Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.


Der Kreisausschuss wird ebenfalls um Kenntnisnahme gebeten.



Das Vogelschutzgebiet V64 Marschen am Jadebusen ist Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes “Natura 2000”. Dieses setzt sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebieten) und den Vogelschutzgebieten gemäß der Richtlinie 2009/147 EG des Rates vom 30.11.2009 (Vogelschutzrichtlinie) zusammen. Es umfasst Bereich in den Landkreisen Wesermarsch und Friesland.


Das geplante Landschaftsschutzgebiet “Marschen am Jadebusen - West” dient vorrangig der Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes V 64 (DE 2514-431) “Marschen am Jadebusen” im Landkreis Friesland sowie der wertgebenden Art Teichfledermaus und des FFH-Lebensraumtyps 3150 in einem Teil des FFH-Gebiets FFH 180 “Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven” (DE 2312-331).


Allgemeiner Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet “Marschen am Jadebusen - West” ist die Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.


Das Nds. Umweltministerium hat die Landkreise Wesermarsch und Friesland im Sommer 2009 per Erlass gebeten, die Sicherung als Landschaftsschutzgebiet zeitnah vorzunehmen. Hintergrund ist u.a. der geplante Ausbau der Bahnstrecke Oldenburg – Wilhelmshaven. Da die Vogelschutzrichtlinie keine Möglichkeit der Ausnahme vorsieht, ist der Ausbau der Bahnstrecke in bzw. in unmittelbarer Nähe eines nicht gesicherten und damit eines sog. faktischen Vogelschutzgebiets mit einem erheblichen rechtlichen Risiko verbunden.


Die Sicherung ist auch nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich.


Die unteren Naturschutzbehörden der beiden Landkreise haben in enger Abstimmung die Verordnungen und die Abgrenzung erarbeitet.


Es liegen zwei Verordnungen bezogen auf das jeweilige Kreisgebiet vor, die bis auf regionale Besonderheiten und die formalen Notwendigkeiten identisch sind. Durch die Novellierung der Naturschutzgesetzgebung zum 1. März 2010 war zwischenzeitig eine vollständige Überarbeitung der bereits vorliegenden Verordnungsentwürfe notwendig. Auch bei der Abstimmung mit der Landwirtschaft mussten daher Verzögerungen in Kauf genommen werden.


Im Landkreis Friesland ist der Geltungsbereich in einem Arbeitskreis unter Beteiligung des Kreislandvolkverbands Friesland e.V. abgestimmt worden. Die Haus- und Hofstellen liegen nicht innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Bei der Erarbeitung des Geltungsbereichs sind konkrete Bauvorhaben von Betroffenen unter Beachtung der Ansprüche der wertgebenden Arten des Vogelschutzgebiets bereits berücksichtigt worden.


Die Abstimmungsgespräche mit den Kreislandvolkverbänden Friesland und Wesermarsch sowie der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sind abgeschlossen worden. Ziel war es, Verordnungen für die beiden Landkreise zu erarbeiten, die von möglichst großem Konsens geprägt sind.


Dieser Konsens mit den Kreislandvolkverbänden Friesland und Wesermarsch sowie der Landwirtschaftskammer konnte bei einem gemeinsamen abschließenden Gespräch am 14. Januar 2011 in Brake erzielt werden, bei dem letzte strittige Punkte (Grünlandumbruch, landwirtschaftlicher Wegebau, Herstellung von Dränagen) einvernehmlich geklärt werden konnten.


Mit Beteiligung der betroffenen Stellen und Behörden ist inzwischen begonnen worden. Der Verordnungsentwurf einschließlich der Karten und der Begründung liegen seit dem 7. Februar 2011 bei den Gemeinden Bockhorn, Sande, Zetel und der Stadt sowie bei der unteren Naturschutzbehörde öffentlich aus. Außerdem sind diese Unterlagen auf der Internetseite des Landkreises eingestellt worden.


Auch der Landkreis Wesermarsch hat inzwischen mit dem Verfahren begonnen.


Ziel ist, das Verfahren im Sommer 2011 mit dem Beschluss des Kreistages abzuschließen.