Beschluss: vorberatend zur Kenntnis genommen / weiter an Kreisausschuss

Die  Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 


Niedersächsischer Weg - Maßnahmenpaket

Allgemeine Erläuterungen

Seit dem 01.01.2021 ist das Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ in Naturschutz-, Wasserschutz- und Waldrecht in Kraft (vgl. Anlage 1 – Gesetzesauszug). Fachlich wird der nun in der Umsetzung befindliche „Niedersächsische Weg“ ausdrücklich begrüßt. Die Umsetzung stellt die Kreisverwaltung insbesondere die untere Naturschutzbehörde und die untere Wasserbehörde indes vor großen Herausforderungen. Insbesondere fehlt es derzeit an klaren Umsetzungsvorgaben aus den zuständigen Ministerien.

 

Positiv ist, dass das Land den unteren Behörden Mitteln zur Schaffung von Fachstellen bereits für das Jahr 2021 und dann dauerhaft zur Verfügung stellt. Der Landkreis Friesland kann daher zum 01.04.2021 eine solche Stelle besetzen. Wie in der Anlage 2 zu sehen ist, ist nach hiesiger Einschätzung der tatsächlich entstehende Aufwand aber deutlich höher (vgl. Anlage 2 – Seite 10), wie sich bereits jetzt zeigt. Mittel dafür stehen landesseitig nicht zur Verfügung.

 

Maßnahmenpaket Kreisverwaltung Friesland

 

1.a. Gesetzlich geschützte Biotope

Der Liste der gesetzlich geschützten Biotope werden das sonstige artenreiche Feucht- und Nassgrünland, das mesophile Grünland und die Obstwiesen ab einer Größe von 2.500 m² hinzugefügt.

  1. Ermittlung des Bestandes der Biotope im Kreisgebiet (Auswertung LRP/LP, Vergabe und Betreuung von Kartierungsaufträgen)
  2. Bekanntmachung/Information der Grundstückseigentümer
  3. Regelmäßige Gebietskontrollen mit der Dokumentation der Ergebnisse
  4. Erteilung von Ausnahmen mit Kompensationsverpflichtung

 

1.b. Grünlandumbruch

Grünlandumbrüche sind bei bestimmten Standortvoraussetzungen verboten. Ein bodenlockerndes Verfahren bis 10 cm Tiefe dagegen stellt keinen Umbruch dar. Eine Ausnahme von dem Verbot erteilt die untere Naturschutzbehörde.

  1. Antragsabarbeitung
  2. Prüfung von versch. Bodenbearbeitungstiefen durch eingesetzte Bearbeitungsmethoden (Grubbern - Pflügen)
  3. Überprüfung der besonderen Standortkriterien, Einstufung der Grünlandqualität

 

2. Managementmaßnahmen für Natura 2000-Gebiete

Für die Managementpläne gilt Behördenverbindlichkeit, d. h. die UNB hat die im Managementplan festsetzten Maßnahmen umzusetzen. Zur Umsetzung des Managementplanes gehören pro Maßnahme:

  1. Detaillierte Konzeptentwicklung zur jeweiligen Maßnahme
  2. Ggf. Beantragung von Fördermitteln mit allen zugehörigen Arbeiten 
  3. Ausschreibung und Vergabe der jeweiligen Maßnahme
  4. Begleitung / Durchführung und Abschluss der Maßnahme

 

Begleitung / Durchführung der Managementplanung mit Unterstützung einer möglichen Ökologischen Station

  1. Regelmäßige Abstimmungen / Kontakt / Termine mit Büro u. ggf. weiteren Kommunen und Beteiligten (z. B. Unterhaltungsverbände, Landwirtschaft, Flächeneigentümer)
  2. Prüfung der Planentwürfe (Form, fachliche + rechtliche Inhalte, inhaltliche Vorgaben von Land und EU) inkl. Beteiligung / Abstimmung mit Fachbehörde zu den Plan-Entwürfen
  3. Außendienste: Ortsbegehungen zwecks Abstimmung möglicher Maßnahmen
  4. Öffentlichkeitsarbeit, z. B.

                                                               i.      Pressemitteilungen, Pressetermine

                                                             ii.      Öffentliche Gebietsbegehungen

                                                            iii.      Einstellung von Information zur Planung auf Homepage inkl. stetige Aktualisierung der Infos

                                                           iv.      Öffentliche Informationsveranstaltungen (inkl. Organisation, Vor- / Nachbereitung)

                                                             v.      Veröffentlichung des finalen Managementplanes (Homepage, ggf. weitere Plattformen, Geoportale)

Umsetzung der Managementpläne (mit Ökostation)

Begleitung / Durchführung der Maßnahme dazu gehören insbesondere folgende Teilaufgaben:

a.       Abstimmungsgespräche mit den beteiligten Akteuren,

b.      Überwachung der beauftragten Leistungen,

c.       Dokumentation und Steuerung der Maßnahmen.

Fortschreibung des Managementplanes

a.       Bereits feststehende Fortschreibung:

(Die Bundesrepublik wird als Reaktion auf die Mahnungen der EU ein „nationales Zielkonzept“ zur Umsetzung der FFH-Richtlinie ausarbeiten. Dieses Konzept wird anschließend auf die Länder übertragen. Sobald das niedersächsische Zielkonzept erarbeitet ist, wird eine Überarbeitung der Managementpläne gemäß dieses Zielkonzeptes notwendig sein.)

b.      Bedarfsgerechte Fortschreibung:

(Durch regelmäßige Gebietskontrollen werden eventuelle Defizite dokumentiert. Entsprechend müssen stetig weitere Maßnahmen konzipiert werden und im Managementplan festgehalten werden.)

 

Monitoring im Rahmen des Managementplanes (mit Ökostation)

a.       Regelmäßige Kontrolle  (mehrmals jährlich, zu unterschiedlichen Vegetationsphasen) der FFH-Gebiete auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Lebensraumtypen und Arten

b.      Dokumentation der Entwicklungen im Gebiet

c.       Meldungen der Entwicklungen ans Land (FFH-Berichte)

Erschwernisausgleich

Die Landesregierung regelt hier die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs u. a. für angeordnete Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb von Natura-2000-Gebieten

a.       Erstellung von artenschutzfachlichen Anordnungen von Bewirtschaftungsauflagen (z. B. Gelegeschutz)

b.      Abstimmungen / Kontakt / Termine mit beteiligten Flächeneigentümern und Landvolk

c.       Zusammenarbeit bei der Datenbereitstellung mit der Landwirtschaftskammer

 

3. Biotopverbund

Bis zum Jahr 2023 soll der Biotopverbund aus 5% der Landesfläche und 10% der Offenlandfläche des Landes bestehen.

  1. Erstellung eines Biotopverbundkonzeptes für den Landkreis (Auswertung LRP/LP, Vergabe und Betreuung von Nachkartierungsaufträgen)
  2. Beantragung von Fördermitteln
  3. Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen (Ankauf/Pachtung und Management von Flächen, Abstimmung mit Kommunen und Beteiligten)
  4. Regelmäßige Gebietskontrollen mit der Dokumentation der Ergebnisse

Positivliste der Landschaftselemente

Ein Eingriff ist auch die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von Alleen und Baumreihen, naturnahen Feldgehölzen und sonstigen Feldhecken.

a.       Ermittlung des Bestandes der Landschaftselemente im Kreisgebiet (Auswertung LRP/LP, Vergabe und Betreuung von Kartierungsaufträgen)

b.      Bekanntmachung/Information der Grundstückseigentümer

c.       Durchführung von Antragsverfahren

d.      Beurteilung des Eingriffs und Festlegung von Kompensationsmaßnahmen

e.      Ahndung von Verstößen (Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigungen)

 

4. Gewässerrandstreifen (Zuständigkeit wohl bei der LWK)

Genauere Informationen folgen später nach Klärung der tatsächlichen Zuständigkeiten und der Festlegung von Gebietskulissen.

5. Aktionsprogramm Insektenvielfalt (verschiedenste Akteure)

 

6. Rote Listen

Die Fachbehörde für Naturschutz erstellt alle fünf Jahre ein Verzeichnis ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier- Pflanzen- und Pilzarten.

  1. Bereitstellung der Grundlagendaten die dem Landkreis vorliegen
  2. Führung eines entsprechenden Verzeichnisses
  3. Ermittlung der Daten aus den verschiedensten Kartierungen (Windkraft, Leitungstrassen usw.)

 

7. Kompensationskataster (wird bereits durch die untere Naturschutzbehörde geführt)

8. Beratung der Landwirte ( LWK)

9. Gestaltung der Landes-Liegenschaften mit Wald als Lebensraum (Land)

10. Förderung über GAP (Land)

11. Ökologischer Landbau (Land, LWK)

12. klimaschonende Bewirtschaftung (Land, LWK)

13. Pflanzenschutzmittel (Land, unklare Zuständigkeit)

14. Flächenversiegelung

Die Flächenversiegelung soll landesweit reduziert und bis zum Jahr 2050 ganz beendet werden.

  1. Prüfung der Baugenehmigungen/Bauleitplanungen
  2. Erstellung eines entsprechenden Katasters
  3. Regelmäßige Kontrollen der Einhaltung
  4. Meldungen der Entwicklungen an das Land

 

15. Dialog (Land)

In der Diskussion wird deutlich, dass die vom Land Niedersachsen geplanten Mittel zur Umsetzung des Niedersächsischen Wegs bei weitem nicht ausreichen, um die untere Naturschutzbehörden personell adäquat auszustatten. Zum 01.04.2021 stellt die Kreisverwaltung unter Ausnutzung von Landesmitteln eine Person für die Umsetzung des Niedersächsischen Wegs ein. Tatsächlich liegt der kalkulierte Personalbedarf bei etwas mehr als 3 Fachstellen und etwas mehr als 0,3 Verwaltungsstellen (dauerhafte Aufgabenwahrnehmung – in der Implementierungsphase sogar höher). Wegen der ohnehin schon sehr knappen Personalausstattung in der unteren Naturschutzbehörde und dem damit verbundenen strikten Handeln nach Prioritäten wird sich die Umsetzung des Niedersächsischen Wegs auf die Handlungsfähigkeit der Naturschutzbehörde auswirken. Bereits jetzt ist abzusehen, dass auch der Niedersächsische Weg nur nach Festlegung fester Prioritäten umgesetzt werden kann.

 

Der Personalbedarf und die damit einhergehenden Einschränkungen ergeben sich aus den in der Vorlage angesetzten Etablierungszeiträumen. Die Einschätzung basiert auf der hiesigen Fachpraxis und wird so auch von anderen untere Naturschutzbehörden geteilt.

 

Unter der Voraussetzung, dass sich ein*e Mitarbeitende*r allein dieser Aufgabe annimmt und es sich um ein herkömmliches Arbeitsaufkommen handelt. (Aufgabenwahrnehmung ohne Organisations- und Ortskenntnis) ergibt sich folgende Prioritätenliste:

 

 

                Prioritätenliste

 

§ 5 – Positivliste Landschaftselemente 8 Std. Fachpersonal        1 Std. Verwaltung

 

§ 24 – gesetzlich geschützte Biotope     20 Std. Fachpersonal                     1 Std. Verwaltung

 

§ 13 – Biotopverbund                                   40+ Std. Fachpersonal   1 Std. Verwaltung

 

Ökostation (Aufbau, Betreuen)               Aufbau 8 Std., Betreuung 4 Std. Fachpersonal                                                                

§ 2a – Grünlandumbruch                            4 Std. Fachpersonal                       1 Std. Verwaltung

 

§ 25a – Pflanzenschutzmittel                    10 Std. Fachpersonal                     10 Std. Verwaltung

 

§ 42 – Erschwernisausgleich                      1 Std. Fachpersonal                       1 Std. Verwaltung

 

§ 1a – Flächenversiegelung                        1 Std. Fachpersonal

 

§ 2b – Rote Liste                                             0,5 Std. Fachpersonal

 

Die tatsächlichen Etablierungszeiträume können aus o. g. Gründen, also je nach Arbeitsaufkommen, Personalverfügbarkeit und Berufserfahrung des mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitenden variieren.

 

KTA Eilers fragt, ob wenigstens das vorhandene Personal angesichts der Veränderung auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft an die Kreisverwaltung gebunden werden kann?

Im Zuge der Gesetzesumsetzung ist ein sprunghaft erhöhter Bedarf an Fachpersonal anzunehmen, den der Markt wohl nicht decken werden kann. Die Kreisverwaltung wird sich diesen neuen Herausforderungen am Arbeitsmarkt stellen müssen. Eine hohe Personalfluktuation würde gerade für die untere Naturschutzbehörde zu einem deutlich reduzierten Leistungsvermögen führen. Im Naturschutz spielen Vernetzung, Ortskenntnis und Erfahrung eine wesentliche Rolle in der Effektivität der täglichen Leistungserbringung.