Landrat Ambrosy teilte mit, er hätte ohnehin über den Stand der Dinge in dieser Thematik berichtet.


Er nahm sodann Stellung zu den folgenden von der BfB-Fraktion aufgeworfenen Fragen:


Sehr geehrter Herr Ambrosy,


zum BVerwG-Urteil zum „Kampf ums Altpapier“ vom 18.6.09 hat die BfB-Fraktion zwei Fragen:


1. Das BVerwG stellt fest, dass eine gewerbliche Altpapiersammlung nicht erlaubt ist, wenn sie sich auf die Organisation und Planungssicherheit der kommunalen Entsorgung „mehr als nur geringfügig“ auswirkt.


Wirkt sich die Altpapiersammlung der Firma Nehlsen nach Feststellung der Verwaltung mehr als nur geringfügig auf Organisation und Planungssicherheit der Abfallentsorgung im LK Friesland aus?


2. In der Pressemitteilung des BVerwG heißt es: „Der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden.“


Sind die zwischen Fa. Nehlsen und einigen Vereinen abgeschlossenen Verträge zum Verzicht auf Vereinssammlungen gegen Entgeltzahlung durch die Firma Nehlsen hiernach ausgeschlossen?


Freundliche Grüße

Janto Just“



Zu Frage 1:


Das BVerwG-Urteil hat die gewerbliche Sammlung stärker eingegrenzt und entgegen der Rechtsauffassung einiger Obergerichte klargestellt, dass die überwiegenden öffentlichen Interessen nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems entgegen stehen, sondern bereits dann, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.


Nach Auffassung der Verwaltung ist dieser Tatbestand durch die derzeit durchgeführte gewerbliche Sammlung erfüllt. Durch die gewerbliche Sammlung sind bereits rd. 60 % des bisher gesammelten Altpapiers „weggebrochen“. Dem Gebührenhaushalt fehlen die bisher eingeplanten Erlöse; dies hat die finanzielle Planungssicherheit beeinträchtigt. Bislang hat die Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung bestanden. Zu Gunsten der kommunalen Entsorgungsträger ist hierzu eine Verbesserung eingetreten. Damit wurde den erhobenen Forderungen nachgekommen und es besteht nunmehr Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.


Sofern diese Entwicklung zunimmt, ist möglicherweise sogar die Existenz der gesamten kommunalen Altpapierentsorgung in Friesland gefährdet. Mit der Firma Nehlsen wird daher derzeit über eine Fortentwicklung des mit dem Landkreis bestehenden Vertrages verhandelt.


Der Altpapierwegfall hat nach Ansicht der Verwaltung zweifelsfrei mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die derzeitige und zukünftige Planung und Organisation der Altpapierentsorgung.


Für eine abschließende Entscheidung fehlte dem BverwG zu diesem Punkt eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts. Das BverwG wird daher den Rechtsstreit erneut dem OVG Schleswig-Holstein vorlegen.


Genaueres wird man nach dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung bzw. nach einer erneuten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein erfahren. Die „Richtung“ hat das BVerwG jedoch eindeutig vorgegeben.


Hätte dem Landkreis das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits vor der Entscheidung der zivilgerichtlichen Instanz zur Schadenersatzklage vorgelegen, so hätte der Landkreis voraussichtlich eine bessere Position in seiner Argumentation gehabt.


Klar ist nach dem Urteil auch, dass angesichts der unbestritten bestehenden Überlassungspflicht für sämtliche Abfälle, insbesondere für Abfälle aus Privathaushalten, die Abfallentsorgung im Bereich Altpapier eine kommunale Pflichtaufgabe ist und bleibt - unabhängig davon, ob vielleicht zeitweise Erlöse erzielt werden. Entscheidend ist, dass die Kommunen eine flächendeckende Entsorgung für die Privathaushalte vorhalten müssen und für diesen Bereich nach dem Urteil wieder mehr Planungssicherheit erhalten.


Die Kreisverwaltung wird das Urteil nun weiter durchprüfen und zum nächsten Umweltausschuss berichten, wie man weiter vorzugehen gedenkt.



Zu Frage 2:


Die kommunale Altpapiersammlung zum Teil über Vereine ist im Landkreis Friesland, wie in vielen anderen Kommunen, historisch gewachsen. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es hierfür jedoch nicht.

Es steht jedem Verein in Friesland frei, an der kommunalen Altpapiersammlung im Rahmen der Vereinssammlung teilzunehmen oder auch wieder aus dieser auszuscheiden. Der Landkreis Friesland bedient sich der Vereine; der rechtliche Rahmen lässt dies zu.


Die Vereinbarungen der Vereine mit der Firma Nehlsen stellen nach Ansicht der Verwaltung nicht den vom BVerwG dargestellten Tatbestand dar, da keine Übergabe von Altpapier gegen Entgelt und auch keine entsprechende Sammlung durchgeführt wird.


Nach dem Wortlaut dienen die Vereinbarungen der Unterstützung eines privaten Entsorgers bei der Einführung der gewerblichen Sammlung über „Blaue Tonnen“.


Im Umweltausschuss sollte die Thematik vertieft werden; mit dem Urteil und seinen Auswirkungen wird man sich sicherlich auch künftig befassen müssen.


Der Kreistag nahm Kenntnis.