Nachtrag: 14.12.2022 Nummer 2
Sitzung: 21.12.2022 Kreistag des Landkreises Friesland
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0394/2022
Beschluss:
Die anliegende Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten über seine
Nebentätigkeiten wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Gem. § 81 Abs. 5
NKomVG teilt der HVB der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
ersten Jahres seiner Amtszeit (Beginn
01.11.2019) schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche
anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen
gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG
übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung
müssen gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit,
die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die
Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben
werden.
Eine Beratung über
diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Eine
Beratungspflicht des Kreistages gibt es jedoch nicht.
Die gesetzlich vorgesehene Mitteilung gem. § 81 Abs. 5
NKomVG musste innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des ersten Jahres der neuen
Amtszeit des Landrates zu erfolgen. Die (gesetzliche) Mitteilung erfolgte daher
in der Sitzung des Kreistages am 14.12.2020.
Aus Gründen der Transparenz wird die Liste der
Nebentätigkeiten jedoch jährlich vorgelegt.
In der Anlage ist die „Mitteilung des
Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2
NKomVG“ beigefügt. Darüber hinaus ist zur Kenntnis eine Aufstellung über die
Zuordnung der vom Landrat wahrgenommenen Tätigkeiten zu Hauptamt, Nebenamt und
Ehrenamt beigefügt.
Der Landrat darf bei den anrechnungspflichtigen
Aufwandsentschädigungen gem. § 9 der Niedersächsischen
Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) 9.300 € behalten. Darüber hinaus gehende
Aufwandsentschädigungen sind an den Landkreis Friesland abzuführen. Ausgenommen
hiervon sind Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung eines öffentlichen
Ehrenamtes nach § 2 NNVO (hier: OOWV, LzO, NLT und DLT).
Der Kreistag wird diesbezüglich um Kenntnisnahme gebeten.
Abstimmungsergebnis:
Zur Kenntnis genommen
Ja: |
34 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |