Nachtrag: 07.06.2007

Beschluss: zurückverwiesen an die Fraktionen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:


Der Antrag wird zur weiteren Beratung an die Fraktionen verwiesen. Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, ob und wie für einen entsprechenden Lernmittelfonds Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Zeitgleich soll die Verwaltung bei den Spitzenverbänden eine Petition beim Land und beim Bund als eigentlich zuständige Leistungsträger anregen.




Der Antrag ging am 6. Juni 2007 bei der Kreisverwaltung ein und wurde nachträglich auf die Tagesordnung zur Sitzung am 21. Juni 2007 aufgenommen. Eine Kopie des An­trags wurde den Mitgliedern des Ausschusses für Familie, Senioren und Soziales mit An­schreiben vom 13.6.2007 zugesandt und am 14.6.2007 in das Kreistagsinformationssys­tem eingestellt.

In ihrem Antrag auf Einrichtung eines Lernmittelfonds weist Frau Kindo auf die finanziellen Belastungen, die bei der Ein­schulung von Kindern bzw. bei Klassenwechsel der Kinder entstehen, hin und beziffert diese auf 100,-- bis 300,--€ pro Kind. Um diese Belastungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II abzumildern, wird in dem Antrag vorgeschlagen, einen kommunalen Lehrmit­telfonds einzurichten, der von der ARGE Job-Center Friesland verwaltet wird. Aus diesem Lehrmittelfonds soll der Bedarf an Schulmaterial für betroffene Kinder und Jugendliche als Zuschuss gewährt werden.

Frau Kindo schlägt zur Finanzierung vor, für die etwa 1.000 betroffenen Schüler zum Start und zur Erprobung den Fonds mit rd. 50.000€ auszustatten. Ein Teil der Finanzie­rung könnte nach dem Antrag aus den zu erwartenden Mehreinnahmen vom Land Nieder­sachsen gedeckt werden, zum anderen Teil wäre nach Auffassung von Frau Kindo zu prü­fen, ob Bundesmittel der Agentur für Arbeit für den Fonds eingesetzt werden können.

Bis zum Inkrafttreten der Bücher II und XII des Sozialgesetzbuches (SGB II und SGB XII) zum 1.1.2005 konnte Anspruchsberechtigten auf der Grundlage des Bundessozialhilfege­setzes (BSHG) eine einmalige Beihilfe bei Einschulungsbedarf bewilligt werden, da diese (einmaligen) Bedarfe nicht durch den sog. Regelsatz erfasst waren.


Durch die Umstellung der Regelleistungssystematik im SGB II und SGB XII zum 1.1.2005 sind Leistungen für den Einschulungsbedarf jedoch den Regelleistungen zuzurechnen, da sie nicht in den abschließenden Katalog der nicht von den Regelleistungen umfassten Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 SGB XII aufgenommen worden sind. Danach sind einmalige Leistungen nur vorgesehen für


  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.



Träger der Regelleistungen nach dem SGB II ist nach § 6 Abs. 1 SGB II die Bundesagen­tur für Arbeit.

§ 3 Abs. 3 SGB II regelt, dass die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben­den Personen decken. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Diese Regelungen des Absatzes 3 wurden als aus­drückliche Klarstellung des Gesetzgebers zum 1.8.2006 durch das „Gesetz zur Fortent­wicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ in das SGB II eingefügt.

Eine wie in dem Antrag von Frau KTA Kindo vorgeschlagene Mit-Finanzierung des Fonds aus Mitteln des Bundes ist von daher unzulässig.


Im Umkehrschluss würde die Einrichtung des beantragten Lehrmittelfonds eine Aufsto­ckung von Bundesleistungen allein durch freiwillige kommunale Mittel bedeuten.


Der Haushaltsplan des Landkreises Friesland für das Jahr 2007 sieht keine Mittel für frei­willige soziale Leistungen vor. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind nur unter Auflagen genehmigt worden.


Unter Berücksichtigung des Haushaltslage des Landkreises Friesland schlägt die Verwaltung vor, den Antrag von Frau KTA Anja Kindo, Linksbündnis.Fries­land, abzulehnen.


In der sich anschließenden Diskussion wird deutlich, dass von allen Teilnehmern grundsätzlich die finanzielle Belastung der betr. Familien gesehen wird. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als letztes Glied im föderalen System nicht ständig an die Stelle von Bund und Land als eigentlich zuständige Kostenträger treten können.


Sollte die politische Entscheidung für einen entsprechenden Fonds gefasst werden, sollten auch gering verdienende Haushalte, deren Einkommen bis zu 30 % über der Bezugsgrenze von SGB II bzw. SGB XII-Leistungen liegen, entsprechende Leistungen aus dem Fonds erhalten. Unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung müssten auch Leistungsempfänger ach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt sein.







Abstimmungsergebnis:


Einstimmig