Sitzung: 27.02.2020 Jugendhilfeausschuss
Frau Renken nimmt Stellung zu
den Pressemeldungen der gestiegenen Kosten für Schulbegleitungen in den 37
Landkreisen Niedersachsens in der Sozialhilfe um 10% und in der Jugendhilfe um
ein Drittel.
Im Zeitraum 2012/2013 sind an
Schulbegleitungen im Landkreis Friesland 11 Fälle im Bereich der Jugendhilfe
und 49 Fälle im Bereich der Sozialhilfe verzeichnet.
Im Zeitraum 2018/2019 ist
im Landkreis Friesland eine
Kostensteigerung in der Sozialhilfe um 2,31% und in der Jugendhilfe um 44,96%,
zu erkennen. Der Gesamtaufwand in Höhe von 1.344389,00 € bezieht sich auf 37 Fälle
in der Jugendhilfe und 50 Fälle in der Sozialhilfe.
Im Vergleich der integrierten
Berichterstattung (IBN) zu den anderen Landkreisen in Niedersachsen steht der
Landkreis Friesland damit an der zweitniedrigsten Stelle.
Die gestiegen Fallzahlen und Kosten
im Bereich der Jugendhilfe sind u. a. durch die Fortführung der Förderschule
mit dem Förderschwerpunkt Lernen, der Umsetzung des Elternwillens und den Einsatz von Fachkräften zu erklären.
Frau Renken betont, dass das Ziel einer Schulbegleitung im weitesten Sinne die
Wiederherstellung der Teilhabe an der Gesellschaft ist. Dieses Ziel kann aus
Sicht der Jugendhilfe am ehesten durch den Einsatz von Fachkräften geschehen.
Nach § 35a, SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Reha-Träger tätig. Hieraus ergeben sich Kosten pro Fall in Höhe von 13.660 €.
In der Sozialhilfe betragen die
Kosten pro Fall 16.779 €.
Bezugnehmend auf die Frage nach
einer Kostenprognose erwähnt Frau Renken den voraussichtlichen Rechtsanspruch ab 2025 auf einen Ganztagsplatz
an Grundschulen. Insofern ist mit einer
weiteren Kostensteigerung zu rechnen. Frau Vogelbusch verweist hierzu auf den
Finanzbericht. Sollten Abweichungen zum Haushalt entstehen, ergehen diese
Informationen mit dem Quartalsbericht.
Anders als bei der Feststellung
einer körperlichen Behinderung, die eine Schulbegleitung nach SGB XII
begründet, ist zur Schulbegleitung über die Jugendhilfe eine ärztliche Diagnose
hinsichtlich einer drohenden seelischen Behinderung erforderlich und die
Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung durch die Eingliederungshilfe des
Fachbereichs 51. Erst wenn beides zusammentrifft, entsteht die
Anspruchsvoraussetzung. Den Antrag auf Schulbegleitung stellen die Eltern, die
Kosten trägt ausschließlich der Landkreis. Die Mitarbeiter des ASD beraten im
Rahmen der Hilfeplangespräche.
Im Anschluss schließt Frau Sudholz den öffentlichen Teil der Sitzung und eröffnet den nicht öffentlichen Teil der Sitzung. Dieser entfällt mangels nicht öffentlicher Tagesordnungspunkte.