Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Beschluss:

Die Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer wird mit Wirkung zum 01.01.2023 beschlossen (Anlage).

 


Begründung:

Der Landkreis erhält jährlich vom Land Niedersachsen Zuweisungen aus den Mitteln der Feuerschutzsteuer für die Wahrnehmung von Brandschutzaufgaben. Hierzu sind seitens des Landes die als Anlage beigefügten Richtlinien ergangen.

 

Entsprechend dieser Richtlinien werden von den Zuweisungen (nach Abzug der Zuweisungen für die hauptamtliche Brandschau i. H. v. 48.000,- € und des so genannten „Inselzuschusses“ i. H. v. 60.000,- €) 20 v. H. vom Landkreis einbehalten und für hiesige Brandschutzaufgaben verwendet.

 

Die verbleibenden 80 v. H. (Mindestbetrag nach den Richtlinien des Landes) werden jeweils zur Hälfte schlüsselmäßig an die Städte und Gemeinden ausgezahlt bzw. über einen „Projektfördertopf“ für spezielle Anschaffungen (hauptsächlich Feuerwehrgerätehäuser und Fahrzeuge) verwendet. Hierfür sind die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes im Landkreis Friesland“ (sh. Anlage - letzter Stand: 01.01.2020) ergangen.

 

In der Vergangenheit ist deutlich geworden, dass die derzeitige Richtlinien in manchen Punkten zu konkretisieren und anzupassen sind. Dementsprechend ergeben sich die folgenden Änderungen.

 

Änderung der Ziffer 3

 

Durch diese Änderung wird konkret auf die Möglichkeit hingewiesen, dass beispielsweise die Kosten für den Schlauchverbund und den Gefahrgutzug durch die Mittel aus den Projektfördertopf gedeckt werden können, da es sich hierbei um Aufgaben der Städte und Gemeinden handelt, welche auf Landkreisebene gebündelt oder durch den Landkreis wahrgenommen werden. Die Möglichkeit für die Förderung zukünftiger Projekte oder Beschaffungen wird somit auch gewährleistet.

 

Änderung der Ziffer 4

 

Eine weitere Konkretisierung betrifft den Zeitpunkt der Antragstellung durch die kreisangehörigen Kommunen. Aus der derzeitigen Richtlinie ergibt sich nicht eindeutig, zu welchem Zeitpunkt des Bau- bzw. Beschaffungsverfahrens, der Antrag zur Förderung gestellt werden muss.

 

Um dem Landkreis selbst mehr Planungssicherheit zu geben, empfiehlt es sich, wieder eine Frist zu setzen, bis zu welchem Zeitpunkt die Anträge gestellt werden können. Dies ist insofern vertretbar, da die Kommunen im Rahmen ihrer Haushaltsplanung ohnehin festlegen, welche Bau- bzw. Beschaffungsvorgänge im Rahmen des Brandschutzes für das Haushaltsjahr geplant sind.

 

Änderung der Ziffer 5

 

Des Weiteren sollte bzgl. Ziffer 4 und 10 der aktuell gültigen Richtlinie genauer definiert werden, zu welchem Zeitpunkt nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen und dementsprechend eine Rangfolge festgelegt werden muss bzw. keine Förderung erfolgen kann. In der Vergangenheit hat diese fehlende Definition dazu geführt, dass zwischenzeitlich mehr Projekte gefördert wurden, als mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt werden konnten. Dies geschah mit der festen Annahme, dass weiterhin eine jährliche Zuweisung vom Land kommen wird. Allerdings erscheint dies aus hiesiger Sicht sehr riskant zu sein, da der Landkreis im Falle von ausbleibenden Zuweisungen, aufgrund der rechtkräftigen Zuweisungsbescheide, diese Kosten aus eigenen Mitteln decken müsste.

 

Änderung der Ziffer 7

 

Weiterhin sind die Kosten für bestimmte Fahrzeugklassen mittlerweile so stark gestiegen, dass es sinnvoll erscheint, eine Höchstgrenze von 30.000 € für die Förderung von Fahrzeugen (abgesehen von den Mannschaftstransportfahrzeugen) festzusetzen. Anderenfalls wäre es, aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel,  innerhalb eines Jahres nur möglich 2-3 Fahrzeuge zu fördern, wenn man im extremsten Fall davon ausgeht, dass diese 500.000,- € oder mehr kosten.

Zur Verdeutlichung folgt eine Auflistung der einbehaltenen Beträge für den Projektfördertopf zwischen 2017 und 2021:

2017:     117.470,57 €

2018:     121.738,77 €

2019:     118.802,16 €

2020:     137.128,79 €

2021:     151.104,04 €

 

Änderung der Ziffer 8

 

Aus hiesiger Sicht erscheint es nicht sinnvoll, die Auszahlung der Zuwendung auf zwei Haushaltsjahre aufzuteilen, da hierdurch lediglich die finanzielle Belastung des Projektfördertopfes reduziert wird. Gleichzeitig kommt es zu einer Verzerrung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel.

Zudem wurde durch die Zuwendungsbescheide bereits eine Rücklage gebildet, welche bei Inbetriebnahme bzw. Fertigstellung auszuzahlen ist.

Aus diesem Grund sollte zukünftig die komplette Summe der Zuweisungen einmalig ausgezahlt werden.

 

Streichung der Ziffer 9

 

Zudem erscheint es nach Einführung des bereits oben erwähnten „Inselzuschusses“ sinnvoll zu sein, Ziffer 9 der aktuellen Richtlinie zu streichen. Durch diesen Sonderbetrag wird die spezielle Lage der Gemeinde Wangerooge bereits berücksichtigt.

Durch eine doppelte Zuwendung im Rahmen eines Bau- bzw. Beschaffungsverfahrens, würde die Gemeinde Wangerooge zusätzlich bevorzugt werden, wodurch gleichzeitig ein unverhältnismäßiger Nachteil für die anderen kreisangehörigen Kommunen entstehen würde.

 

Änderung der Ziffern 10 und 11

 

Durch den Wegfall der Ziffer 9, werden die ehemaligen Ziffern 10 und 11 zu den Ziffern 9 und 10.

 

Der Passus bzgl. der ausreichenden Mittel wurde aus der neuen Ziffer 9 gestrichen, da dies bereits in der neuen Ziffer 5 erläutert wird.

 

Die neue Ziffer 10 bestimmt die Wirksamkeit der neuen Richtlinie.

 

 

 

Herr Rieck erläutert, dass in Bezug auf den vorherigen TOP eine Anpassung der Richtlinie notwendig sei, zum einen durch die entstandene Situation und zum anderen durch gesetzliche Änderungen. Die grundlegende gesetzliche Änderung beziehe sich auf einen zusätzlichen Zuschuss i. H. v. 60.000,- € für die Gemeinde Wangerooge. Durch die aktuelle Richtlinie würde die Gemeinde Wangerooge neben diesen 60.000,- € zusätzlich eine doppelte Fördersumme aufgrund der Insellage bekommen. Diese doppelte Förderung sei nicht mehr angemessen.

 

Weiterhin habe sich der Preis für Neufahrzeuge so stark erhöht, sodass es notwendig sei, einen Höchstbetrag von 30.000,- € einzuführen. Vor allem im Rahmen der eingegangenen Anträge und der dadurch entstandenen Situation, sei dies deutlich geworden.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

 

Ja:

10

Nein:

0

Enthaltung:

0