Sitzung: 12.05.2022 Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) werden die beratenden Mitglieder Frau Tute und
Herr Neugebauer von Frau Vogelbusch verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem
Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die beratenden
Mitglieder Frau Tute und Herr Neugebauer werden gemäß § 43 NKomVG über die nach
den §§ 40 – 42 NKomVG einzuhaltenden Pflichten belehrt:
- Amtsverschwiegenheit
(§ 40 NKomVG)
-
Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)
-
Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG).
Die jeweilige
Verpflichtung wird aktenkundig gemacht und von Frau Tute und Herrn Neugebauer
unterschrieben. Die entsprechenden Auszüge aus dem NKomVG werden Frau Tute und
Herrn Neugebauer ausgehändigt.
Für die
Nutzung des elektronischen Kreistagsinformationssystems enthält die
Verpflichtung ergänzende Erklärungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz.
Frau
Vogelbusch verpflichtet Frau Tute und Herrn Neugebauer per (coronakonformen)
Handschlag.