Beschluss:

Der Ausschuss beschließt die als Anlage 1 beigefügte Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Varel.


Kreisausschuss und Kreistag werden um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.



Teile von Natur und Landschaft gemäß § 29 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes kann die untere Naturschutzbehörde als geschützte Landschaftsbestandteile festsetzen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist


1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer besonderen Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier-
und Pflanzenarten.

Im Bereich der Stadt Varel sind die kleineren Landschaftsschutzgebiete, die auf der Grundlage der Verordnung vom 23.12.1937 sowie auf der Grundlage der Verordnung vom 05. März 1951 ausgewiesen wurden, auf ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit hin überprüft worden.


Es wurde festgestellt, dass alle genannten Landschaftsschutzgebiete die Voraussetzungen gemäß § 22 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz erfüllen. Von daher ist, auch entsprechend der Empfehlungen des Landschaftsrahmenplanes für den Landkreis Friesland, eine Neuverordnung als geschützte Landschaftsbestandteile geplant.


Mit der Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile der Stadt Varel werden die genannten Verordnungen aus 1937 bzw. 1951 entsprechend geändert.


Der Schutzzweck für die einzelnen geschützten Landschaftsbestandteile Hofbusch Moorhausen, Rapelsberg, Hofbusch Dr. Ruschmann, Hofbusch Bruns, Hofstellen Harbers und Gramberg sowie Judenfriedhof ergibt sich aus § 2 der Verordnung
(Anlage 1).


Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den Karten als Anlage zu der Verordnung. (Anlagen 2 - 7).


Alle geschützten Landschaftsbestandsteile weisen einen standorttypischen Gehölzbestand auf. Innerhalb der einzelnen Landschaftsbestandteile befinden sich offene Gräben, die einen Lebensraum für Pflanzen und Tiere darstellen. Mit der Unterschutzstellung sollen die geschützten Landschaftsbestandteile vor schädigendem und gefährdenden Einflüssen bewahrt und nachhaltig gesichert werden. Sie sollen so weiterhin zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen.


Durch die Unterschutzstellung sollen Gehölze und Gewässer erhalten und entwickelt werden. Die gliedernde und belebende Funktion für das Landschaftsbild soll durch die Unterschutzstellung nachhaltig gesichert werden.


Entsprechend den Bestimmungen des § 14 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sind die Stadt Varel, die sonstigen betroffenen Stellen und Behörden, die Naturschutzverbände sowie die Eigentümer angehört worden.


Eine öffentliche Auslegung ist gemäß § 14 (3) des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich.


Die eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die entsprechenden Abwägungsvorschläge ergeben sich aus der Anlage 8.


Abstimmungsergebnis:


- einstimmig -