Frau Renken nimmt Stellung zu den Pressemeldungen der gestiegenen Kosten für Schulbegleitungen in den 37 Landkreisen Niedersachsens in der Sozialhilfe um 10% und in der Jugendhilfe um ein Drittel.

Im Zeitraum 2012/2013 sind an Schulbegleitungen im Landkreis Friesland 11 Fälle im Bereich der Jugendhilfe und 49 Fälle im Bereich der Sozialhilfe verzeichnet.

Im Zeitraum 2018/2019 ist im  Landkreis Friesland eine Kostensteigerung in der Sozialhilfe um 2,31% und in der Jugendhilfe um 44,96%, zu erkennen. Der Gesamtaufwand in Höhe von 1.344389,00 € bezieht sich auf 37 Fälle in der Jugendhilfe und 50 Fälle in der Sozialhilfe.

Im Vergleich der integrierten Berichterstattung (IBN) zu den anderen Landkreisen in Niedersachsen steht der Landkreis Friesland damit an der zweitniedrigsten Stelle.

Die gestiegen Fallzahlen und Kosten im Bereich der Jugendhilfe sind u. a. durch die Fortführung der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, der Umsetzung des Elternwillens  und den Einsatz von Fachkräften zu erklären. Frau Renken betont, dass das Ziel einer Schulbegleitung im weitesten Sinne die Wiederherstellung der Teilhabe an der Gesellschaft ist. Dieses Ziel kann aus Sicht der Jugendhilfe am ehesten durch den Einsatz von Fachkräften geschehen. Nach § 35a, SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe  als Reha-Träger tätig.  Hieraus ergeben sich  Kosten pro Fall in Höhe von 13.660 €.

In der Sozialhilfe betragen die Kosten pro Fall 16.779 €.

Bezugnehmend auf die Frage nach einer Kostenprognose erwähnt Frau Renken den voraussichtlichen  Rechtsanspruch ab 2025 auf einen Ganztagsplatz an Grundschulen.  Insofern ist mit einer weiteren Kostensteigerung zu rechnen. Frau Vogelbusch verweist hierzu auf den Finanzbericht. Sollten Abweichungen zum Haushalt entstehen, ergehen diese Informationen mit dem Quartalsbericht.

Anders als bei der Feststellung einer körperlichen Behinderung, die eine Schulbegleitung nach SGB XII begründet, ist zur Schulbegleitung über die Jugendhilfe eine ärztliche Diagnose hinsichtlich einer drohenden seelischen Behinderung erforderlich und die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung durch die Eingliederungshilfe des Fachbereichs 51. Erst wenn beides zusammentrifft, entsteht die Anspruchsvoraussetzung. Den Antrag auf Schulbegleitung stellen die Eltern, die Kosten trägt ausschließlich der Landkreis. Die Mitarbeiter des ASD beraten im Rahmen der Hilfeplangespräche.

Im Anschluss schließt Frau Sudholz den öffentlichen Teil der Sitzung und eröffnet den nicht öffentlichen Teil der Sitzung. Dieser entfällt mangels nicht öffentlicher Tagesordnungspunkte.