Das Gremium nimmt die Vorstellung der Tätigkeit
der Beistände zur Kenntnis.
Begründung:
Neben einem Beratungs- und Unterstützungsangebot
des Jugendamtes gem. § 52 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) gibt es
noch die Beistandschaft nach § 55 SGB VIII i.V.m. § 1712 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB).
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
die Feststellung der Vaterschaft und/ oder die Geltendmachung des
Kindesunterhalts (Unterhaltsfestsetzung und Unterhaltseinziehung).
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil
beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in
dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der
das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind
lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft
beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge
fortführen.
Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt
freiwillig auf schriftlichen, auch formlosen Antrag des sorgeberechtigten
Elternteils oder durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die
Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet bzw. auf Antrag erneut
eingerichtet werden, endet aber spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.
Die Beistandschaft kann dabei auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden.
So kann beispielsweise lediglich eine Vaterschaftsfeststellung bzw. eine
Unterhaltsprüfung mit Festsetzung des Unterhaltes gewünscht sein oder sich die
Beistandschaft ausschließlich auf die Durchführung von
Zwangsvollstreckungs-maßnahmen beziehen.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche
Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der
Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht
tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem
Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt
eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil
einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen
abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die
Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.
Herr Kokot und Herr Blum (Beistände des Landkreises)
stellen die Aufgaben und die Tätigkeit eines Beistandes vor und stehen für
Fragen zur Verfügung.
Frau Renken des Fachbereichs 51 möchte dem Gremium mit der Vorstellung der Tätigkeiten aus den verschiedenen Bereichen einen vollständigen Blick auf Arbeit des Fachbereiches Jugend, Familie, Schule und Kultur ermöglichen. Zur heutigen Vorstellung der Tätigkeit der Beistände übergibt sie das Wort an Herrn Kokot.
Herr Kokot erklärt zunächst das bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebot, welches allen alleinerziehenden Elternteilen zur Verfügung steht. Hierzu genügt eine einfache Erklärung, dass eine Beistandschaft erwünscht ist.
Im Rahmen der Beistandschaft kann beispielsweise eine Vaterschaft gerichtlich festgestellt, oder der Auskunftsanspruch bezüglich der Einkommensverhältnisse, alle zwei Jahre, gem. § 1605 BGB geltend gemacht werden. Nach Auswertung der Unterlagen führt das Sachgebiet Beistandschaft entsprechende Beurkundungen durch seine Urkundspersonen durch.
Von jährlich ca. 400 vollstreckbaren Urkunden sind zirka ein Drittel Unterhaltsfestsetzungsurkunden. Sofern der Unterhaltsanspruch nicht urkundlich anerkannt wird, verfolgt die Beistandschaft den Anspruch im gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht, bis in die Beschwerdeinstanz (OLG Oldenburg).
Auf Nachfrage erklärt Herr Kokot, dass die Beistände aus rechtlichen Gründen für das Kind keinen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen können.
Die Arbeit der Beistandschaften endet keineswegs nach Titulierung der Ansprüche, sondern erst, wenn der betreuende Elternteil die Beendigung wünscht oder durch Volljährigkeit des Kindes. Hierbei gibt es die Besonderheit, dass eine Beratung oder Unterstützung junger Volljähriger bis 21 Jahre möglich ist, jedoch ohne gerichtliche Vertretung. Dies wird durchaus in Anspruch genommen.
Weiterhin beantwortet Herr Kokot die Frage, woher die Eltern von der Möglichkeit einer Beistandschaft erfahren. Bei unehelichen Kindern informieren die Mitarbeiter des Jugendamtes Zuge der frühen Hilfen oder des allgemeinen sozialen Dienstes. Im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsauseinandersetzungen informieren auch die Rechtsanwälte, insbesondere deshalb, weil es seit zirka drei Jahren es keine Prozesskostenhilfe mehr für die Festsetzung der Unterhaltsansprüche gibt. Somit erklärt sich auch die Zunahme der Fälle.
Im Sachgebiet Beistandschaften sind 3 Mitarbeiter*innen als bestellte Beistände beschäftigt. Zwei Kollegen mit juristischer Ausbildung und eine Kollegin als Verwaltungsfachwirtin.
Frau Vogelbusch beschreibt den Vorteil, dass die Klärung des Kindesunterhalts herausgelöst stattfinden kann, von anderen Trennungsauseinandersetzungen. Überlegungen hinsichtlich der weiteren Bekanntmachung, dass es diese Möglichkeit der Beratung gibt, werden aufgenommen.
Herr Blum als Beistand im Sachgebiet Beistandschaften vermittelt eindrucksvoll das Unterhaltsvolumen von insgesamt ca. 2,68 Millionen €. Mit der Geltendmachung dieser Unterhaltsforderungen durch die Beistandschaft wird vermieden, dass Kinder alleinerziehender Eltern zur Deckung ihres Lebensbedarfes andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. Es bestehen regelmäßig 1.250 Beistandschaften. Statistisch ausgewertet sind dies zirka 44% aller bei einem alleinerziehenden Elternteil lebender Kinder im Landkreis Friesland.
Eine Übersicht der Tätigkeiten der Beistandschaft liegt diesem Protokoll an.