Nachtrag: 14.12.2022 Nummer 2

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die anliegende Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten über seine Nebentätigkeiten wird zur Kenntnis genommen.

 


Begründung:

Gem. § 81 Abs. 5 NKomVG teilt der HVB der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner  Amtszeit (Beginn 01.11.2019) schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung müssen gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden.

Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Eine Beratungspflicht des Kreistages gibt es jedoch nicht.

Die gesetzlich vorgesehene Mitteilung gem. § 81 Abs. 5 NKomVG musste innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des ersten Jahres der neuen Amtszeit des Landrates zu erfolgen. Die (gesetzliche) Mitteilung erfolgte daher in der Sitzung des Kreistages am 14.12.2020.

Aus Gründen der Transparenz wird die Liste der Nebentätigkeiten jedoch jährlich vorgelegt.

In der Anlage ist die „Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG“ beigefügt. Darüber hinaus ist zur Kenntnis eine Aufstellung über die Zuordnung der vom Landrat wahrgenommenen Tätigkeiten zu Hauptamt, Nebenamt und Ehrenamt beigefügt.

Der Landrat darf bei den anrechnungspflichtigen Aufwandsentschädigungen gem. § 9 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) 9.300 € behalten. Darüber hinaus gehende Aufwandsentschädigungen sind an den Landkreis Friesland abzuführen. Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes nach § 2 NNVO (hier: OOWV, LzO, NLT und DLT).

Der Kreistag wird diesbezüglich um Kenntnisnahme gebeten.


Abstimmungsergebnis:

Zur Kenntnis genommen

Ja:

34

Nein:

0

Enthaltung:

0