Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Die Anregung wird zustimmend zur Kenntnis genommen, sie kann jedoch mangels sachlicher Zuständigkeit und aus fachlichen Erwägungen nicht durch den Landkreis Friesland umgesetzt werden.


2 Bürger hatten sich mit der in Anlage 1 zur Vorlage formulierten Anregung vom 17.03.2022 an die Kreisverwaltung gewandt.

Zu prüfen war, ob es sich um eine Anregung gemäß § 34 NKomVG handelte. Dies wurde bejaht, da zumindest eine indirekte organschaftliche (wegen Aufgaben aus dem Katastrophenschutz) in jedem Fall aber territoriale Betroffenheit vorliegt. Eine direkte Zuständigkeit für eine mögliche Umsetzung der Anregung liegt indes nicht beim Landkreis Friesland.

Daher bat die Kreisverwaltung am 25.03.2022 die fachlich zuständigen Stellen, namentlich NLWKN BST Norden und WSA Weser-Jade-Nordsee um Stellungnahme. Von dort heißt in einer gemeinsam getragenen Stellungnahme vom 05.04.2022 bzw. 16.05.2022 wie folgt:

 

Die Anregung ist sowohl aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll als auch aus technischen Gründen nicht realisierbar.

 

Ein Verfahren des Baggergutes bis vor die Inseln würde mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein, da zum Einen die Fahrtwege deutlich länger werden würden. Und des Weiteren würden sogenannte Spülleitungen benötigt werden, da die Baggerschiffe aufgrund Ihres Tiefganges nicht direkt bis vor oder an die Strände fahren können. Diese Spülleitungen beinhalten eine Übergabestation in ausreichend tiefem Fahrwasser und die zugehörigen Rohrleitungen (mindestens mehrere hundert Meter lang) bis zu den Strandabschnitten. Für die Verteilung des eingespülten Sandes werden an Land dann auch noch zusätzliche Geräte wie Bagger oder Raupen benötigt. Für die Spülleitungen und die zusätzlichen Geräte würden weitere Kosten entstehen, die zusätzlich zu den Mehrkosten aufgrund der weiteren Fahrwege hinzukommen würden.

 

Aufgrund der Herbst- und Winterstürme können diese Verspüleinrichtungen auch nicht ganzjährig betrieben und vorgehalten werden, wohingegen das Erfordernis von Baggerungen aufgrund von Mindertiefen ganzjährig auftritt. Weiterhin wird nicht nur Sand gebaggert sondern teilweise auch bindiges Material (Schluff), was nicht verspült werden kann und sicherlich auch keine Insel auf Ihren Stränden haben möchte.

 

Ein weiterer Grund, der gegen die Anregung spricht ist die Tatsache, dass das Baggergut aus der Jade oft nicht Kampfmittelfrei ist. Auch beim Einsatz eines Munitionsrostes bei der Baggerung ist davon auszugehen, dass „Kleinmunition“ im Baggergut enthalten ist. Nach der Aufspülung ist mit wenig Zeitaufwand nur eine oberflächennahe Sondierung bis 0,50 m unter OK Gelände möglich. Für eine tiefergehende Sondierung müsste ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand einkalkuliert werden. Das Risiko von möglichen Munitionsfunden an einem hochwasserfreien Burgen- und Badestrand, auf dem Kinder im Sand spielen, würde keine Institution oder Behörde übernehmen.

 

Die angeführten Artikel sind im Sinne der Anregung auch genauer zu betrachten und zu hinterfragen, da die angeführten Verfahren nicht der vorgebrachten Anregung entsprechen:

 

1.       Die Verklappung vor Borkum hat auf einer Klappstelle und auch nicht direkt vor der Insel Borkum stattgefunden, so dass das Baggergut sich nicht am Strand abgelagert hat.

2.    Die Verbringung eines Teils des Baggergutes aus der Hafenzufahrt Wangerooge an Land ergibt sich aus der direkten Nähe der Baggerfläche und der damit verbundenen sehr kurzen Transportwege. Aber auch diese Verwendung ist deutlich teurer als ein Verbringen zu einer Klappstelle, da das Baggergut drei Mal umgeladen werden muss (aus der Zufahrt in die Schute baggern, im Hafen dann von der Schute auf den Dumper umladen und dann vom Dumper an den Einbauort verbringen und einbauen). Weiterhin ist auch nur ein Teil des Materials (Sand) verwendbar, der restliche Teil (Schluff und Sand/Schluff-Gemisch) wird zu einer Klappstelle verbracht.

Mit Schreiben vom 25.05.2022 teilte die Kreisverwaltung den Anregern die Antwort der zuständigen Stellen ebenso wie die Weitergabe des Sachverhalts an die zuständigen politischen Gremien mit.

Seitens der Kreisverwaltung kann die Anregung mangels fachlicher Zuständigkeit und aus den in der Stellungnahme der zuständigen Fachbehörden dargelegten fachlichen Erwägungen nicht weiter verfolgt werden.