Gemäß § 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) werden die beratenden Mitglieder Frau Tute und Herr Neugebauer von Frau Vogelbusch verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die beratenden Mitglieder Frau Tute und Herr Neugebauer werden gemäß § 43 NKomVG über die nach den §§ 40 – 42 NKomVG einzuhaltenden Pflichten belehrt:

 

- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

- Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)

- Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG).

 

Die jeweilige Verpflichtung wird aktenkundig gemacht und von Frau Tute und Herrn Neugebauer unterschrieben. Die entsprechenden Auszüge aus dem NKomVG werden Frau Tute und Herrn Neugebauer ausgehändigt.

 

Für die Nutzung des elektronischen Kreistagsinformationssystems enthält die Verpflichtung ergänzende Erklärungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz.

 

Frau Vogelbusch verpflichtet Frau Tute und Herrn Neugebauer per (coronakonformen) Handschlag.