Sitzung: 14.09.2017 Kreistag des Landkreises Friesland
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 0254/2017
Beschluss:
§ 8 .Abs. 3 der Geschäftsordnung wird wie folgt neu gefasst:
(3) Der Kreisausschuss entscheidet darüber, welchem Ausschuss der Antrag, der in die Tagesordnung aufgenommen worden ist, zur Vorbereitung überwiesen werden soll.“
§ 8 der derzeit geltenden GO des Kreistages Friesland lautet hinsichtlich der Handhabung zu Anträgen wie folgt:
§ 8
Sachanträge
(1) Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes
in die Tagesordnung sind schriftlich an die Landrätin / den Landrat zu richten.
Anträge, die nicht mindestens 14 Tage vor der Kreistagssitzung eingegangen
sind, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn sie als solche
bezeichnet und begründet sind.
(2) Die Landrätin / der Landrat kann einen Antrag direkt an
einen Kreistagsausschuss (Fachausschuss) oder an den Kreisausschuss überweisen,
wenn die Antragstellerin / der Antragsteller damit einverstanden ist.
(3) Der Kreistag entscheidet darüber, welchem Ausschuss der
Antrag, der in die Tagesordnung aufgenommen worden ist, zur Vorbereitung
überwiesen werden soll. Findet innerhalb eines Monats nach Eingang eines
Antrages keine Kreistagssitzung statt, entscheidet der Kreisausschuss anstelle
des Kreistages über die Ausschussüberweisung. Hiervon ist dem Kreistag in der
folgenden Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Die / der Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich
gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur
Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.
(5) Hält die Landrätin / der Landrat einen Antrag für rechtlich
unzulässig, so hat sie / er diesen gleichwohl auf die Tagesordnung zu setzen
und über ihn abstimmen zu lassen. Auf die Instrumente des § 88 NKomVG
(Einspruchsrecht der Landrätin / des Landrates; Berichtspflicht gegenüber der
Kommunalaufsichtsbehörde) und des § 173 NKomVG (Beanstandung durch die
Kommunalaufsicht) ist der Kreistag hinzuweisen.
(6) Anträge auf Aufhebung von Beschlüssen früherer Sitzungen
dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen oder in der Sitzung gestellt werden,
wenn der Kreisausschuss einen entsprechenden Beschluss empfiehlt oder die
Beschlussfassung des Kreistages mehr als sechs Monate zurückliegt. Dies gilt
nicht,
wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich verändert hat.
Mit Mail vom 28. August 2017 unterbreitete die CDU-Kreistagsfraktion (KTA Krettek) den Vorschlag bzw. Antrag, § 8 Abs. 3 wie folgt neu zu fassen:
„(3) Der Kreisausschuss entscheidet darüber, welchem Ausschuss der Antrag, der in die Tagesordnung aufgenommen worden ist, zur Vorbereitung überwiesen werden soll.“
(Die Absätze 4 bis 6 bleiben unverändert.)
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Die Verabschiedung der Geschäftsordnung ist Teil der Selbstorganisation des Kreistages. Es wird um ein Votum gebeten, ob dem Antrag der CDU-Kreistagsfraktion nachgekommen und die Geschäftsordnung entsprechend angepasst wird.
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KTA Damm erläutert, mit dem Antrag verbinde man die Erwartung, dass von Fraktionen/Gruppen eingereichte Anträge an den Kreistag bereits durch den Kreisausschuss an den zuständigen Fachausschuss verwiesen werden können. Dadurch kann eine Bearbeitung von Anträgen schneller erfolgen, da nicht erst ein Verweisungsbeschluss durch den Kreistag abgewartet werden muss.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Vorsitzender Pauluschke lässt über den Änderungsantrag der CDU-Fraktion zur Geschäftsordnung abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig