Sitzung: 01.12.2022 Ausschuss für Bauen und Mobilität, Katastrophen- und Feuerschutz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 0359/2022
Beschluss:
Die Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer wird mit Wirkung zum 01.01.2023
beschlossen (Anlage).
Begründung:
Der
Landkreis erhält jährlich vom Land Niedersachsen Zuweisungen aus den Mitteln
der Feuerschutzsteuer für die Wahrnehmung von Brandschutzaufgaben. Hierzu sind
seitens des Landes die als Anlage beigefügten Richtlinien ergangen.
Entsprechend
dieser Richtlinien werden von den Zuweisungen (nach Abzug der Zuweisungen für
die hauptamtliche Brandschau i. H. v. 48.000,- € und des so genannten
„Inselzuschusses“ i. H. v. 60.000,- €) 20 v. H. vom Landkreis einbehalten und
für hiesige Brandschutzaufgaben verwendet.
Die
verbleibenden 80 v. H. (Mindestbetrag nach den Richtlinien des Landes) werden
jeweils zur Hälfte schlüsselmäßig an die Städte und Gemeinden ausgezahlt bzw.
über einen „Projektfördertopf“ für spezielle Anschaffungen (hauptsächlich
Feuerwehrgerätehäuser und Fahrzeuge) verwendet. Hierfür sind die „Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes im Landkreis
Friesland“ (sh. Anlage - letzter Stand: 01.01.2020) ergangen.
In
der Vergangenheit ist deutlich geworden, dass die derzeitige Richtlinien in
manchen Punkten zu konkretisieren und anzupassen sind. Dementsprechend ergeben
sich die folgenden Änderungen.
Änderung
der Ziffer 3
Durch
diese Änderung wird konkret auf die Möglichkeit hingewiesen, dass
beispielsweise die Kosten für den Schlauchverbund und den Gefahrgutzug durch
die Mittel aus den Projektfördertopf gedeckt werden können, da es sich hierbei
um Aufgaben der Städte und Gemeinden handelt, welche auf Landkreisebene
gebündelt oder durch den Landkreis wahrgenommen werden. Die Möglichkeit für die
Förderung zukünftiger Projekte oder Beschaffungen wird somit auch
gewährleistet.
Änderung
der Ziffer 4
Eine
weitere Konkretisierung betrifft den Zeitpunkt der Antragstellung durch die
kreisangehörigen Kommunen. Aus der derzeitigen Richtlinie ergibt sich nicht
eindeutig, zu welchem Zeitpunkt des Bau- bzw. Beschaffungsverfahrens, der
Antrag zur Förderung gestellt werden muss.
Um
dem Landkreis selbst mehr Planungssicherheit zu geben, empfiehlt es sich,
wieder eine Frist zu setzen, bis zu welchem Zeitpunkt die Anträge gestellt
werden können. Dies ist insofern vertretbar, da die Kommunen im Rahmen ihrer
Haushaltsplanung ohnehin festlegen, welche Bau- bzw. Beschaffungsvorgänge im
Rahmen des Brandschutzes für das Haushaltsjahr geplant sind.
Änderung
der Ziffer 5
Des
Weiteren sollte bzgl. Ziffer 4 und 10 der aktuell gültigen Richtlinie genauer
definiert werden, zu welchem Zeitpunkt nicht ausreichend Mittel zur Verfügung
stehen und dementsprechend eine Rangfolge festgelegt werden muss bzw. keine
Förderung erfolgen kann. In der Vergangenheit hat diese fehlende Definition
dazu geführt, dass zwischenzeitlich mehr Projekte gefördert wurden, als mit den
zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt werden konnten. Dies geschah mit der festen
Annahme, dass weiterhin eine jährliche Zuweisung vom Land kommen wird.
Allerdings erscheint dies aus hiesiger Sicht sehr riskant zu sein, da der
Landkreis im Falle von ausbleibenden Zuweisungen, aufgrund der rechtkräftigen
Zuweisungsbescheide, diese Kosten aus eigenen Mitteln decken müsste.
Änderung
der Ziffer 7
Weiterhin
sind die Kosten für bestimmte Fahrzeugklassen mittlerweile so stark gestiegen,
dass es sinnvoll erscheint, eine Höchstgrenze von 30.000 € für die Förderung
von Fahrzeugen (abgesehen von den Mannschaftstransportfahrzeugen) festzusetzen.
Anderenfalls wäre es, aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden
Mittel, innerhalb eines Jahres nur
möglich 2-3 Fahrzeuge zu fördern, wenn man im extremsten Fall davon ausgeht,
dass diese 500.000,- € oder mehr kosten.
Zur
Verdeutlichung folgt eine Auflistung der einbehaltenen Beträge für den
Projektfördertopf zwischen 2017 und 2021:
2017: 117.470,57 €
2018: 121.738,77 €
2019: 118.802,16 €
2020: 137.128,79 €
2021: 151.104,04 €
Änderung
der Ziffer 8
Aus
hiesiger Sicht erscheint es nicht sinnvoll, die Auszahlung der Zuwendung auf
zwei Haushaltsjahre aufzuteilen, da hierdurch lediglich die finanzielle
Belastung des Projektfördertopfes reduziert wird. Gleichzeitig kommt es zu
einer Verzerrung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel.
Zudem
wurde durch die Zuwendungsbescheide bereits eine Rücklage gebildet, welche bei
Inbetriebnahme bzw. Fertigstellung auszuzahlen ist.
Aus
diesem Grund sollte zukünftig die komplette Summe der Zuweisungen einmalig
ausgezahlt werden.
Streichung
der Ziffer 9
Zudem
erscheint es nach Einführung des bereits oben erwähnten „Inselzuschusses“
sinnvoll zu sein, Ziffer 9 der aktuellen Richtlinie zu streichen. Durch diesen
Sonderbetrag wird die spezielle Lage der Gemeinde Wangerooge bereits
berücksichtigt.
Durch
eine doppelte Zuwendung im Rahmen eines Bau- bzw. Beschaffungsverfahrens, würde
die Gemeinde Wangerooge zusätzlich bevorzugt werden, wodurch gleichzeitig ein
unverhältnismäßiger Nachteil für die anderen kreisangehörigen Kommunen
entstehen würde.
Änderung
der Ziffern 10 und 11
Durch
den Wegfall der Ziffer 9, werden die ehemaligen Ziffern 10 und 11 zu den
Ziffern 9 und 10.
Der
Passus bzgl. der ausreichenden Mittel wurde aus der neuen Ziffer 9 gestrichen,
da dies bereits in der neuen Ziffer 5 erläutert wird.
Die neue Ziffer 10 bestimmt die Wirksamkeit der neuen
Richtlinie.
Herr Rieck erläutert, dass in
Bezug auf den vorherigen TOP eine Anpassung der Richtlinie notwendig sei, zum
einen durch die entstandene Situation und zum anderen durch gesetzliche
Änderungen. Die grundlegende gesetzliche Änderung beziehe sich auf einen zusätzlichen
Zuschuss i. H. v. 60.000,- € für die Gemeinde Wangerooge. Durch die aktuelle
Richtlinie würde die Gemeinde Wangerooge neben diesen 60.000,- € zusätzlich
eine doppelte Fördersumme aufgrund der Insellage bekommen. Diese doppelte
Förderung sei nicht mehr angemessen.
Weiterhin habe sich der Preis für Neufahrzeuge so
stark erhöht, sodass es notwendig sei, einen Höchstbetrag von 30.000,- €
einzuführen. Vor allem im Rahmen der eingegangenen Anträge und der dadurch
entstandenen Situation, sei dies deutlich geworden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen
Ja: |
10 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |