Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

 

Die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis Friesland wird entsprechend der als Anlage beigefügten Fassung der Änderungsverordnung geändert.

 

 


Begründung:

 

Die Verordnung über Beförderungsentgelte und –bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis Friesland, mit dem die von den Unternehmern zu erhebenden Taxi-Tarife verbindlich vorgegeben werden, wurde zuletzt zum 01.02.2019 geändert.

 

Nunmehr beantragt der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. die Erhöhung der Taxen-Tarife im Landkreis Friesland, und zwar zum nächst möglichen Zeitpunkt, spätestens zum 30.09.2022: Begründet wird der Antrag, dass es seit der letzten Erhöhung im Taxigewerbe zu ungeahnten und zuvor in keiner Weise abzuschätzenden Preissteigerungen gekommen sei, unabhängig von der besonderen Situation „Corona“. Beispielhaft werden genannt:

 

  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes (2020: 9,35 €/2021: 9,50 € bzw. 9,60 €/ 2022: 9,82 € bzw. zum 01.07. 10,45 € und zum 01.10. 12,00 €);
  • Erhöhte variable Kosten durch Einführung CO2-Steuer und Dieselkosten;
  • Inflationsrate.

 

Der Landkreis Friesland hat nach den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes die beantragten Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind; hierbei sind auch die öffentlichen Verkehrsinteressen und das Gemeinwohl in die Prüfung mit einzubeziehen. Im Landkreis Friesland sind derzeit 14 Unternehmen mit insgesamt 73 Taxen tätig, die allesamt nach den o.g. gesetzlichen Regelungen angehört wurden, neben den beteiligten Gemeinden, dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen, der Gewerkschaft ver.di und Industrie- und Handelskammer.

 

Der Antrag beinhaltet folgende Komponenten:

 

 

Verordnung aktuell

(Inkrafttreten Februar 2019)

Antrag

Grundgebühr (§ 3)

a.)       an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 5,00 € inklusive einer Fahrleistung von 430,56 m oder einer Anfangszeit von 93 Sekunden

b.)      an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 6,00 € inklusive einer Fahrleistung von 410,77 m oder einer Anfangszeit von 93 Sekunden

 

a.)       an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 6,00 € inklusive einer Fahrleistung von 430,56 m oder einer Anfangszeit von 93 Sekunden

 

b.)      an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 7,00 € inklusive einer Fahrleistung von 410,77 m oder einer Anfangszeit von 93 Sekunden

 

Entgelt für die Fahrleistung (§ 4)

a.)       an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr je angefangene 47,62 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,10 € je km)

b.)      an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr je angefangene 45,45 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,20 € je km)

a.)       an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr je angefangene 41,67 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,40 € je km)

 

b.)      an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr je angefangene 40,00 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,50 € je km)

Entgelt für die Wartezeit (§ 5)

0,10 € je 10,29 Sekunden (35,00 € je Stunde)

 

0,10 € je 9,00 Sekunden (40,00 € je Stunde)

 

 

Für die im Folgenden beispielhaft aufgeführten Taxifahrten würden sich nunmehr folgende Preise ergeben (in Klammern angegeben jeweils die Erhöhung bei Umsetzung der beantragten Änderung, außerdem sind jeweils nur angegeben die Preise werktags ohne Wartezeiten):

 

1 km: 6,20 € (7,40 €) + 19,3 %

5 km: 14,60 € (17,00 €) + 16,4 %

8 km: 20,90 € (24,20 €) + 15,8 %

12 km: 29,30 € (33,80 €) + 15,3 %

20 km: 46,10 € (53,00 €) + 15,0 %

 

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch in der Umgebung im Wesentlichen ähnliche oder gleich lautende Anträge gestellt wurden, auch das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat mit Erlass vom 03.05. die Behörden um eine zügige Umsetzung der Änderungsanträge gebeten und führt aus, dass „nach Abwägung aller Tatbestände eine Steigerung der Tarife in Höhe von durchschnittlich bis zu 20 %, in begründeten Ausnahmefällen auch darüber, durchaus als angemessen angesehen werden kann.“

 

Betont sei noch, dass grundsätzlich weiterhin nicht seitens der Verwaltung die Sinnhaftigkeit von behördlich festgesetzten Taxi-Tarifen, die weder über- noch unterschritten werden dürfen, anerkannt wird, denn zum einen läuft eine solche Vorgabe den Bestrebungen von Deregulierung und Entbürokratisierung zuwider, zum anderen wird auch flexibles unternehmerisches Handeln nahezu unmöglich gemacht. Weiterhin wurden jedoch auf Bundesebene hierzu nur marginale Novellierungen des Personenbeförderungsrechts vorgenommen, so lässt der der § 51 Abs. 1 PBefG in der Neufassung für bestimmte Fahrten Mindest- und Höchstpreise zu, die Formulierung lautet: „Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.“ Auch dieses Werkzeug wird derzeit seitens des Gewerbes entschieden abgelehnt, allerdings wurde eine grundsätzliche Diskussion hierzu seitens der Verwaltung angeregt, unabhängig von dem jetzt anstehenden Antrag.

 

 

 

Herr Hinrichs führt in die Materie ein und betont, dass ungeachtet der anerkannten Notwendigkeit der Erhöhung der Taxitarife die Rechtslage als nach wie vor antiquiert angesehen wird. Somit soll in Grundsatzgesprächen mit Vertretern des Gewerbes versucht werden, Vereinfachungen und Flexibilisierungen einzuführen.

 

Insofern soll auch der Vorschlag von Herrn KTA Homfeldt in diese Gespräche einbezogen werden, der ergänzend darum bittet zu prüfen, ob es nicht möglich sei, künftige Steigerungen der Taxitarife von bestimmten objektiv festzulegenden Indexwerten (z.B. Preissteigerungen, Inflationsrate etc.) abhängig zu machen und dieses System in der Verordnung zu verankern, damit hierdurch immer wiederkehrende komplexe Verordnungsänderungen vermieden werden.

 

Die Frage von Herrn KTA Burgenger, der unabhängig von den Taxitarifen feststellt, dass es zeitweise schwer bis unmöglich sei, ein Taxi zu bestellen, beantwortet Herr Hinrichs dahingehend, dass grundsätzlich im Personenbeförderungsrecht eine Betriebspflicht verankert sei, allerdings sehr wohl bekannt sei, dass dieser in der Praxis nur eingeschränkt nachgekommen werden (könne). Problematische Situationen der Personalgewinnung, die schwierige Situation während der Corona-Pandemie und die allgemeine wirtschaftliche Lage des Gewerbes führten dazu, dass zeitweise Befreiungen von der Betriebspflicht förmlich seitens des Landkreises ausgesprochen wurden. Auch eine intensive Kontrolle werde diesen Zustand kaum beheben können.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig beschlossen

 

Ja:

10

Nein:

  0

Enthaltung:

  0