Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Wahleinspruch des Herrn Wilm Müller, Zetel, nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NKWG ist zulässig, wird aber als unbegründet zurückgewiesen.



Herr Wilm Müller hat mit Schreiben, eingegangen beim Landkreis Friesland am 04.10.2011, sowie zur Niederschrift bei Herrn Atzesdorfer, Raum 300, am 04.10.2011 Wahleinspruch gegen die Landrats- und Kreiswahl am 11.09.2011 eingelegt.


Seinen Wahleinspruch hat Herr Müller damit begründet, dass die Wahlbewerber auf den Stimmzetteln nur mit Vor- und Nachnamen und ohne Namenszusätze wie „Herr“, „Frau“, „Fräulein“ oder „Person“ bezeichnet sind. Damit verstoße das Wahlverfahren gegen die Würde der Wahlbewerber sowie auch der Wähler, so dass Herr Wilm Müller nicht an der Wahl teilnehmen konnte.


Ein Wahleinspruch ist gemäß § 46 Absatz 3 NKWG bei der zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Bekanntgabe erfolgte am 08.10.2011, so dass die Frist von zwei Wochen noch nicht begonnen hat und der Wahleinspruch von Herrn Müller fristgerecht erfolgt ist.


Der Wahleinspruch von Herrn Müller ist damit zulässig.


Nach § 46 Absatz Satz 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) kann ein Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften des NKWG oder der Verordnung nach § 53 Absatz 1 NKWG entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.


Herr Müller begründet seinen Wahleinspruch damit, dass die Stimmzettelgestaltung nicht den geforderten Angaben entspricht, weil ein Anrede-Zusatz fehlt, um die Wahlbewerber eindeutig als Person zu identifizieren.


Die zur Landrats- und Kreiswahl im Landkreis Friesland am 11.09.2011 ausgegebenen Stimmzettel erfüllen alle nach § 39 Abs. 1 Satz 1 NKWO und den verbindlichen Mustern 16 und 17 vorgeschriebenen Angaben: Familienname, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Wohnanschrift.


Eine Anrede „Herr“, „Frau“ oder „Person“, wie von Herrn Müller gefordert, ist nach den rechtlichen Grundlagen zur Wahl nicht vorgesehen und zudem entbehrlich, da sich nur natürliche Personen zur Wahl stellen können (§ 30 NLO) und es sich insofern bei jedem Wahlbewerber eindeutig um eine „Person“ handelt.


Es kann demnach kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gestaltung des Stimmzettels festgestellt werden, so dass der Wahleinspruch unbegründet ist.


Insgesamt ist der Wahleinspruch des Herrn Wilm Müller nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NKWG zwar zulässig, aber als unbegründet zurückzuweisen.


Herr Müller war zu diesem Punkt der Kreistagssitzung eingeladen worden und nutzte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beantrage, die Kommunalwahlen vom 11. September 2011 insgesamt für ungültig zu erklären. Wahlzettel, die lediglich Vor- und Nachnamen der Bewerber/innen zum Ankreuzen ohne einen höflichen Zusatz der Anrede wie „Frau“, „Herr“, „Fräulein“ oder „Person“ enthielten, verletzten die Würde des Menschen. Er appelliere an das Ehrgefühl der Kreistagsmitglieder, sich bei der Abstimmung über diesen Punkt als befangen zu betrachten und sich der Stimme zu enthalten.


Weitere Wortmeldungen lagen nicht vor. - Gemäß Vorschlag der Verwaltung fasste der Kreistag folgenden ...



Abstimmungsergebnis:

einstimmig