Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Landkreis Friesland hält zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG -) und ausländischen Geflüchteten, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - oder dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII), 4. Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Notunterkünfte in der Stadt Varel und der Stadt Jever (nachfolgend Unterkunft) als öffentliche Einrichtung vor.

 

Damit im Rahmen dieser Vorhaltung entstehende Kosten abgerechnet werden können, werden durch die Satzung die Gebührensätze für die Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber sowie ausländische Geflüchtete im Landkreis Friesland festgesetzt.

 

Anlagen:

  1. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber sowie ausländische Geflüchtete im Landkreis Friesland
  1. Gebührenkalkulation

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0