Sitzung: 17.11.2022 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Begründung:
Die Berufsvereinigung der
Kindertagespflegepersonen (BvK) e.V. und die Regionalgruppe Friesland haben ein
Forderungspapier vorgelegt. Im Nachfolgenden wird auf die dort benannten
Forderungen eingegangen.
Die fortlaufende Geldleistung soll in einer pauschalen
Geldleistung bewilligt und monatlich gleichbleibend ausgezahlt werden.
Im Landkreis
Friesland haben die Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit, zwischen einer
pauschalisierten laufenden Geldleistung oder der stundengenauen monatlichen Abrechnung
der Betreuungsstunden zu wählen.
Bei der
pauschalisierten Leistung erfolgt die stundengenaue Abrechnung nach 6 Monaten,
was ggf. zu Rückzahlungen führt, weswegen die Mehrheit der Tagespflegepersonen
die stundengenaue Abrechnung wählt.
Eine von Fehlzeiten des Kindes unabhängige,
fortlaufende Vergütung soll erfolgen.
Forderung von 30 bezahlten Ausfalltagen pro KTPP (mit
pauschalisierter Geldleistung) je Kitajahr.
Im Rahmen des
letzten Jugendhilfeausschusses wurde der Verwaltung die Aufgabe erteilt, dass
die Satzung des Landkreises Friesland über die Förderung von Kindern und die
Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im nächsten Jahr
überarbeitet werden soll. Die Punkte Fehlzeiten und Ausfalltage werden bei
dieser Überarbeitung geprüft werden.
Ab 2023 eine Anpassung der Sachkostenpauschale nach Verbaucherindex des Vorjahres jeweils
zum 01.08.
Hinsichtlich der anstehenden Überarbeitung der Satzung des Landkreises
Friesland über die Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen
in der Kindertagespflege wurde bereits die Einführung eines Verbraucherindex
angeregt.
Vergütung von Verfügungszeiten für Vor- und
Nachbereitung.
Nach §12 NKiTaG sind
für Kindertagesstätten Verfügungszeiten für die Vor- und Nachbereitung zu gewähren.
Hier kann geprüft
werden, inwieweit dies auch auf die Kindertagespflege übertragen werden kann.
Gemeinsame Berücksichtigung von Kita und
Kindertagespflege in der jährlichen Bedarfsplanung.
Die Anzahl der
Kindertagespflegepersonen, unabhängig ob die Zahl der durch diese betreuten
Kinder steigt oder sinkt, hat keinen Einfluss die
Kindertagesstättenbedarfsplanung des Landkreises. Das liegt unter anderem
daran, dass die Kindertagespflege nicht den Rechtsanspruch auf einen
Betreuungspatz ab 3 Jahren abdeckt. So können z.B. freie Plätze in der
Kindertagespflege nicht ohne Zustimmung der Kindertagespflegepersonen zur
Erfüllung des rechtlichen Anspruchs besetzt werden.
Aus diesem Grund
wird die Kindertagespflege in der Kita-Bedarfsplanung erwähnt, jedoch nicht im
selben Umfang planerisch berücksichtigt.
Anlage:
1.
Forderungspapier
der Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V.
2.
Herr Kruse stellt die Frage,
ob zur Abfederung der gestiegenen Kosten auch die Möglichkeit bestünde, die
Elternbeiträge zu erhöhen.
Frau Bayram bestätigt die
Möglichkeit einer Anpassung der Elternbeiträge. Sie merkt an, dass dieser bei
verschuldeten Kommunen nicht über 20%, bei nicht verschuldeten Kommunen nicht
über 15% der Gesamtkosten des Betreuungsplatzes liegen dürfe.