Gemäß § 39 Abs. 1 NLO wurde Herr Wimmer sodann von Landrat Ambrosy förmlich verpflichtet,


seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch

wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.


Ferner erfolgte gemäß § 23 i.V.m. § 35 Abs. 3 NLO die Pflichtenbelehrung auf die Herrn Wimmer nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten:


  • Amtsverschwiegenheit

  • Mitwirkungsverbot

  • Vertretungsverbot.


Der Hinweis wurde aktenkundig gemacht und von Herrn Wimmer unterschrieben. Die Verpflichtung wurde per Handschlag vollzogen; eine Nds. Landkreisordnung wurde Herrn Wimmer übergeben.