wird:
Nach den Vorschriften
der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beträgt das Mindestalter für das Führen von
Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B (z. B. Pkw) grundsätzlich 18 Jahre,
eine Reduzierung dieses Alters auf 17 Jahre ist abschließend nur in den Fällen
des begleiteten Fahrens oder für spezielle Ausbildungsberufe, die im
Zusammenhang mit einer Fahrtätigkeit stehen (Berufskraftfahrer/in, Fahrkraft im
Fahrbetrieb und Ausbildungsberufe, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden), vorgesehen.
Hierbei ist anzumerken, dass der
Verordnungsgeber gerade die doch große Personengruppe von Schülern und
Auszubildenden (aus allen anderen Ausbildungsbereichen) gezielt in die
Reduzierung des Mindestalters nicht mit aufgenommen hat. Hieraus kann nur
geschlossen werden, dass seitens des Verordnungsgebers ein pauschaler Zugang
aller Schüler/innen und Auszubildenden zum unbegleiteten Fahren mit bereits 17
Jahren nicht gewollt und somit ausgeschlossen ist.
Nach § 74 (1) FeV können die nach Landesrecht
zuständigen Behörden allerdings in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von
den Vorschriften der FeV genehmigen, hierunter fallen auch die Vorschriften
über das Mindestalter.
Diese Ausnahmemöglichkeit zielt auf Fälle ab,
die von den Vorschriften der FeV nicht abgedeckt sind und somit für den/die
Antragsteller/in eine durch den Verordnungsgeber nicht beabsichtigte
unzumutbare Härte bedeuten, die schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an
der Verkehrssicherheit. Sie soll allerdings keine Hintertür für die Umgehung
der Vorschriften über das Mindestalter sein, in dem pauschal einer größeren
Personengruppe (Schüler/innen und Auszubildende) eine Fahrerlaubnis ohne
Beachtung des Mindestalters erteilt wird.
Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt
sich, dass es sich hier nur um Einzelfälle handeln kann. Ein Erlass des
Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Stand
01.01.2015) regelt darüber hinaus, dass für die Ausnahmen von den
Mindestalter-Vorschriften die unteren Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind. Des
Weiteren wird auf eine restriktive Handhabung dieser Ausnahmemöglichkeit
verwiesen. Eine Ausnahme soll somit nur dann in Frage kommen, wenn im
Einzelfall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die für den/die
Antragsteller/in eine unzumutbare Härte bedeuten würden und sich aus einer
medizinisch-psychologischen Begutachtung (kostenpflichtig für den/die
Antragsteller/in) keine Bedenken bzgl. der geistigen Reife ergeben.
Außergewöhnliche Umstände liegen nur vor, wenn
sich die maßgeblichen persönlichen Umstände des/der Betroffenen wesentlich von
denen, der Gleichaltrige in der Regel ausgesetzt sind, unterscheiden. Des
Weiteren kann eine unzumutbare Härte nur angenommen werden, wenn u. a. das
beabsichtigte Ziel (hier Erreichen eines weiter entfernten Schul- bzw.
Ausbildungsortes) nicht auf andere Art und Weise möglich ist. Hierzu gehören
neben den öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrgemeinschaften, familiärer
Fahreinsatz und ggfs. einer zeitweisen Wohnsitzverlegung auch die
Inanspruchnahme von Fahrzeugen, für die geringere Mindestalter-Vorschriften
gelten (z. B. Kleinkrafträder und 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge der
Fahrerlaubnisklasse AM). Auch erheblich längere Fahrzeiten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Die Kosten für die
Alternativen können hier in den Hintergrund treten, da sich diese durchaus im
vergleichbaren Rahmen zu den Anschaffungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten
eines eigenen Pkw bewegen.
Somit bleibt festzustellen, dass bereits die
zwingende Einzelfallbetrachtung der Möglichkeit einer pauschalen
Ausnahmegenehmigung nach § 74 (1) FeV für alle Schüler/innen und Auszubildenden
entgegensteht. Ungeachtet dessen liegen bei einer pauschalen Ausnahme dieser
Art auch keine außergewöhnlichen Umstände, die eine unzumutbare Härte bedeuten,
vor. Festzuhalten bleibt, dass eine pauschale Ausnahme nach für das
unbegleitete Fahren von 17-jährigen zu entfernten Schul- oder Ausbildungsorten
somit rechtlich nicht möglich ist, diese Rechtslage gilt bundesweit und wird im
Übrigen auch vom Landkreis Wittmund berücksichtigt, auch dort wird der
jeweilige Ausnahmetatbestand im Einzelfall geprüft.