Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Begründung:

Die Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen (BvK) e.V. und die Regionalgruppe Friesland haben ein Forderungspapier vorgelegt. Im Nachfolgenden wird auf die dort benannten Forderungen eingegangen.

 

Die fortlaufende Geldleistung soll in einer pauschalen Geldleistung bewilligt und monatlich gleichbleibend ausgezahlt werden.

Im Landkreis Friesland haben die Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit, zwischen einer pauschalisierten laufenden Geldleistung oder der stundengenauen monatlichen Abrechnung der Betreuungsstunden zu wählen.

Bei der pauschalisierten Leistung erfolgt die stundengenaue Abrechnung nach 6 Monaten, was ggf. zu Rückzahlungen führt, weswegen die Mehrheit der Tagespflegepersonen die stundengenaue Abrechnung wählt.

 

 

Eine von Fehlzeiten des Kindes unabhängige, fortlaufende Vergütung soll erfolgen.

Forderung von 30 bezahlten Ausfalltagen pro KTPP (mit pauschalisierter Geldleistung) je Kitajahr.

Im Rahmen des letzten Jugendhilfeausschusses wurde der Verwaltung die Aufgabe erteilt, dass die Satzung des Landkreises Friesland über die Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im nächsten Jahr überarbeitet werden soll. Die Punkte Fehlzeiten und Ausfalltage werden bei dieser Überarbeitung geprüft werden.

 

Ab 2023 eine Anpassung der Sachkostenpauschale  nach Verbaucherindex des Vorjahres jeweils zum 01.08.

Hinsichtlich der anstehenden Überarbeitung der Satzung des Landkreises Friesland über die Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege wurde bereits die Einführung eines Verbraucherindex angeregt.

 

Vergütung von Verfügungszeiten für Vor- und Nachbereitung.

Nach §12 NKiTaG sind für Kindertagesstätten Verfügungszeiten für die Vor- und Nachbereitung zu gewähren.

Hier kann geprüft werden, inwieweit dies auch auf die Kindertagespflege übertragen werden kann.

 

Gemeinsame Berücksichtigung von Kita und Kindertagespflege in der jährlichen Bedarfsplanung.

Die Anzahl der Kindertagespflegepersonen, unabhängig ob die Zahl der durch diese betreuten Kinder steigt oder sinkt, hat keinen Einfluss die Kindertagesstättenbedarfsplanung des Landkreises. Das liegt unter anderem daran, dass die Kindertagespflege nicht den Rechtsanspruch auf einen Betreuungspatz ab 3 Jahren abdeckt. So können z.B. freie Plätze in der Kindertagespflege nicht ohne Zustimmung der Kindertagespflegepersonen zur Erfüllung des rechtlichen Anspruchs besetzt werden.

Aus diesem Grund wird die Kindertagespflege in der Kita-Bedarfsplanung erwähnt, jedoch nicht im selben Umfang planerisch berücksichtigt.

 

Anlage:

1.            Forderungspapier der Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V.

2.             

Herr Kruse stellt die Frage, ob zur Abfederung der gestiegenen Kosten auch die Möglichkeit bestünde, die Elternbeiträge zu erhöhen.

 

Frau Bayram bestätigt die Möglichkeit einer Anpassung der Elternbeiträge. Sie merkt an, dass dieser bei verschuldeten Kommunen nicht über 20%, bei nicht verschuldeten Kommunen nicht über 15% der Gesamtkosten des Betreuungsplatzes liegen dürfe.