Nachtrag: 12.09.2022

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

Der ursprüngliche Beschlussvorschlag (0217/2022) wird wie folgt erweitert:

3.    Die Verwaltung wird beauftragt für die in der Vorlage aufgeführten Sportstätten die Projektskizzen im Interessensbekundungsverfahren (Phase 1) für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ einzureichen.

4.    Bei einer Auswahl, der in der Vorlage aufgeführten Sportstätten, in die Phase 2 des Bundesprogramms werden entsprechende Finanzmittel in den Haushaltsjahren bereitgestellt.

 


Begründung:

Der Deutsche Bundestag hat am 28.07.2022 im Nachgang zum Fachausschuss für Bauen und Mobilität, Katastrophen- und Feuerschutz am 09.06.2022 mit Beschluss des Bundeshaushalts 2022 Programmmittel in Höhe von 476 Millionen Euro für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ vorgesehen. Für die Teilnahme am Interessensbekundungsverfahren durch Einreichung einer Projektskizze ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich. Es besteht die Möglichkeit erhebliche Fördersummen für die im Masterplan vorgesehenen Maßnahmen zu erhalten. Um den Erhalt möglicher Fördergelder nicht zu gefährden, wird der Beschluss um die Punkte 3. und 4. erweitert.

 

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind kommunale Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur. Ein Schwerpunkt soll bei Schwimmhallen und Sportstätten liegen, da hier ein besonderer Instandsetzungsrückstand gesehen wird. Die zu fördernden Einrichtungen sollen eine besondere Wirkung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und müssen daher für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Mit Blick auf die beabsichtigten Klimawirkungen des Programms kommen als Fördergegenstände grundsätzlich nur Gebäude im Sinne des Gebäudeenergie-gesetzes in Betracht.

 

Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förder- gegenständlichen Einrichtungen, die in besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern. Das bedeutet: Bestandsgebäude sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Dies kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich deutlich wirtschaftlichere und mit Blick auf den Klimaschutz effektivere Variante ist. Bauliche Erweiterungen der zu sanierenden Einrichtungen können nur gefördert werden, wenn diese zwingend notwendig sind.

 

Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effizienzgebäude-Stufe 70 erreichen. Ersatzneubauten und Erweiterungen, die eine zusammenhängende Netto-Grundfläche > 50m² aufweisen, müssen nach Abschluss der Maßnahme die Effizienzgebäude-Stufe 40 gem. BEG erreichen.

 

Die zu fördernden Projekte müssen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes im Sektor Gebäude beitragen. Sie müssen deshalb den energetischen Anforderungen mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Sie sollen ferner vorbildhaft hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit sein. Darüber hinaus müssen sie über ein hohes Innovationspotenzial zur energetischen Sanierung der sozialen Infrastrukturen verfügen. Mit Blick auf die Steigerung der Resilienz sind insbesondere die kommunalen Infrastrukturen gefragt und müssen mit gutem Beispiel vorangehen.

 

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel zwischen 1 und 6 Millionen Euro liegen. Die Projekte müssen vom Landkreis mitfinanziert werden. Die max. Zuschusshöhe beträgt 45. v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Entsprechend beträgt der aufzubringende kommunale Eigenanteil mindestens 55 v.H..

 

Verfahren

Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-entwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) beauftragt.

Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushalts-ausschuss des Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projektzuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO durch die ausgewählten Kommunen.

 

Für die erste Phase, im sogenannten Interessensbekundungsverfahren, schlägt die Verwaltung vor, dass der Antrag in Form einer Projektskizze für folgende Sportstätten gestellt wird:

 

  1. 2-fach Sporthalle „Kieler Str.“ am Oberstufengebäude der IGS Friesland-Nord in Schortens
  2. 3-fach Sporthalle an der Oberschule in Hohenkirchen
  3. 3-fach Sporthalle an der BBS in Varel
  4. 3-fach Sporthalle am Mariengymnasium in Jever
  5. 2-fach Sporthalle an der BBS in Jever
  6. 3-fach Sporthalle an der OBS in Bockhorn

 

Voraussichtliche Durchführung der Maßnahmen:

 

1.      Sporthalle „Kieler Str.“ Schortens                                                           2023/2024

2.       Sporthalle OBS Hohenkirchen                                                                  2024/2025

3.       Sporthalle BBS Varel                                                                                     2025/2026

4.       Sporthalle Mariengymnasium Jever                                                       2025/2026

5.       Sporthalle BBS Jever                                                                                    2026/2027

6.       Sporthalle OBS Bockhorn                                                                            2026/2027

 

Die Reihenfolge der Sportstätten entspricht dem Inhalt nach dem beschlossen Masterplan für Sportstätten.

 

Darstellung der Gesamtfinanzierung für den Förderzeitraum

Für die Beantragung der Fördermittel müssen schon in der Phase 1 Angaben zu den zu erwartenden Kosten gemacht werden.  Es ist jedoch anzumerken, dass neben deutlich gestiegenen Preisen und Lieferengpässen im Baubereich aktuell bei Ausschreibungen keine marktgerechten Angebote von Unternehmen abgegeben werden. Vor diesem Hintergrund ist es sehr schwierig belastbare Kostenschätzungen für die nächsten zwei Jahre, geschweige denn seriöse Angaben bis 2027, zu prognostizieren. Für die Maßnahme für die Jahre 2023/24 ist daher eine Preissteigerung von 25% kalkuliert, anschließend sind die Maßnahmen mit einem Aufschlag von 10% pro Jahr versehen worden. 

 

Jahr

Liegenschaft

Projektausgaben

Bundesmittel

Eigenmittel

2023/24

SpH IGS Schortens

3.500.000 €

1.575.000 €

1.925.000 €

2024/25

SpH Hohenkirchen

5.200.000 €

2.340.000 €

2.860.000 €

2025/26

SpH BBS Varel

6.100.000 €

2.745.000 €

3.355.000 €

2025/26

SpH MG Jever

3.900.000 €

1.755.000 €

2.145.000 €

2026/27

SpH BBS Jever

2.700.000 €

1.215.000 €

1.485.000 €

2026/27

SpH OBS Bockhorn

6.800.000 €

3.060.000 €

3.740.000 €

 

Bei der Sporthalle „Kieler Str.“ in Schortens werden derzeit zu verschiedenen Varianten die Kostenschätzungen ermittelt. Die Ergebnisse der wirtschaftlichen Betrachtung lagen zur Ladefrist der Vorlage nicht vor, so dass bei der Sporthalle für die Antragsstellung vorerst eine Sanierung angemeldet wird. Das Ergebnis der o.g. Untersuchung wird zum nächsten Ausschuss im November vorgestellt.

Falls es während der Anmeldephase bis zum 30. September 2022 die vorläufigen Ergebnisse der Untersuchung vorliegen sollten und diese eher zu einem Ersatzbau tendieren, würde die Verwaltung, vorbehaltliche der Zustimmung der politischen Gremien, die Projektskizze für diese Maßnahme zum Abgabetermin anpassen bzw. ändern. Eine spätere Anpassung ist nach schriftlicher Aussage der Förderstelle nicht möglich.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt und Förderempfänger sind nur die Städte und Gemeinden (Kommunen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Landkreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind.

 

Antragstellung

Der Antrag zur Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren ist dem BBSR bis zum 30. September 2022 online einzureichen. Für die Teilnahme am Interessensbekundungsverfahren durch Einreichung einer Projektskizze ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.

 

Dieser kann spätestens bis zum 21. Oktober 2022 dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) nachzureichen werden.

 

Zuvor ist bis zum 23. September 2022 dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort formlos anzuzeigen, dass und für welches Projekt eine Interessenbekundung vorgesehen ist.

 


Abstimmungsergebnis:

Siehe oben(Hauptbeschluss)