Sitzung: 04.05.2023 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: vorberatend zur Kenntnis genommen / weiter an Kreisausschuss
Vorlage: 0459/2023
Begründung:
Der
Verwaltung ist daran gelegen, dass die Rahmenbedingungen für die Pflegeeltern
weiterhin attraktiv bleiben und damit die Qualität der Vollzeitpflege erhalten
bleibt. Die Richtlinie bedarf der Aktualisierung, nachfolgend werden die wesentlichen
Änderungen erläutert.
Im Jahr 2021 wurde das Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz (KJSG) als letzte Novelle des SGB VIII verabschiedet.
Daraus resultierend erfolgte eine Änderung der pädagogischen Arbeit, wie z.B.
in der regelmäßigen Frequenz der Beratungstermine in den Pflegefamilien zur
Sicherung des Kinderschutzes.
Beim Punkt 3 wurde der seit dem 01.01.2023
geltende Betrag des kalendertäglichen Bereitschaftspflegegeldes von 69,00 €
eingetragen (die jährliche Neuberechnung des Wertes ist der Nummer 4.7 der
Anlage 1 zur Richtlinie zu entnehmen). Der Zuschuss zur Kleidung wie auch
andere Beihilfen und Zuschüsse des Landkreises (s. Punkte 5.2., 5.3., 5.4.,
5.8., 5.13.,5.14.,5.17.) wurden rechnerisch unter Bezugnahme der
Inflationsraten der letzten Jahre hochgerechnet.
Beim Punkt 5.5.1 (Fahrtkosten der
Pflegeeltern) wurde eine neue Regelung, die für mehr Klarheit sorgen soll,
aufgenommen. Es sollen Hausärzte, Zahnärzte, Fachärzte etc. möglichst heimatnah
und nächstgelegen im Landkreis Friesland gewählt werden. Hierfür gibt es keine
Fahrtkostenerstattungen. Sofern ein Facharzt, eine Therapie oder Klinik weiter
als heimatnah oder nächstgelegen besucht wird, evtl. wöchentlich, können die
Kosten mit einem Nachweis über die wahrgenommenen Termine beim Facharzt,
Therapie etc. einreichet werden. Durch die wirtschaftliche Jugendhilfe werden
die Fahrtkosten ab dem 61. gefahrenen Kilometer mit je 0,30 € erstattet. Die
Fahrtkosten können von den Pflegeeltern einzeln aber auch monatlich eingereicht
werden.
Beim Punkt 5.9. wurde eine Erhöhung des
pauschalen Zuschusses von 100,00 € auf 170,00 € vorgenommen. Diese Erhöhung war
aus Sicht der Verwaltung erforderlich, um einen ähnlich hohen Zuschuss wie im
Bereich des SGB II zu gewähren. Die Auszahlung der 170,00 € erfolgt jährlich
zum 01.08. eines Jahres (bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
ohne erforderliche Antragstellung).
Aufgrund einer dreijährigen
Abschreibungsfrist für Computer, Laptop etc. wird bei Punkt 5.12. zukünftig
alle drei Jahre ein Zuschuss in den dort genannten Fällen ermöglicht.
Bei Punkt 5.15. wurde eine Ergänzung für
über 18-jährige Pflegekinder vorgenommen. Ihnen kann zukünftig ein Zuschuss zu
Brillengläsern bis max. 300 € gewährt werden nach Vorlage entsprechender
Nachweise.
Schäden, die Pflegekinder der Pflegefamilie
zufügen, sind weder über eine Haftpflichtversicherung der Herkunftsfamilie noch
über die Pflegefamilie abgedeckt. Ebenso sind Schäden, die die Pflegeeltern
oder deren Kinder den Pflegekindern zufügen, nicht abgedeckt. Daher wurde ab
dem 01.01.2020 Punkt 6.3. der Richtlinie zur Bezuschussung einer
Haftpflichtversicherung der Pflegeeltern mit einer sogenannten
Binnenhaftpflicht eingefügt, demnach können Pflegeeltern auf Antrag einen
Zuschuss in Höhe von maximal 80,00 € zu einer Privathaftpflichtversicherung mit
Binnenhaftpflicht vom Landkreis erhalten. Diese Bezuschussung einer
Privathaftpflichtversicherung mit einer Binnenhaftpflicht führt zu einer
gegenseitigen Absicherung der Pflegekinder und Pflegefamilien im Binnenverhältnis.
Leider haben bisher nicht alle Pflegeeltern eine derartige
Binnenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Mit der neuen Richtlinie wird
deutlich darauf hingewiesen, dass der Landkreis Friesland bei Nichtabschluss
einer Binnenhaftpflichtversicherung nicht für entstandene Schäden durch das
Pflegekind eintritt.
Der Landkreis Friesland bearbeitet derzeit
147 laufende Vollzeitpflegefälle. Aufgrund der geänderten Richtlinie ab dem
01.06.2023 wird von jährlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 15.000,00 bis
20.000,00 € für den Landkreis Friesland ausgegangen. Hiervon erfolgt derzeit in
ca. 47% der Fälle eine Erstattung der Aufwendungen über einen anderen
Jugendhilfeträger. Es dürften somit ca. 8.000,00 € bis 11.000,00 € als
tatsächliche Mehrkosten seitens des Landkreises Friesland zu tragen sein.
Diese Änderungen der Richtlinie werden aus
den zuvor genannten Gründen seitens der Verwaltung für erforderlich gehalten.
Herr Rosenthal fasst zusammen, dass die Änderungen der Richtlinien zur
Vollzeitpflege notwendig waren, da die Beträge inflationsbedingt nicht mehr
haltbar waren. Zudem war eine Anpassung der Fahrtkosten notwendig, der Passus
war zu flexibel gestaltet und führte zu Unstimmigkeiten. Weiter wurden die
Entscheidungswege verdeutlicht dargestellt.
Herr Zenker-Wandschneider geht diesbezüglich zuerst auf die
veranschlagte Kilometerpauschale ein. Eine Berechnung der Fahrtkosten ab dem 61
km/Fahrt sei zu hoch angesetzt. Laut Herrn Zenker-Wandschneider verlieren die
Pflegeeltern zu viel Geld in dem Bereich. Weiter merkt Herr
Zenker-Wandschneider an, dass die Betreuungspauschale in Elternzeit kein
Inflationsausgleich beinhaltet, dies sollte überdacht werden. Die Anpassung,
alle drei Jahre einen Zuschuss für einen Computer zu geben erfreut ihn sehr,
auch wenn die Endgeräte ca. 11% teurer geworden sind und eine finanzielle
Anpassung des Betrages angestrebt werden sollte. Die Kosten der Erstausstattung
seien im Vergleich zum Bürgergeld zu gering angesetzt worden. Eine Mietkaution
auf Darlehensbasis wäre hier wünschenswert, so Herr Zenker-Wandschneider.
Zuletzt stößt Herr Zenker-Wandschneider an, dass die unter Punkt 8.4.
beschriebene Familienentlastung in Höhe von 300 €/jährlich seines Erachtens
nach nicht ausreichend genutzt werden würde, weil diese zu gering angesetzt
sei. Beim letzten Netzwerktreffen wurde diesbezüglich überlegt, wie man sich
stattdessen untereinander Entlasten könne.
Frau Renken erläutert, dass der heimische Nahraum durch die 60 km
abgedeckt sind. Somit würden notwendige überregionale Fahrten weiterhin
finanziell unterstützt werden. Weiter erläutert Herr Rosenthal, dass eine
Mietkaution auf Darlehensbasis nicht umsetzbar sei, da in der Jugendhilfe der
rechtliche Arbeitszusammenhang erlischt, dies wird beim Bürgergeld weiterhin
aufrechterhalten. Frau Renken merkt an, dass ausreichend Entlastungen durch
Pflegefamilien abgerufen werden würden. Herr Rosenthal ergänzt, dass sie unter
anderem von Pflegekinderdienst zukünftig mehr Unternehmungen und
Veranstaltungen mit den Pflegeeltern machen wollen, um die offene Kommunikation
miteinander zu stärken und Bedürfnisse noch besser zu unterstützen.
Frau Sudholz schlägt vor, dass der TOP ebenfalls beratend zur Kenntnis
genommen werden würde. Herr Zenker-Wandschneider könne seine Punkte an die
Verwaltung geben. Diese könne die Punkte in Zusammenarbeit mit Herrn
Zenker-Wandschneider in den Kreisausschuss geben. Herr Zenker-Wandschneider
stimmt dem Vorschlag zu, er möchte dennoch Abschließend bitten, dass jegliche
Änderungen Rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen. Hier die Gegenüberstellung zur
Verdeutlichung der Forderungen:
Änderung der „Richtlinie über Hilfen zur Erziehung in Form von
Vollzeitpflege“
Gegenüberstellung des Richtlinienentwurfs in Bezug auf die Anregungen
des Pflegeelternvereins
Betroffener Text des Richtlinienentwurfs ab dem
01.06.2023 – sh. Vorschlag für JuhiA am 04.05.2023 (beratend zur Kenntnis
genommen) |
Weitere Anregungen des Pflegeelternvereins zum
Entwurf der Richtlinie |
Anmerkung der Verwaltung zu den Anregungen des
Pflegeelternvereins |
Punkt 5.5.1. Fahrtkosten der Pflegeeltern Hausärzte,
Zahnärzte, Fachärzte oder auch Therapien der Pflegekinder etc. sind heimatnah
und nächstgelegen von den Pflegeeltern möglichst
innerhalb des Landkreises Friesland zu wählen. Hierfür werden daher
keine gesonderten Fahrtkosten seitens des Landkreises erstattet. Für Fahrten zu
Fachärzten, Kliniken, Therapien werden ab dem 61. gefahrenen Kilometer
entsprechend der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz
i.H.v. derzeit 0,30 € je Kilometer erstattet. Voraussetzung der Erstattung
ist eine schriftliche Bestätigung der Praxis, Klinik etc. über die
wahrgenommenen Termine. Die Erstattung für Fahrtkosten kann einzeln aber auch
monatlich bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe eingereicht werden. Entstandene Fahrtkosten der
Pflegeeltern für Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern des Pflegekindes
werden entsprechend der im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Häufigkeit
von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe erstattet, wobei zu beachten ist, dass auch
die leiblichen Eltern möglichst gleichrangig die Fahrtkosten der
Umgangskontakte zu tragen haben. |
Wir hatten uns eine
Präzisierung der Regelungen für anfallende Fahrkosten der Pflegenden
gewünscht, um eine klare, transparente Regelung zu haben. Denn insbesondere
in der heutigen Zeit sind die Kosten, in einem Flächenland wie Friesland,
doch sehr hoch und können oft deutlich das Budget der Familien belasten.
Allerdings sah unser Vorschlag eine deutlich geringere Grenze von 10 km, für
die einfache Strecke, vor. Ich möchte gerne ein paar Beispiele für anfallende
Fahrten geben. - Fahrten zu Diagnostik in der
KJP WHV oder Oldenburg, mindestens 6 Termine - Therapien nach Diagnostik,
mind. wöchentlich, oft über Jahre hinweg - Kinder in der
Bereitschaftspflege müssen oft Wochen lang täglich in ihre ursprüngliche Kita
oder Schule gebracht werden, bevor die Beauftragung eines Fahrdienstes, der
sicher mehr kostet, erfolgt. - Besuchskontakte mit der
Herkunftsfamilie, auch da insbesondere in der Bereitschaftspflege, oft
mehrmals die Woche |
Die Ausführungen zu
Punkt 5.5.1 Fahrtkosten der Pflegeeltern beschreiben den Regelfall, der in
der überwiegenden Anzahl von Fällen vorliegt und durch diese Regelung geklärt
ist. Wenn im Ausnahmefall
hohe Fahrtkosten anfallen durch z.B. wöchentlich erforderliche Fahrten zur
Therapie in Oldenburg (aus dem Wangerland abfahrend), so ist weiterhin wie
bisher eine Einzelfallentscheidung mit der Verwaltung zu treffen. Dann werden
in diesen Ausnahmefällen die Fahrtkosten ab dem 1. Kilometer getragen. Diese
Einzelfälle lassen sich nicht über eine Regelung in der Richtlinie
präzisieren. Es gibt die verschiedensten Fallkonstellationen. |
Punkt
5.6 Betreuungspauschale bei Inanspruchnahme von Elternzeit Für Pflegeeltern, die ein Kind im Alter
von 0 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Vollzeitpflege
aufnehmen, wird auf Antrag zusätzlich zum Pflegegeld eine Betreuungspauschale
in Höhe von 500,00 € monatlich für maximal sechs Monate gewährt. Voraussetzung
dafür ist, dass ein Pflegeelternteil Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz in Anspruch nimmt (in Absprache mit dem
Pflegekinderdienst) und auch keiner Teilzeittätigkeit in diesem Zeitraum
nachgeht. Dem Antrag ist die Elternzeitbescheinigung des Arbeitgebers
beizufügen, in der zusätzlich bestätigt wird, dass auch keine
Teilzeittätigkeit mehr ausgeübt wird (zumindest in den sechs Monaten des
beabsichtigten Bezuges der Betreuungspauschale nach dieser Richtlinie). |
Bei Aufnahme von kleinen
Kindern und auch oft so, ist es den Pflegemüttern nicht möglich, einer
beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies kann nicht durch die Kosten für die
Pflege und Erziehung in aktueller Höhe von 275 € pro Kind kompensiert werden.
In der letzten Richtlinie wurde eine Betreuungspauschale bei Inanspruchnahme
von Elternzeit geschaffen, da Pflegeeltern zwar grundsätzlich in Elternzeit
gehen können, aber kein Anspruch auf Elterngeld nach Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes haben. Diese Pauschale in Höhe von 500 €, hat in dem
vorliegenden Entwurf, leider keinen Inflationsausgleich erhalten. |
Aus Sicht der Verwaltung ist
die Betreuungspauschale zum Kennenlernen des neu aufgenommenen Kindes
gedacht. In dieser Zeit soll auch keiner Teilzeittätigkeit nachgegangen
werden. Die Pauschale wurde nicht erhöht, da es sich lediglich um eine
zusätzliche Ausgleichszahlung handelt. |
Punkt 5.12. Computer Für Kinder und
Jugendliche im schulpflichtigen Alter kann auf Antrag bei der
Wirtschaftlichen Jugendhilfe alle drei Jahre
ein Zuschuss in Höhe von bis zu maximal 300,00 € zur Beschaffung eines
Computers (Laptop/ Notebook, PC, Tablet) gewährt werden, wenn die
Notwendigkeit des Computers für schulische Zwecke durch schriftliche
Bestätigung der Schule nachgewiesen wird. Für die Beschaffung
eines Handys, Smartphone o.ä. wird kein Zuschuss gewährt. |
Wir halten
es für einen sehr guten Vorschlag, den Zeitraum der möglichen Bezuschussung
von 6 Jahre auf 3 Jahre zu verkürzen, aber auch hier halten wir einen
Inflationsausgleich für notwendig. Das Statistische Bundesamt gibt für den
Bereich der tragbaren Computer eine Teuerungsrate von 11,3 % im Zeitraum
03/22 – 03/23 an. |
Aus Sicht der
Verwaltung handelt es sich um einen Zuschuss, daher wurde hier keine Erhöhung
vorgenommen. Zudem jetzt auch die Möglichkeit geschaffen wurde, bereits alle
drei Jahre einen Zuschuss zu erhalten. |
Es ergibt sich bei den bisherigen
Punkten 8.1. bis 8.5. eine neue Nummerierung, durch die Einfügung des Punktes
8.1. Kontinuierliche Beratung. |
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Punkt 8.4. Familienentlastung (nur Nummerierung neu, Text wie vorher) Bei
besonders belasteten Situationen kann zur Aufrechterhaltung des
Pflegeverhältnisses im Rahmen des Hilfeplans durch den Pflegekinderdienst die
Notwendigkeit einer Familienentlastung im Einzelfall festgestellt werden. Das
Entlastungsangebot umfasst ein jährliches Budget von maximal 300,00 Euro je
Pflegekind, das zweckgebunden einzusetzen ist und für Angebote gewährt wird,
die zuvor mit dem Pflegekinderdienst abgestimmt wurden. |
Weiterhin
halten wir ein jährliches Budget von 300 € für zu gering. Damit wäre zum
Beispiel ein Wochenende bei der LEBENSHILFE WHV/Friesland nicht zu bezahlen.
Hier bedarf es aber auch einer organisatorischen Unterstützung durch das
Jugendamt, um eine Möglichkeit der gegenseitigen Entlastung der
Pflegefamilien herbeizuführen. |
Es gibt
verschiedene Möglichkeiten die Entlastung zu nutzen, dies entscheidet jede
Pflegefamilie grundsätzlich für sich. Die Pflegepersonen sollen auf die
Entlastungsmöglichkeiten bzw. Nutzung dieser Familienentlastung und deren
Angebote nochmals hingewiesen werden. |
Punkt 9. Inkrafttreten Die vorstehende
Richtlinie wurde am 04.05.2023 durch den
Jugendhilfeausschuss und am 10.05.2023 durch
den Kreisausschuss des Landkreises Friesland beschlossen. Sie tritt zum 01.06.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt
die Richtlinie vom 11.12.2019 (gültig ab dem 01.01.2020) außer Kraft. |
Des
Weiteren halten wir den 01.01.23 zur Inkraftsetzung der Richtlinie für
angemessen, da es auf Grund der hohen Arbeitsbelastung in der Verwaltung
nicht möglich war, die Aktualisierung der Richtlinien frühzeitiger
vorzulegen. |
Es sollte beim
01.06.2023 bleiben. |
Stand: 12.05.2023
Herr Ambrosy führt aus, dass sich die genannten Punkte nochmal genauer
angeschaut werden würden. Es müsse diesbezüglich genauer beleuchtet werden, was
bereits steuerlich absetzbar sei. Wenn Herr Zenker-Wandschneider einverstanden
sei, dass in Abstimmung mit ihm eine Entscheidung im Kreisausschuss getätigt
werden dürfe, würden die Anpassung der Richtlinien zum 01.06.2023 in Kraft
treten können.
Beschluss:
Der
Jugendhilfeausschuss nimmt die ab dem 01.06.2023 geltende Richtlinie über
Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß dem beigefügten Entwurf
beratend zur Kenntnis.