Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte des Landkreises Friesland in der Gemeinde Wangerooge vom 01. August 2019 wird zugestimmt.

 

 


1. Die bisherige Gebührensatzung, die inhaltlich seinerzeit von der Gemeinde Wangerooge auch übernommen wurde, um nach dem Trägerwechsel 2019 eine Kontinuität in den Beiträgen sicherzustellen, sieht eine finanzielle Regelung für Betreuungen in Ferienzeiten vor. Bei enger Auslegung müssten alle Eltern von Krippenkinder auf Wangerooge für die Betreuung während der gesamten Schulferien eine zusätzliche Gebühr bezahlen, auch wenn die Kita für alle angemeldeten Kinder geöffnet ist und die sich der Höhe nach aus der Anlage 1 der Satzung (untere Tabelle) ergibt. Sowohl der Wortlaut der Satzung als auch die Formulierung in der Anlage 1 stellen dies so dar. Mit einer entsprechenden Umsetzung der o.g. Regelung wären alle Eltern von Krippenkinder auf Wangerooge finanziell erheblich schlechter gestellt, als die Gebühren zahlenden Eltern der Festlandskommunen.

 

Auch die Festlandskommunen haben teilweise Regelungen, die die Ferienzeiten betreffen, aber lediglich gesonderte Gebührenzahlungen für „Notbetreuungen“ während der Ferienzeiten vorsehen. Ist die KiTa aber außerhalb dieser Notbetreuungen für alle Kinder der Kita geöffnet (während der Ferien), dann wird keine gesonderte Gebühr gefordert, diese Betreuungsleistungen sind dann von der monatlichen Regelgebühr gedeckt. Insgesamt wird also die Öffnungszeit der KiTa dahingehend betrachtet, ob während der Ferien die KiTa nur in einem bestimmten Zeitfenster als Notbetreuung für eine begrenzte Anzahl an Kindern geöffnet hat (somit dann zusätzlich gebührenpflichtig), oder ob während der Ferien die KiTa für alle Kita-Kinder geöffnet hat (dann nicht zusätzlich gebührenpflichtig). Dieses Vorgehen ist bei anderen Kommunen gängige Praxis.

 

In der bisherigen Abrechnungspraxis sowohl des DRK als auch vorher der Inselgemeinde Wangerooge ging man ohnehin davon aus, dass die finanzielle Ferienregelung in der Satzung nur für Notbetreuungen gelte, die aber zumindest während der Trägerschaft des DRK in der Vergangenheit nie angeboten wurden. Wenn die KiTa in den Ferien für alle geöffnet hatte, dann wurden diese Betreuungszeiten von den Regelgebühren umfasst.

 

Um hier jetzt auch eine Rechtsklarheit und einheitliche Regelungslandschaft zu schaffen, sollen die Änderungen in § 6 sowie in der Anlage 1 umgesetzt werden.

 

2. Trotz der grundsätzlichen Gebührenbefreiung für Kinder Ü3 sollen auch für diese Kinder die Eltern im Falle einer Notbetreuung die zusätzlichen Gebühren gemäß der Anlage 1 bezahlen. Auch dieses Vorgehen ist in anderen Kommunen für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung üblich und wird von einem Rechtsgutachten des Fachbereichs Recht bestätigt. Danach umfasst der Anspruch auf einen kostenlosen Platz im Kindergarten lediglich die erforderliche Mindestbetreuungszeit, höchstens jedoch eine Betreuungszeit einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten von acht Stunden täglich. Bei einer Notbetreuung in den Ferien erstreckt sich der obige Anspruch auf Betreuungszeiten, die über den vorgenannten Umfang hinausgehen; hierfür können Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Damit wären in den Fällen der Notbetreuung in den Ferien auch die Eltern der Kinder Ü3 gebührenpflichtig. Hat die Kita hingegen für alle Kinder während der Ferien geöffnet, entfiele hier wieder die Gebührenpflicht.

 

Um auch hierzu eine Rechtsklarheit und einheitliche Regelungslandschaft zu schaffen, soll die Änderung in § 5 umgesetzt werden.


Zusammenfassung:
Das allgemeine Verständnis bei der Anwendung der bisherigen Satzung sowohl des DRK, als auch vormals bei der Inselgemeinde war so, wie es jetzt durch die Änderung der Satzung verschriftlicht werden soll. Es macht überhaupt keinen Sinn, während der Regelöffnungszeiten sowohl während als auch außerhalb der Ferien eine zusätzliche Gebühr zu verlangen. Sinn macht es aber in den Fällen, in denen die KiTa in den Schulferien grundsätzlich geschlossen hat, damit auch die Mitarbeitenden Urlaubzeiten in Anspruch nehmen können, aber eine Notbetreuung unumgänglich ist und damit einen zusätzlichen Aufwand für den Träger darstellt.

 

Deshalb wird um Beschlussfassung im Sinne des Beschlussvorschlages gebeten.

 

 


Einstimmig beschlossen

 

Ja:

10

Nein:

  0

Enthaltung

  0