Landrat Ambrosy führte aus, nach § 60 NKomVG habe der Landrat die Mitglieder des neuen Kreistages zu Beginn der Wahlperiode per Handschlag zu verpflichten, ihre Aufgaben als Kreistagsabgeordnete/r nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetzes zu beachten. Insbesondere gehe es auch gemäß § 43 NKomVG um die gem. §§ 40 – 42 NKomVG einzuhaltenden Pflichten:


  • § 40 NKomVG (Amtsverschwiegenheit)


  • § 41 NKomVG (Mitwirkungsverbot)


  • § 42 NKomVG (Vertretungsverbot)


Der Landrat verlas die drei Paragraphen; den Kreistagsmitgliedern liege das neue NKomVG auch vor, um sich mit diesen Ausführungen vertraut zu machen. Bei Fragen zu diesen Pflichten stehe die Verwaltung nach Bedarf gern zur Verfügung.


Für die Nutzer des elektronischen Kreistagsinformationssystems enthielt die Verpflichtung ergänzende Erklärungen zu Geheimhaltung und Datenschutz. Es wurde im Rahmen der Verpflichtung jeweils ein Abdruck des § 5 Nds. Datenschutzgesetz, eine 34-seitige Broschüre zum Datenschutz sowie eine Liste gängiger Datenschutz-Software für jeden KTA zur Kenntnis beigefügt.


Landrat Ambrosy verpflichtete sodann jedes Kreistagsmitglied per Handschlag; jeder Kreistagsabgeordnete erhielt ein Verpflichtungsprotokoll, das jeweils unterschrieben an die Verwaltung zurück gegeben wurde.