Gemäß § 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wird das hinzugewählte Mitglied, als Vertreter des Kreisschülerrats allgemeinbildender Schulen, Herr Alexander von Häfen, durch den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Pauluschke verpflichtet, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Ferner erfolgt gemäß § 43 NKomVG die Pflichtenbelehrung auf die nach den §§ 40 – 42 NKomVG einzuhaltenden Pflichten:

 

- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

- Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)

- Vertretungsverbot (§ 42) NKomVG.

 

Die Verpflichtung wird aktenkundig gemacht und von Herrn von Häfen unterschrieben. Das NKomVG wird Herrn von Häfen ausgehändigt.

 

Für die Nutzung des elektronischen Kreistagsinformationssystems enthält die Verpflichtung ergänzende Erklärungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz. Es wird im Rahmen der Verpflichtung ein Ausdruck des § 5 Nds. Datenschutzgesetz, eine Broschüre „Orientierungshilfe zum Datenschutz für kommunale Abgeordnete“ sowie eine Liste der gängigen Datenschutz-Software zur Kenntnis beigefügt.

Frau Vogelbusch verpflichtet Herrn von Häfen mit einer persönlichen Geste.