Kenntnisnahme/Empfehlung:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.


Darstellung des Sachverhaltes:

Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zum Nds. Weg im Jahr 2020 wurde auch das Nds. Naturschutzgesetz in einigen Paragraphen ergänzt oder neu gefasst.

Aufgrund der Streichung der bis zum 3. Dezember 2020 geltenden §§ 5 und 7 Abs. 1 NAGBNatSchG durch das Gesetz zur Änderung des NAGBNatSchG sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11.11.2020 (Nds. GVBl. S. 444) erlischt die bisherige, vom Bundesrecht abweichende niedersächsische Regelung, nach der Voraussetzung für die Annahme eines Eingriffs i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG das Erfordernis einer behördlichen Zulassung bzw. Anzeige oder die Durchführung einer eingriffsauslösenden Handlung durch eine Behörde war.

Dieses hat zur Folge, dass der Auffangtatbestand des § 17 Abs. 3 BNatSchG seit dem 04.12.2020 auch in Niedersachsen Anwendung findet. Demnach ist nun für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde (UNB) erforderlich.

Zudem ist durch das Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht vom 09.09.2020 (Nds. GVBl. S. 451) ein neuer § 5 in das Landesrecht aufgenommen worden, welcher eine Liste von Landschaftselementen enthält, deren Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung in der Regel einen Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt.

Aufgrund der geänderten Rechtslage können bei Vorhabenträgern, Landnutzern und Eigentümern Unsicherheiten entstehen, wie z. B. im Zusammenhang mit der Frage, welche Vorhaben oder Handlungen einen Eingriff darstellen und einer Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG bedürfen. Um diese Unsicherheiten zu verringern, hat das Land Hinweise zur Anwendung der Paragraphen erarbeitet.

Im Pkt. II der Hinweise sind Regelbeispiele für den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 BNatSchG (Positivliste) aufgelistet.

So ist u. a. die vollständige Beseitigung oder teilweise Beseitigung (in Länge oder Breite), die zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt, oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung von Alleen und Baumreihen (= lineare Baumbestände meist an Wegen und Straßen, sofern nicht als Wallhecke bzw. Hecke einzustufen) als Eingriff zusehen.

Im Zuge unserer Biotoptypenkartierung für den gesamten Landkreis wurden im Jahr 2023 auch die Alleen und Baumreihen im Stadtgebiet Varel quantitativ und qualitativ aufgenommen.

Für die Information der Öffentlichkeit, hier insbesondere der Eigentümer und Nutzungsberechtigten über die Lage und den rechtlichen Status der Alleen und Baumreihen, wurde die Form der Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NNatSchG gewählt.

Die Eröffnung des Unterschutzstellungsverfahren folgte am 02.01.2024 auf Grundlage eines Verordnungsentwurfs mit Begründung.

Am 16.01.2024 wurde der Verordnungsentwurf im Planungsausschuss der Stadt Varel vorgestellt.

Bei der zweistündigen Diskussion kristallisierte sich immer mehr heraus, dass der Schutz der Alleen und Baumreihen über eine Verordnung im Stadtgebiet nicht für sinnvoll gehalten wird.

Stattdessen diskutierte man die Aufnahme der Schutzobjekte in die bestehende Baumschutzsatzung.

Rechtlich und praktisch ist die Aufnahme in die Baumschutzsatzung weder  möglich noch durchführbar.

Die für die Umsetzung der Eingriffsregelung zuständigen Behörden sind gemäß § 3 Abs. 1 BNatSchG die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (UNB).

D. h. für die Durchführung und Anwendung des § 17 Abs. 3 BNatSchG sind ausschließlich die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise zuständig.

Damit ist eine Übernahme der in der Positivliste aufgeführten Alleen und Baumreihen in eine Baumschutzsatzung einer Gemeinde oder Stadt nicht ausreichend.

Mögliche Eingriffe sind trotzdem durch die Untere Naturschutzbehörde zu beurteilen und ggfl. zu genehmigen oder abzulehnen.

Mit den o. g. Erkenntnissen wurde das Unterschutzstellungsverfahren eingestellt. Die Alleen und Baumreihen werden jetzt in Form einer Positivliste öffentlich bekannt gemacht und in der Begründung zu der Positivliste wird über die rechtlichen Vorgaben informiert und aufgeklärt. Dieses Verfahren soll in allen Städten und Gemeinden im Landkreis Friesland angewendet werden.

KTA Kück bittet darum die unter Ziffer 1 e) der Positivliste geführte Beeinträchtigung: „organisierte Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung  der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen“ herauszunehmen. Mit dieser Formulierung werde unnötig Bürokratie aufgebaut. Außerdem seien ja bereit die an anderer Stelle formulierten Beeinträchtigungen ausreichend, um die Bürger hinreichen auf Verbote hinzuweisen.

Die Verwaltung erklärt, dass es gerade darum gehe, die Organisatoren von Veranstaltungen darauf hinzuweisen, dass es solche Verbote gibt. Dies erfolgt nicht über ein Antragsverfahren sondern über eine schlichte Meldung/Anzeige, die regelmäßig sowie bei den Kommunen eingereicht werden müsse. Die Unterer Naturschutzbehörde würde entweder auf Grundlage der Daten zustimmen oder im Einzelfall gemeinsam mit den Organisatoren vor Ort mögliche Probleme besprechen. Ohnehin sei die Zahl von Veranstaltungen in geschützten Bereichen eher klein.

Insofern hält die Verwaltung auch im Sinne der Bürger an dieser Formulierung fest.