Sitzung: 10.11.2022 Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft
Beschluss: an die Fraktionen, aber weiter an KA
Vorlage: 0296/2022
Beschluss:
Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen beratend zur Kenntnis.
Erläuterungen
zur Abfallgebührenkalkulation des Landkreises Friesland für das Jahr 2023
1.)
Allgemeines
Die Abfallwirtschaft des
Landkreises Friesland hat ein über Jahre hinaus stabiles, leistungsfähiges,
flexibles und kostengünstiges System etabliert. Jeder Bürger kann
beispielsweise durch Abfallvermeidungsmaßnahmen flexibel seinen eigenen
Abfuhrrhythmus wählen und dadurch Gebühren sparen. Ihm stehen ebenfalls
kostenlose Entsorgungsmöglichkeiten von z. B. Sperrmüll und Problemstoffen zur
Verfügung.
Der Landkreis Friesland erhebt auf der Grundlage der §§ 5 Nds.
Kommunal-abgabengesetz (NKAG) und 12 Nds. Abfallgebührengesetz (NAbGfG)
Abfallgebühren.
Nach den Bestimmungen des NKAG sind maximal 3-jährige Kalkulations-zeiträume
bei der Gebührenkalkulation zugrunde zu legen. Diese stellen auch nach der
Rechtsprechung der Nds. Verwaltungsgerichte den rechtlich zulässigen
Höchstrahmen dar. Die letzte Gebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2020. Die
nunmehr vorgelegte Kalkulation berücksichtigt primär das Jahr 2023.
Durch die derzeit vorherrschenden Unsicherheiten aus
den verschiedensten Branchen (Kunststoffmarkt, Papiermarkt, Treibstoff,
Energie, Corona), gibt es eine hohe Anzahl an Unwägbarkeiten für die
Gebührenkalkulation. Aus diesem Grund werden die Abfallgebühren im Laufe des
nächsten Jahres überprüft und gegebenenfalls angepasst. Bestenfalls behalten
die nun kalkulierten Gebühren über drei Jahre ihre Gültigkeit.
2.)
Aufwendungen und Gebührenbedarf 2023
Die Entwicklung der Aufwendungen für die
Abfallentsorgung im Landkreis Friesland ist bezogen auf die Jahre ab 2019
dargestellt. Die Aufwendungen sind seit dem Jahr 2019 kontinuierlich gestiegen.
Insbesondere durch die erhöhten vertraglichen Leistungen für die
Abfuhrdienstleistungen (Wertstofftonne, neuer Sperrmüllvertrag). Für das Jahr
2023 wird mit einer erneuten nicht unerheblichen Steigerung in diesem Bereich
zu rechnen sein, da über die jährliche Entgeltanpassung insbesondere aus dem
Bereich Kraftstoffe hohe Mehraufwendungen zu erwarten sind. Insgesamt wird mit
12.325.141,42 € an Aufwendungen gerechnet.
In der Übersicht Ermittlung des Gebührenbedarfes 2023
sind die bezogen auf die einzelnen Aufgabenbereiche anfallenden Aufwendungen
und Erträge dargestellt.
Danach ergibt sich ein Gebührenbedarf für 2023 in Höhe
von insgesamt 10.477.090,53 €.
Die Differenz zwischen den Aufwendungen und dem
Gebührenbedarf hat zwei Gründe. Zum einen stehen den Aufwendungen die ca. eine
Million € Erträge gegenüber (Papiererlöse, Mitbenutzungsentgelte). Zum anderen
werden die Überdeckungen aus dem Jahr 2020 in Höhe von 841.130,75 € genutzt, um
den Gebührenaufwand trotz alledem möglichst gering zu halten. Nur durch die
Gebührenerhöhung und den eben beschriebenen Einnahmen (Erträge + Überdeckung)
ist von einer Kostendeckung im Jahr 2023 auszugehen.
3.) Erläuterung zur Einnahmeentwicklung
Die Gebühreneinnahmen stiegen in den vergangenen Jahren durch die neu
zu veranlagenden Grundstücke aus Neubauten
kontinuierlich leicht an (ca. 1 % jährlich). Auch sind in den vergangenen
Jahren (vor allem 2021) die Erlöse insb. aus der Altpapiervermarktung
angestiegen. So sind für das Kalkulationsjahr 2023 rund eine Million Euro
Einnahmen (neben den Abfallgebühren) zu erwarten.
Über-
und Unterdeckungen
Das NKAG schreibt vor, dass Über- und Unterdeckungen
grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren auszugleichen sind.
So sind die Überdeckungen aus dem Jahr 2020 in dem
Jahr 2023 auszugleichen. Im Jahr 2020 kam es trotz der hohen Gebührensenkung
wegen des Ausgleiches der Überdeckungen aus dem Jahr 2017 wiederholt zu
Überschüssen, die nunmehr auszugleichen sind. Dieser Betrag beläuft sich auf
841.130,75 €. Dadurch vermindert sich der Gebührenbedarf für 2023 um diese
Summe.
4.) Erläuterungen zur Kalkulation
Der tatsächliche Gebührenbedarf ergibt sich unter
Berücksichtigung der prognostizierten Ausgaben und sonstigen Einnahmen. Die
Kalkulation stellt eine Prognose auf Basis der derzeitigen
Kalkulationsgrundlagen dar. Wie sich die Einnahme- und Ausgabesituation
tatsächlich entwickelt, ist von zahlreichen Faktoren abhängig, z. B. der
Entwicklung beim Zweckverband, Veränderungen beim Bevölkerungsstand, Zuzüge,
Wegzüge, Geburten, der Abfallmenge, der Wiederbeschaffungskosten für
Abfallbehälter, Energiekosten, Ausschreibungsergebnisse und vieles mehr.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 ergibt sich
aus dem Anhang. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist den
Entscheidungsträgern die vollständige Kalkulation vorzulegen (Anlage 1).
5.) Neue Gebührensätze
Unter Berücksichtigung aller relevanten Aufwendungen
und Erträge kommt es ab dem Jahr 2023 zu einer durchschnittlichen
Gebührenerhöhung von 14 %.
Nach den Gebührensenkungen in den Jahren 2013, 2016,
2017 und 2020 ist dies die erste Gebührenerhöhung seit über zehn Jahren.
Die Grundgebühr (pro Grundstück) wird von 56,84 € auf 68,16 € erhöht
(Jahresgebühr).
Die Volumengebühr Regelentsorgung wird um 24 Cent von 2,12 € auf 2,36 € pro Liter erhöht.
Die Volumengebühr ohne Biotonne (Eigenkompostierer)
wird um 21 Cent von 1,83 € auf 2,04 €
pro Liter erhöht.
Die sog. Gartenabfalltonne (zusätzliche Biotonne)
bleibt konstant bei 48,15 €.
Der zusätzlich zu erwerbende Restabfallsack (60 Liter)
bleibt ebenfalls unverändert bei 3,20 €.
Die Anlage 2 enthält für die bessere Lesbarkeit
einen Vergleich der alten mit den neuen Gebührensätzen.
In der folgenden Übersicht ist die Entwicklung der
Gebührensätze der letzten 10 Jahre aufgeführt:
Jahr |
Grundgebühr |
Regelentsorgung
(m. Bio) |
Restmüll
Eigenkompostierer |
Abfallgebühren
„Musterhaushalt“ 4 Personen / 4 wöch. Leerung m. Bio |
ab 2013 |
68,75 € |
2,57 € / Liter |
2,29 € / Liter |
171,55 € |
ab 2016 |
67,86 € |
2,56 € / Liter |
2,29 € / Liter |
170,26 € |
ab 2017 |
60,64 € |
2,05 € / Liter |
1,82 € / Liter |
142,64 € |
ab 2020 |
56,84 € |
2,12 € / Liter |
1,83 € / Liter |
141,64 € |
ab
2023 |
68,16
€ |
2,36
€ / Liter |
2,04
€ / Liter |
162,56
€ |
Aus der Übersicht wird
deutlich, dass es durch die neuen Gebührensätze zu einer Gebührenerhöhung
kommt. Mit den neuen Gebühren befindet man sich jedoch noch unter dem Niveau
von vor 10 Jahren.
Zur Einordnung folgend eine
kurze Darstellung zu der Gebührenerhöhung für die einzelnen Haushalte (mit
Biotonne, 4-wöchentlicher Abfuhrrhythmus):
Anzahl Personen im Haushalt |
Neue Gebühren ab 2023 |
Mehrkosten im Jahr im Vergleich zu 2022 |
Einpersonenhaushalt |
91,76
€ |
+
13,72 € (+17,58%) |
Zweipersonenhaushalt |
115,36
€ |
+
16,12 € (+16,24%) |
Vierpersonenhaushalt |
162,56
€ |
+
20,92 € (+14,77%) |
Sechspersonenhaushalt |
209,76
€ |
+
25,72 € (+13,98%) |
6.) Änderung der Abfallgebührensatzung
Durch die neuen Gebührensätze ist eine Änderung der
Abfallgebührensatzung erforderlich. Anlage 3 ist die entsprechende
Änderungssatzung.
Die Mehrheitsgruppe beantragt die Vertagung der Entscheidung zur
weitergehenden Prüfung der Kalkulationsgrundlagen in den Fraktionen. Dieser
Vorschlag findet breite Zustimmung.
KTA Neugebauer fragt, ob es rechtlich möglich sei, die Gebührenfestsetzung
erst zum 01.02.2023 wirksam werden zu lassen. Dies wird seitens der Verwaltung
verneint, da die gültige Gebührenkalkulation zum Ende des Jahres 2022 ausläuft
und damit für den Monat Januar 2023 keine Gebührengrundlage vorläge.
KTAe Kück fragt, ob es für die Bürger noch zusätzliche Anreiße gäbe Kosten
zu sparen.
Diese Möglichkeit gibt es derzeit nur über die Änderung der Behältergrößen
und der Abfuhrrythmen, so die Verwaltung.
KTA Eilers will wissen, ob die Gebührensatzung tatsächlich nur für das Jahr
2023 beschlossen werden soll?
Die Verwaltung bejaht diese Anfrage. Rechtlich sei es nötig, die
Gebührensatzung spätestens alle 3 Jahre anzupassen. Kürzere Zeiträume seien
daher kein Problem. Die Verabschiedung einer Gebührensatzung nur für das Jahr
2023 mache Sinn, da eine längerfristige Kalkulation wegen der hohen
Unsicherheiten derzeit problematisch und damit nicht seriös sei. Seitens der
Verwaltung wird die Entwicklung Ende 2023 analysiert und entschieden, ob es
einer weiteren Gebührenanpassung bedarf oder nicht.
Die Ausschussvorsitzende schlägt vor, keinen Entscheidungsbeschluss zu fassen, sondern vielmehr die Ausführungen zur weiteren Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Vorschlag findet breite Zustimmung.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
10 |
Nein: |
|
Enthaltung: |
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