Sitzung: 09.06.2022 Ausschuss für Bauen und Mobilität, Katastrophen- und Feuerschutz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0218/2022
Beschluss:
Die Verordnung über Beförderungsentgelte und
-bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis
Friesland wird entsprechend der als Anlage beigefügten Fassung der
Änderungsverordnung geändert.
Begründung:
Die Verordnung über Beförderungsentgelte und –bedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis Friesland, mit dem
die von den Unternehmern zu erhebenden Taxi-Tarife verbindlich vorgegeben
werden, wurde zuletzt zum 01.02.2019 geändert.
Nunmehr beantragt der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. die
Erhöhung der Taxen-Tarife im Landkreis Friesland, und zwar zum nächst möglichen
Zeitpunkt, spätestens zum 30.09.2022: Begründet wird der Antrag, dass es seit der
letzten Erhöhung im Taxigewerbe zu ungeahnten und zuvor in keiner Weise
abzuschätzenden Preissteigerungen gekommen sei, unabhängig von der besonderen
Situation „Corona“. Beispielhaft werden genannt:
- Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes
(2020: 9,35 €/2021: 9,50 € bzw. 9,60 €/ 2022: 9,82 € bzw. zum 01.07. 10,45
€ und zum 01.10. 12,00 €);
- Erhöhte variable Kosten durch Einführung
CO2-Steuer und Dieselkosten;
- Inflationsrate.
Der Landkreis Friesland hat nach den Regelungen des
Personenbeförderungsgesetzes die beantragten Beförderungsentgelte insbesondere
daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage
des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals
und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind; hierbei sind auch
die öffentlichen Verkehrsinteressen und das Gemeinwohl in die Prüfung mit
einzubeziehen. Im Landkreis Friesland sind derzeit 14 Unternehmen mit insgesamt
73 Taxen tätig, die allesamt nach den o.g. gesetzlichen Regelungen angehört
wurden, neben den beteiligten Gemeinden, dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen,
der Gewerkschaft ver.di und Industrie- und Handelskammer.
Der Antrag beinhaltet folgende Komponenten:
|
Verordnung
aktuell (Inkrafttreten
Februar 2019) |
Antrag |
Grundgebühr
(§ 3) |
a.) an Werktagen in
der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 5,00 € inklusive einer
Fahrleistung von 430,56 m oder einer Anfangszeit von 93 Sekunden b.) an Sonn- und
Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 6,00
€ inklusive einer Fahrleistung von 410,77 m oder einer Anfangszeit von 93
Sekunden |
a.) an Werktagen in
der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 6,00 € inklusive einer
Fahrleistung von 430,56 m oder einer Anfangszeit von 93 Sekunden b.) an Sonn- und
Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 7,00
€ inklusive einer Fahrleistung von 410,77 m oder einer Anfangszeit von 93
Sekunden |
Entgelt
für die Fahrleistung (§ 4) |
a.) an Werktagen in
der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr je angefangene 47,62 m besetzt
gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,10 € je km) b.) an Sonn- und
Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr je
angefangene 45,45 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,20 € je
km) |
a.) an Werktagen in
der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr je angefangene 41,67 m besetzt
gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,40 € je km) b.) an Sonn- und
Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr je
angefangene 40,00 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,50 € je
km) |
Entgelt
für die Wartezeit (§ 5) |
0,10
€ je 10,29 Sekunden (35,00 € je Stunde) |
0,10
€ je 9,00 Sekunden (40,00 € je Stunde) |
Für die im Folgenden beispielhaft aufgeführten Taxifahrten würden sich
nunmehr folgende Preise ergeben (in Klammern angegeben jeweils die Erhöhung bei
Umsetzung der beantragten Änderung, außerdem sind jeweils nur angegeben die
Preise werktags ohne Wartezeiten):
1 km: 6,20 € (7,40 €) + 19,3 %
5 km: 14,60 € (17,00 €) + 16,4 %
8 km: 20,90 € (24,20 €) + 15,8 %
12 km: 29,30 € (33,80 €) + 15,3 %
20 km: 46,10 € (53,00 €) + 15,0 %
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch in der Umgebung im
Wesentlichen ähnliche oder gleich lautende Anträge gestellt wurden, auch das
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat mit
Erlass vom 03.05. die Behörden um eine zügige Umsetzung der Änderungsanträge
gebeten und führt aus, dass „nach Abwägung aller Tatbestände eine Steigerung
der Tarife in Höhe von durchschnittlich bis zu 20 %, in begründeten
Ausnahmefällen auch darüber, durchaus als angemessen angesehen werden kann.“
Betont sei noch, dass grundsätzlich weiterhin nicht seitens der Verwaltung
die Sinnhaftigkeit von behördlich festgesetzten Taxi-Tarifen, die weder über-
noch unterschritten werden dürfen, anerkannt wird, denn zum einen läuft eine
solche Vorgabe den Bestrebungen von Deregulierung und Entbürokratisierung
zuwider, zum anderen wird auch flexibles unternehmerisches Handeln nahezu
unmöglich gemacht. Weiterhin wurden jedoch auf Bundesebene hierzu nur marginale
Novellierungen des Personenbeförderungsrechts vorgenommen, so lässt der der §
51 Abs. 1 PBefG in der Neufassung für bestimmte Fahrten Mindest- und
Höchstpreise zu, die Formulierung lautet: „Für Fahrten auf vorherige Bestellung
können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise
getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei
zu vereinbaren ist.“ Auch dieses Werkzeug wird derzeit seitens des Gewerbes
entschieden abgelehnt, allerdings wurde eine grundsätzliche Diskussion hierzu
seitens der Verwaltung angeregt, unabhängig von dem jetzt anstehenden Antrag.
Herr Hinrichs führt in die Materie ein und betont, dass ungeachtet der
anerkannten Notwendigkeit der Erhöhung der Taxitarife die Rechtslage als nach
wie vor antiquiert angesehen wird. Somit soll in Grundsatzgesprächen mit
Vertretern des Gewerbes versucht werden, Vereinfachungen und Flexibilisierungen
einzuführen.
Insofern soll auch der Vorschlag von Herrn KTA Homfeldt in diese
Gespräche einbezogen werden, der ergänzend darum bittet zu prüfen, ob es nicht
möglich sei, künftige Steigerungen der Taxitarife von bestimmten objektiv
festzulegenden Indexwerten (z.B. Preissteigerungen, Inflationsrate etc.)
abhängig zu machen und dieses System in der Verordnung zu verankern, damit
hierdurch immer wiederkehrende komplexe Verordnungsänderungen vermieden werden.
Die Frage von Herrn KTA Burgenger, der unabhängig von den Taxitarifen
feststellt, dass es zeitweise schwer bis unmöglich sei, ein Taxi zu bestellen,
beantwortet Herr Hinrichs dahingehend, dass grundsätzlich im
Personenbeförderungsrecht eine Betriebspflicht verankert sei, allerdings sehr
wohl bekannt sei, dass dieser in der Praxis nur eingeschränkt nachgekommen werden
(könne). Problematische Situationen der Personalgewinnung, die schwierige
Situation während der Corona-Pandemie und die allgemeine wirtschaftliche Lage
des Gewerbes führten dazu, dass zeitweise Befreiungen von der Betriebspflicht
förmlich seitens des Landkreises ausgesprochen wurden. Auch eine intensive
Kontrolle werde diesen Zustand kaum beheben können.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen
Ja: |
10 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |