Sitzung: 09.03.2021 Ausschuss für Umwelt, Abfall und Landwirtschaft
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 1148/2021
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Problemabfälle
aus dem Libanon
Mit Schreiben vom
24.02.2021 bat die Bürgerinitiative Lebenswertes Jever e.V. darum, dass sich
der Ausschuss für Umwelt, Abfall und Landwirtschaft am 09.03.2021 mit dem Thema
Problemabfälle aus dem Libanon befassen möge (vgl. Anlage 1).
Eine Antwort zu den
gestellten Fragen erhielt die Bürgerinitiative von der Kreisverwaltung am
03.03.2021 (vgl. Anlage 2 zur Vorlage). Dieses Schreiben dient gleichzeitig als
Diskussionsgrundlage.
KTA Neugebauer fragt, ob es eine
Mengenbegrenzung für den Umschlag von Gefahrstoffen auf dem Gelände der Firma
Nielsen Nehlsen AWG in Wiefels
gibt?
Die vom Gewebeaufsichtsamt festgelegte Maximalmenge beträgt 10.000 to/a.
Das Gewerbeaufsichtsamt ist als Genehmigungbehörde auch zuständig für die
Überwachung der Tätigkeiten der Firma Nehlsen
AWG in Wiefels. Die Auslastung beträgt nach Aussage der Firma Nehlsen
8.000 t jährlich also 80% (Hintergrund die Jahresmenge FRI,WTM und WHV
Sonderabfälle nur aus privaten Haushalten ist mehr als die Hälfte der 500 t aus
Beirut)
Seitens der Bürgerinitiative Lebenswertes Jever e.V. werden folgende
ergänzenden Fragen an den Ausschuss gestellt:
- Wer ist Eigentümer des Grundstücks der
Firma Nehlsen in Wiefels?
Antwort der
Verwaltung: Nehlsen AG, Bremen
- Was regelt der gültige Bebauungsplan?
Antwort der
Verwaltung: Der Standort verfügt über
verschiedene B-Pläne, der Bereich Sonderabfallzwischenlager 95/8 (sowie der
Rest 95/5 und 110/3) ist als Industrie- und Gewerbegebiet mit der tatsächlichen
Nutzung Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung genehmigt.
Der Bereich südlich der Fuhrlieger Allee (Brosda, Stena und Nehlsen) ist als
Sondergebiet Industrie- und Gewerbefläche mit gleicher tatsächlicher Nutzung
wie 95/8 ausgewiesen.
- Gibt es Potenzial für eine
Anlagenerweiterung der Firma Nehlsen?
Antwort der Verwaltung: Grundsätzlich ist ein Anlagenerweiterung möglich. Die Entscheidung darüber trifft zunächst die Firma für sich selbst. Für die Umsetzung einer solchen Maßnahme benötigt die Firma eine Genehmigung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes.