Beschluss: zur Kenntnis genommen


Das Jeversche Moorland am Rande der Oldenburgisch-Ostfriesischen Geest ist ein großflächiger Grünlandkomplex südlich der Stadt Jever mit feuchten bis nassen Standorten auf überwiegend Niedermoorböden. Im zentralen Bereich finden sich umfangreiche Feuchtgrünländereien.


Durch die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet soll das großflächige, offene und bisher noch von Bebauung freigebliebene Niederungsgebiet in einer Bucht der Oldenburgisch-Ostfriesischen Geest erhalten werden.


Von der Kreisverwaltung ist das Verfahren nach den Bestimmungen des § 30 des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatG) mit einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Gemeinden und der Naturschutzverbände sowie mit der öffentlichen Auslegung durchgeführt worden.


Am 1. März 2010 ist ein neues Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit unmittelbarer Gültigkeit auch in den Bundesländern sowie ein Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten.


Gemäß § 26 des bisher geltenden NNatG untersagte eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet bestimmte Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen.


Nach neuer Rechtslage sind in einem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.


Das weder das BNatSchG noch das Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz Übergangsbestimmungen enthalten, nach denen z.B. derartige Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen sind, ist eine Überarbeitung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Jeversches Moorland notwendig. Die Kommentierung zu § 30 NNatG empfiehlt im Falle von wesentlichen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Verordnungsentwurf die Wiederholung der Anhörung und der öffentlichen Auslegung.


In einem ersten Schritt wird das Gespräch mit dem Landvolk geführt werden, da wesentliche Inhalte des jetzigen Verordnungsentwurfs vor dem Verfahren nach § 30 NNatG mit einem Arbeitskreis erarbeitet wurden, an dem auch das Landvolk beteiligt war. Anschließend werden die Anhörung und die öffentliche Auslegung wiederholt.


Die bisher eingegangenen Anregungen und Bedenken werden bei der Überarbeitung des Verordnungsentwurfs berücksichtigt.


Fragen aus dem Ausschuss wurden ergänzend beantwortet.


Der Ausschuss nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

Kreisausschuss und Kreistag werden ebenfalls um Kenntnisnahme gebeten.