Sitzung: 30.05.2024 Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0858/2024
Kenntnisnahme/Empfehlung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Darstellung des
Sachverhaltes:
Mit der
Unterzeichnung der Vereinbarung zum Nds. Weg im Jahr 2020 wurde auch das Nds.
Naturschutzgesetz in einigen Paragraphen ergänzt oder neu gefasst.
Aufgrund der
Streichung der bis zum 3. Dezember 2020 geltenden §§ 5 und 7 Abs. 1 NAGBNatSchG
durch das Gesetz zur Änderung des NAGBNatSchG sowie weiterer Gesetze zum
Naturschutzrecht vom 11.11.2020 (Nds. GVBl. S. 444) erlischt die bisherige, vom
Bundesrecht abweichende niedersächsische Regelung, nach der Voraussetzung für die
Annahme eines Eingriffs i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG das Erfordernis einer
behördlichen Zulassung bzw. Anzeige oder die Durchführung einer
eingriffsauslösenden Handlung durch eine Behörde war.
Dieses hat zur
Folge, dass der Auffangtatbestand des § 17 Abs. 3 BNatSchG seit dem 04.12.2020
auch in Niedersachsen Anwendung findet. Demnach ist nun für einen Eingriff, der
nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung
oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde (UNB) erforderlich.
Zudem ist durch das
Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz-,
Gewässerschutz- und Waldrecht vom 09.09.2020 (Nds. GVBl. S. 451) ein neuer § 5
in das Landesrecht aufgenommen worden, welcher eine Liste von
Landschaftselementen enthält, deren Beseitigung oder erhebliche
Beeinträchtigung in der Regel einen Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG
darstellt.
Aufgrund der
geänderten Rechtslage können bei Vorhabenträgern, Landnutzern und Eigentümern
Unsicherheiten entstehen, wie z. B. im Zusammenhang mit der Frage, welche
Vorhaben oder Handlungen einen Eingriff darstellen und einer Genehmigung nach §
17 Abs. 3 BNatSchG bedürfen. Um diese Unsicherheiten zu verringern, hat das
Land Hinweise zur Anwendung der Paragraphen erarbeitet.
Im Pkt. II der
Hinweise sind Regelbeispiele für den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 BNatSchG
(Positivliste) aufgelistet.
So ist u. a. die
vollständige Beseitigung oder teilweise Beseitigung (in Länge oder Breite), die
zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt, oder sonstige erhebliche
Beeinträchtigung von Alleen und Baumreihen (= lineare Baumbestände meist an
Wegen und Straßen, sofern nicht als Wallhecke bzw. Hecke einzustufen) als
Eingriff zusehen.
Im Zuge unserer
Biotoptypenkartierung für den gesamten Landkreis wurden im Jahr 2023 auch die
Alleen und Baumreihen im Stadtgebiet Varel quantitativ und qualitativ
aufgenommen.
Für die Information
der Öffentlichkeit, hier insbesondere der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
über die Lage und den rechtlichen Status der Alleen und Baumreihen, wurde die
Form der Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 29
BNatSchG i. V. m. § 22 NNatSchG gewählt.
Die Eröffnung des
Unterschutzstellungsverfahren folgte am 02.01.2024 auf Grundlage eines
Verordnungsentwurfs mit Begründung.
Am 16.01.2024 wurde
der Verordnungsentwurf im Planungsausschuss der Stadt Varel vorgestellt.
Bei der
zweistündigen Diskussion kristallisierte sich immer mehr heraus, dass der
Schutz der Alleen und Baumreihen über eine Verordnung im Stadtgebiet nicht für
sinnvoll gehalten wird.
Stattdessen
diskutierte man die Aufnahme der Schutzobjekte in die bestehende
Baumschutzsatzung.
Rechtlich und
praktisch ist die Aufnahme in die Baumschutzsatzung weder möglich noch durchführbar.
Die für die
Umsetzung der Eingriffsregelung zuständigen Behörden sind gemäß § 3 Abs. 1
BNatSchG die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden (UNB).
D. h. für die
Durchführung und Anwendung des § 17 Abs. 3 BNatSchG sind ausschließlich die
unteren Naturschutzbehörden der Landkreise zuständig.
Damit ist eine
Übernahme der in der Positivliste aufgeführten Alleen und Baumreihen in eine
Baumschutzsatzung einer Gemeinde oder Stadt nicht ausreichend.
Mögliche Eingriffe
sind trotzdem durch die Untere Naturschutzbehörde zu beurteilen und ggfl. zu
genehmigen oder abzulehnen.
Mit den o. g.
Erkenntnissen wurde das Unterschutzstellungsverfahren eingestellt. Die Alleen
und Baumreihen werden jetzt in Form einer Positivliste öffentlich bekannt
gemacht und in der Begründung zu der Positivliste wird über die rechtlichen
Vorgaben informiert und aufgeklärt. Dieses Verfahren soll in allen Städten und
Gemeinden im Landkreis Friesland angewendet werden.
KTA Kück bittet darum die unter Ziffer 1 e) der Positivliste geführte
Beeinträchtigung: „organisierte Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde
durchzuführen“ herauszunehmen. Mit dieser Formulierung werde unnötig Bürokratie
aufgebaut. Außerdem seien ja bereit die an anderer Stelle formulierten
Beeinträchtigungen ausreichend, um die Bürger hinreichen auf Verbote
hinzuweisen.
Die Verwaltung erklärt, dass es gerade darum gehe, die Organisatoren von Veranstaltungen darauf hinzuweisen, dass es solche Verbote gibt. Dies erfolgt nicht über ein Antragsverfahren sondern über eine schlichte Meldung/Anzeige, die regelmäßig sowie bei den Kommunen eingereicht werden müsse. Die Unterer Naturschutzbehörde würde entweder auf Grundlage der Daten zustimmen oder im Einzelfall gemeinsam mit den Organisatoren vor Ort mögliche Probleme besprechen. Ohnehin sei die Zahl von Veranstaltungen in geschützten Bereichen eher klein.
Insofern hält die Verwaltung auch im Sinne der Bürger an dieser Formulierung fest.