Beschluss: zur Kenntnis genommen

Mit der Streichung des § 26 NSchG durch Artikel 11 Nr. 1 des Nds. Gesetzes zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG) ist die Verpflichtung der Kreise zu einer Schulentwicklungsplanung am 01.11.2009 entfallen.


Davon unberührt bleibt gleichwohl die Zielsetzung, die erforderlichen Einrichtungen und Angebote des Bildungswesens in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung dauerhaft bereitstellen zu können. Dieses ergibt sich aus der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen.


Mit der nach Maßgabe des § 106 Abs. 8 NSchG für die allgemein bildenden Schulen zu erlassenden Verordnung werden die wesentlichen Steuerungskriterien zur Erreichung dieser Zielsetzung vom Kultusministerium gesetzt.


Trotz des Wegfalls der Pflicht zur Schulentwicklungsplanung wird die Verwaltung des Landkreises Friesland eine Schulentwicklungsplanung auf Basis der neuen Verordnung für die Errichtung, Aufhebung von Organisation von öffentlichen Schulen (VO-OrgS) durchführen.

Dazu wurde im Jahr 2009 eine Software zur Erstellung von Bevölkerungsprognosen auf kleinräumiger Basis (Einzugsbereiche der Grundschulen) angeschafft. Mittlerweile liegen alle Daten der Einwohnermeldeämter adressscharf vor, so dass die Prognosen für die Geburten und Einschulungszahlen der Grundschulen ermittelt werden konnten. Der Prognosezeitraum umfasst den vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestzeitraum von 14 Jahren.


Zurzeit werden die Basisdaten (Übergänge der 4. Klassen in die weiterführenden Schulen, Raumdaten etc.) erarbeitet und in das Programm eingepflegt. Daraus berechnet das Programm selbständig alle weiteren Prognosen zu den einzelnen Schulstandorten. Ein erster Entwurf der Schulentwicklungsplanung könnte somit voraussichtlich bis Jahresende 2010 vorliegen.


Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.