Gemäß § 47 Abs. 7 Satz 4 NLO und § 35 NLO i.V.m. § 39 Abs. 1 NLO analog wurden Frau Lorentzen und Herr Kokoschka von Herrn Osterloh förmlich verpflichtet,


ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und

die Gesetze zu beachten.


Ferner erfolgte gemäß § 47 Abs. 7 Satz 4 NLO und § 35 Abs. 3 NLO i.V.m. § 23 NLO die Pflichtenbelehrung auf die Frau Lorentzen und Herrn Kokoschka nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten:


  • Amtsverschwiegenheit

  • Mitwirkungsverbot

  • Vertretungsverbot.


Der Hinweis wurde jeweils aktenkundig gemacht und von Frau Lorentzen und Herrn Kokoschka unterschrieben. Die Verpflichtung wurde per Handschlag vollzogen, es wurde beiden eine Nds. Landkreisordnung übergeben.