Beschluss: vorberatend zur Kenntnis genommen / weiter an Kreistag

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:


Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Landkreises Friesland

über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 27. Dezember 2004 wird beschlossen. Der Kreisausschuss und der Kreistag werden um gleichlautende Beschlüsse gebeten.



In seiner Sitzung vom 27. Dezember 2004 hatte der Kreistag des Landkreises Friesland die Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Heranziehungssatzung) beschlossen.

Die Satzung ersetzte seinerzeit eine andere Heranziehungssatzung, weil sich durch die Einführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) zum 1. Januar 2005 erheblicher Änderungsbedarf ergab. Es bestand seinerzeit mit den Städten und Gemeinden die übereinstimmende Auffassung, die in der Sozialhilfe, dem neuen SGB XII, verbleibenden Fälle weiterhin – aus Gründen der Bürgernähe - von den Städten und Gemeinden bearbeiten zu lassen.


Da zum damaligen Zeitpunkt die dem Landkreis Friesland obliegenden Aufgaben nach dem SGB II noch nicht abschließend einer mit der Agentur für Arbeit Wilhelmshaven zu bildenden Arbeitsgemeinschaft (ARGE) übertragen waren und in soweit nicht feststand, ob eine ARGE auf Dauer die kommunalen Aufgaben erledigen wird, kam es zu einer Befristung für die Heranziehung.


Diese Befristung soll nunmehr mit der vorliegenden Änderungssatzung aufgehoben werden.


Die Städte und Gemeinden sind vorher zur beabsichtigten Streichung der Befristung gehört worden. Allein die Gemeinde Wangerland möchte auf Grund von Haushaltskonsolidierungen zukünftig die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen.

Die Stadt Schortens hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens um Fristverlängerung gebeten.


Nach Auffassung der Verwaltung ist die Herausnahme einer einzelnen Gemeinde aus der Heranziehung nicht praktikabel und auch aus Gründen der Bürgernähe nicht vermittelbar. Das wird von den anderen Städten und Gemeinden ebenso gesehen. Das gilt insbesondere, weil die Heranziehungssatzung hinsichtlich der Erledigung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin unbefristet gilt. Zu berücksichtigen ist noch, dass es sich bei den Antragstellern und Leistungsberechtigten sich überwiegend um ältere Bürger handelt, denen man die längeren Wege nicht zumuten sollte.


Auf Nachfragen teilten die Vertreter der Verwaltung mit, dass die Rechtsgrundlage für eine Heranziehung von Kommunen zur Ausführung von Aufgaben nach dem SGB XII im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum SGB XII gegeben sei. Eine Zustimmung der betr. Kommunen ist nach dem Ausführungsgesetz nicht vorgesehen, sondern lediglich die vorherige Anhörung.

Zum Thema Haushaltskonsolidierung wurde ausgeführt, dass die Städte und Gemeinden im Bereich der Personalkosten bereits durch die Abordnung von Mitarbeitern zu der ARGE Job-Center Friesland entlastet seien.


Abstimmungsergebnis:


Einstimmig